Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167007/6/Zo/Ai

Linz, 20.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI X, geb. X, X, vom 29.05.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 21.05.2012, Zl. VerkR96-4177-2012, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.09.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er das mehrspurige Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 13.02.2012 um 09.30 Uhr in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Der Tatort wurde wie folgt formuliert: "Gemeinde K., Gemeindestraße Ortsgebiet, X vor der B. K.". Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z1 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 2,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Angabe des Tatortes mit "P. vor der B. K." zu ungenau sei. Er habe mehrmals versucht, den Tatort konkret zu erfragen, wobei die auf der Organstrafverfügung aufgedruckte Telefonnummer schon lange nicht mehr aktuell sei. Vor der B. K. gebe es keinen Parkplatz, einen solchen gebe es links seitlich der B. und einen zweiten rechts entlang der xstraße.

 

Auch der Anzeigeleger habe nicht behauptet, dass der Tatort vor der B. liegen würde, weil sich dort der Eingang des Gebäudes befinde und es in diesem Bereich keine Parkplätze gebe. Es sei bürgerfern, dass er als Partei 2 Stunden für eine Amtshandlung bei der B. verbringen müsse und in dieser Zeit ein Strafzettel ausgestellt werde. Auf der Organstrafverfügung sei auch die Tatzeit falsch angegeben,  die Jahreszahl laute 2014.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.09.2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, ein Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte den im Spruch angeführten PKW am 13.02.2012 vor 09.30 Uhr auf dem Parkplatz der B. K. in der dortigen Kurzparkzone abgestellt, ohne am Fahrzeug eine Parkscheibe anzubringen. Zur Örtlichkeit ist festzuhalten, dass sich dieser Parkplatz seitlich links neben dem Gebäude der B. befindet. Ein weiterer Parkplatz der B. befindet sich hinter dem Gebäude, dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Kurzparkzone sondern um Dauerparkplätze welche für Bedienstete der B. reserviert sind.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird.

 

5.2. Der Berufungswerber hatte seinen PKW zur angeführten Tatzeit in der Kurzparkzone im Bereich "vor" der B.K. abgestellt und im Fahrzeug keine Parkscheibe angebracht. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bezüglich der "schlampigen" Schreibweise auf der Organstrafverfügung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Straferkenntnis die Tatzeit richtig angeführt ist.

 

Der Tatort ist nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS ausreichend genau beschrieben. Mit der Formulierung "vor einem Gebäude" ist eben entgegen dem Berufungsvorbringen nicht bloß der unmittelbare Bereich vor dem Eingang dieses Gebäudes gemeint, sondern nach dem allgemeinen Sprachverständnis der gesamte Bereich, welcher sich vor der Vorderfront dieses Gebäudes befindet. Die gegenständliche Kurzparkzone befindet sich zwar – wenn man direkt auf den Eingang blickt – seitlich links vor der B., sie befindet sich jedoch ganz offenkundig auch vor der Vorderfront des Gebäudes, weshalb die Bezeichnung "vor der B." durchaus richtig ist. Es handelt sich auch um die einzige Kurzparkzone in diesem Bereich, sodass dem Berufungswerber auch während des gesamten Verfahrens klar sein musste, was ihm konkret vorgeworfen wird. Letztlich hatte er sein Fahrzeug ohnedies selbst abgestellt und musste daher wissen, auf welchem Parkplatz es gestanden ist. Für das gegenständliche Delikt (fehlende Verwendung einer Parkscheibe) kommt es auch nicht darauf an, auf welchem konkreten Parkplatz innerhalb einer Kurzparkzone das Fahrzeug abgestellt war sondern es ist ausreichend, wenn klargestellt ist, dass es sich bei dieser Parkfläche um eine Kurzparkzone handelt.  

 

Das Verfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Berufungswerber an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG vom fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 726 Euro.

 

Der Berufungswerber weist eine einschlägige Vormerkung wegen eines Parkdeliktes auf, welche einen Straferschwerungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des durchaus überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers (monatliche Pension in Höhe von 2.200 Euro bei keinen Sorgepflichten) erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe ausgesprochen günstig. Eine Herabsetzung kommt nicht in Betracht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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