Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120081/14/KI/CG

Linz, 29.11.2012

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-120081/14/KI/CG                                                                   Linz, 29. November 2012

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                                                                                    Zimmer, Rückfragen:

 

Mag. Alfred Kisch                                                                                                                                             4A03, Tel. Kl. 18001

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X.Y. vertreten durch die Rechtsanwälte X.Y. vom 26. April 2011, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 5. April 2011, GZ.: 0032522/2009, zu Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2012, Zl: 2012/03/0035-8, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

 

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X.Y. (Sitz: Gemeinde X.Y.) zur Last gelegt, er habe folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2.12.2002, AZ. Verk-420.401/7-2002-Kfm/Re wurde der X.Y. die Bewilligung zur Errichtung einer schwimmenden Schifffahrtsanlage in Linz am rechten Donauufer oberhalb der Nibelungenbrücke im Bereich obere Donaulände zwischen Strom-km X + X bis Strom-km X  Ländelänge X erteilt.

Auflagenpunkt 11) dieses Bewilligungsbescheides lautet:

Die Anlage ist mit einer Elektroinstallation, Fäkalentsorgung und Trinkwasserversorgung auszurüsten. Die Elektroinstallation ist derart zu dimensionieren, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich ist. Da derzeit eine derartige Infrastruktur auf der Anlage nur mit großem Kostenaufwand möglich ist und die Fahrgastschiffe in unterschiedlicher Bauweise ausgeführt sind, wird eine sofortige Installation einer Elektro-, Fäkal- und Trinkwasserversorgung als nicht notwendig gesehen, jedoch müssen diese Versorgungseinrichtungen bis spätestens 31. Dezember 2008 errichtet sein.

Die X.Y. hat diese von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Auflage in der Zeit vom 1.1.2009 bis 18.11.2009 nicht eingehalten, da die genehmigte Schifffahrtsanlage nicht mit einer Elektroinstallation ausgerüstet wurde."

 

Er habe dadurch § 72 Abs. 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz iVm. Auflagenpunkt 11) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 2002, AZ. VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re, verletzt.

 

Gemäß § 72 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz iVm. §§ 9, 16 und 19 VStG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 26. April 2011 Berufung erhoben, es wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, in eventu dass eine geringere Strafe festgesetzt wird, beantragt.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Auflagenpunkt Nummer 11) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2.12.2002, Zahl: VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re (auch in seiner im Jahr 2008 geänderten Fassung) nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der behördlichen Erzwingbarkeit entspricht. Es sei nämlich für einen objektiven redlichen  Bescheidadressaten nicht nachvollziehbar, wie die dort unter anderem vorgeschriebene "Elektroinstallation" beschaffen sein müsse, damit sie den intendierten Anforderungen genüge. Es würden eindeutige Vorgaben, aus denen sich für den bzw. die Verpflichteten ableiten lassen würde, welcher Art, Beschaffenheit die geforderte "Elektroinstallation" sein und vor allem welche Leistung diese aufweisen müsse, fehlen. Es sei unklar, was überhaupt unter dem Begriff "Elektroinstallation" zu verstehen sei, um welche elektrotechnischen Einrichtungen es überhaupt gehe und außerdem wo und wie genau diese überhaupt konkret errichtet werden müsse.

 

Weiters wird bemängelt, dass im nämlichen Bescheid nur davon die Rede sei, dass die Elektroinstallation so dimensioniert sein müsse, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich sei. Welches aber nun die in Auflagenpunkt Nummer 11) angesprochenen derzeit eingesetzten Fahrgastschiffe gewesen seien, lasse sich dem Spruch des Bescheides aber nicht entnehmen und sei selbst bei bestem Willen auch sonst nicht zu ermitteln bzw. zu rekonstruieren. Derzeit stelle eindeutig auf einen bestimmten, konkreten Zeitpunkt ab. Welcher, sei aber fraglich.

 

Vorgelegt wurde ein E-Mail vom 19.7.2010 des Herrn Ing. X.Y., Geschäftsführer unter anderem der X.X. GmbH für Energieerzeugung, -handel, -dienstleistungen und Telekommunikation. Dem nämlichen E-Mail bzw. der Stellungnahme vom 19.7.2010 wären, wie aus der Einleitung hervorgehe, Korrespondenzen bzw. Vorgespräche einerseits eben jener Unternehmen, die in Linz im Bereich der sogenannten Nibelungenbrücke Schiffsanlagestellen betreiben, sowie andererseits der zuständige Behördenvertreter und vor allem eben auch der X.X. GmbH bzw. X.Y. GmbH zur gegenständlichen Thematik der in Rede stehenden Auflage bzw. der dortigen Vorschreibungen betreffend eine Elektroinstallation vorangegangen. Zusammenfassend sei seitens Herrn Ing. X.Y. auf entsprechender fachlicher Ebene wie folgt Stellung genommen worden:

"Wie aus der oa. Aufzählung leicht erkennbar ist sind derzeit viele Punkte ungeklärt, welche jedoch vor Umsetzung weiterer Schritte abzustimmen sind. Seitens X.X. wird daher zusammenfassend festgehalten, dass der von der Behörde angegebene "Stand der Technik" für Schiffsanlegestellen sich auf keine normierte Basis bezieht. Es wird daher vorgeschlagen, dass vor weiteren Schritten durch einen Sachverständigen der Landesregierung die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen festgelegt werden. Jedenfalls wird eine Errichtung der Anschlussstelle auf der Anlegestelle auf Grund der derzeit nicht erkennbaren Vorschriften für die Errichtung aus heutiger Sicht abgelehnt.

 

Abschließend darf ich noch festhalten, dass wir erst nach Abklärung der oa. Punkte mit einer Errichtung beginnen können und ersuche sie die dafür erforderliche Zeit bei ihrer Planung zu berücksichtigen. Aus heutiger Sicht ist mit Lieferfristen von mindestens 6 Monaten nach Auftragserteilung zu rechnen."

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Auflage im Tatzeitraum in Wirklichkeit nicht mehr in der im angefochtenen Bescheid zitierten Stammfassung, sondern nur in der Fassung laut Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.11.2008, Zahl: 0006998/2004, bestanden habe, mit welchem die Auflage Nummer 11) des ursprünglichen schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsbescheides geändert worden sei.

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die hiesige Berufungsentscheidung vom 24. Februar 2009, VwSen-590199/8/Ki/Jo. Auf die Durchführung der in der Berufung beantragten mündlichen Berufungsverhandlung wurde in weiterer Folge verzichtet.

 

2.5. Dem gemäß ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002, VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re, hat der damals zuständige Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz der Donau Schiffsstationen GmbH die gegenständliche schifffahrtsrechtliche Bewilligung erteilt und unter anderem nachstehende Auflage erteilt (Punkt 11)):

 

"Die Anlage ist mit einer Elektroinstallation, Fäkalentsorgung und Trinkwasserversorgung auszurüsten. Die Elektroinstallation ist derart zu dimensionieren, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich ist. Da derzeit eine derartige Infrastruktur auf der Anlage nur mit großem Kostenaufwand möglich ist und die Fahrgastschiffe in unterschiedlicher Bauweise ausgeführt sind, wird eine sofortige Installation einer Elektro-, Fäkal- und Trinkwasserversorgung als nicht notwendig gesehen, jedoch müssen diese Versorgungseinrichtungen bis längstens 31. Dezember 2008 errichtet sein."

 

Einem Antrag auf Verlängerung dieser Auflage wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2008, GZ.: 0006998/2004, nur teilweise stattgegeben, nämlich hinsichtlich Fäkalentsorgung und Trinkwasserversorgung, dem Antrag auf Verlängerung für die Ausrüstung der Anlage mit einer Elektroinstallation wurde nicht stattgegeben.

 

Einer Berufung gegen diese Ablehnung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. Februar 2009, VwSen-590199/8/Ki/Jo, keine Folge gegeben.

 

Die ggstl. Berufung wurde zunächst mit Erkenntnis (Bescheid) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Mai 2011, VwSen-120081/2/Ki/Ga, als unbegründet abgewiesen und es wurde das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0035-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Bemängelt wurde, dass eine beantragte mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt worden ist.

Zwischenzeitlich hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) den ggstl. Auflagenpunkt 11 des ursprünglichen Genehmigungsbescheides mit Bescheid vom 4. Juli 2011. GZ. 0022286/2009, dahingehend modifiziert, dass die Befristung hinsichtlich der "Elektroinstallation" – vorerst – unter Vorschreibung diverser Auflagen bis 31. Dezember 2012 verlängert wurde.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72,-- Euro bis zu 3.633,-- Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung insbesondere, wer als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2).

 

Zunächst als unstrittig festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Auflage mit dem schifffahrtsrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 2002, AZ.: VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re, vorgeschrieben wurde und weiters, dass diese Auflage während des konkreten verwaltungsstrafrechtlichen Zeitraumes vom 1. Jänner 2009 bis 18. November 2009 nicht eingehalten wurde, da die Schifffahrtsanlage nicht mit einer Elektroinstallation ausgerüstet war. Unstrittig ist weiters, dass der Erstberufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der X.X. GmbH während des Tatzeitraumes war und somit seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG gegeben ist bzw. dass die Anlage auch benützt wurde.

Demnach ist festzustellen, dass der objektive Sachverhalt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung dem Grunde nach verwirklicht wurde.

3.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Auf den konkreten Fall bezogen, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nunmehr, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Letztlich wurde noch vor Abschluss des Verfahrens eine Verlängerung der Befristung hinsichtlich Errichtung der "Elektroinstallation" von der zuständigen Behörde erteilt. Unter diesen Umständen kann von einem der Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass im vorliegenden Falle nachteilige Folgen aufgetreten wären.

Nachdem einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte nunmehr im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen wurde.

4. Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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