Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167148/5/Sch/Eg

Linz, 06.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau R. H., vertreten durch den x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juli 2012, Zl. S-9704/12-4, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juli 2012, Zl. S-9604/12-4, wurde über Frau R. H. gemäß § 9 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 2c StVO 1960 verhängt, weil sie am 8.3.2012 um 19:47 Uhr in Linz, K.straße/B.straße, das KFZ, Kz. x, gelenkt und einem Fußgänger, der sich am Schutzweg befand, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe. Nur durch ein abruptes Stehenbleiben bzw. Zurückweichen des Fußgängers konnte eine Kollision vermieden werden, sodass eine konkrete Gefährdung des Fußgängers vorlag.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89 ua. Folgendes ausgesprochen:

 

"§ 55 Abs. 8 idF der 13. StVO-Novelle, BGBl. 1986/105, ist verfassungswidrig. Die Bestimmung widerspricht dem aus Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 139 B-VG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen (Anordnung von Bodenmarkierungen, an die das Gesetz Gebote und Verbote knüpft) als Verordnung zu erlassen. Anders als jene faktischen Maßnahmen, mit deren Hilfe der Straßenerhalter die Gestalt von Verkehrswegen verändert, zB durch Gehsteige, Straßen mit Gleisen von Straßenbahnen, unübersichtliche Straßenstellen, Brücken und Unterführungen etc.), bilden bestimmte Bodenmarkierungen ähnlich den Verkehrszeichen Symbole, mit deren Hilfe von der StVO vorgesehene Gebote und Verbote (zB Halte- und Parkverbote) ausgedrückt werden sollen. Solche Bodenmarkierungen haben als Kundmachung von Verordnungen in Erscheinung zu treten."

 

Zweifellos stellt eine Bodenmarkierung in Form eines Schutzweges eine im Sinne des obigen Judikates verordnungspflichtige dar. Hieran sind für die Fahrzeuglenker bzw. Fußgänger mehrere Gebote und Verbote geknüpft, beispielsweise kann hier gleich auf die verfahrensgegenständliche Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO 1960 verwiesen werden.

 

Aus diesem Grund wurde beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, angefragt, ob der Schutzweg auf der Kapuzinerstraße vor der Kreuzung K.straße/B.straße stadtauswärts betrachtet verordnet sei, wobei zutreffendenfalls eine Ausfertigung der Verordnung vorzulegen gewesen wäre.

 

Das erwähnte Amt hat mit Schreiben vom 26. November 2012 der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass die betreffende Verordnung in den Archiven nicht mehr auffindbar sei. Es werde eine neue Verordnung in die Wege geleitet.

 

Das Nichtauffinden einer Verordnung muss dem Nichtvorhandensein derselben gleichgesetzt werden. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, ohne auf das Berufungsvorbringen, das sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzt, eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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