Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167257/4/Fra/CG

Linz, 22.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.09.2012, AZ: S-19680/12-3, betreffend Übertretung des § 29 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.

II.                Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (10,00 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 29 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 180,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt, weil sie nach Eintritt nach der Vollstreckbarkeit  des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt, vom 24.04.2012, Zl: FE-525/2012 (persönlich übernommen am 26.04.2012) über die Entziehung der Lenkberechtigung, der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines Nr. F x/x, nicht nachgekommen ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw ficht das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang an. Sie bringt vor, dass sie sich im Ausland aufgehalten habe, weshalb sie erst nach ihrer Rückkehr über die Notwendigkeit der Abgabe des Führerscheines verständigt werden konnte. Sie habe über ihre Mutter umgehend (unmittelbar nach Verständigung) den Führerschein an die Bundespolizeidirektion Linz übergeben. Die Strafbehörde erster Instanz habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sie wünsche die Feststellung, dass sie unverzüglich nach ihrer Rückkehr den Führerschein an die Bundespolizeidirektion Linz abgeliefert habe. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt, weshalb nach ihrer Ansicht das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen sei. Sie bekämpfe auch die Höhe der über sie verhängten Geldstrafe. Sie sei unbescholten, weshalb ihrer Ansicht nach jedenfalls eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angebracht gewesen wäre. Sie beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in jedem Fall aber die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Lt. Mandatsbescheid von der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.04.2012, AZ.: FE-525/2012, wurde der Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Unter Punkt 4 dieses Bescheides wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Dieser Bescheid wurde am 26.04.2012 zugestellt. Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Mai 2012, Zl.: S 19680/12-3, betreffend Übertretung des § 29 Abs.3 FSG, erhob die Bw durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Einspruch. Mit Stellungnahme vom 27.07.2012 gab sie der Behörde bekannt, dass sie sich im Zeitraum der Zustellung des Bescheides im Ausland befunden habe. Nach ihrer Rückkehr habe sie noch am selben Tag ihrer Mutter den Führerschein übergeben und diese habe  den Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz in der Nietzschestraße gebracht. Sie treffe daher kein Verschulden. Mit Schreiben vom 30.07.2012, AZ.: S-19680/12-3, forderte die Bundespolizeidirektion Linz die Bw bezugnehmend auf ihre Stellungnahme vom 27.07.2012 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens entsprechend geeignete Bescheinigungsmittel für den von ihr ins Treffen geführten Auslandsaufenthalt vorzulegen (z.B. Buchungs- oder Flugbestätigung, Aufenthaltsbestätigung des dortigen Unterkunftsgebers). Die Bundespolizeidirektion Linz wies in diesem Schreibe darauf hin, dass, wenn die Bw dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, davon ausgegangen werde, dass sie die ihr zur Last gelegte Übertretung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu vertreten habe. Es ist nicht aktenkundig, dass die Bw dieser Aufforderung nachgekommen wäre und entsprechende Unterlagen vorgelegt hätte.

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führte die nunmehr belangte Behörde unter anderem aus, es sei unbestritten, dass die Bw der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung ihres am 16.03.2001 unter der Zl. F x/x ausgestellten Führerscheines, die ihr mit dem am 26.04.2012 zugestellten Mandatsbescheid auferlegt wurde, nicht nachgekommen sei. Da die Bw bis dato keinerlei Beweismittel vorgelegt habe, welche die von ihr behauptete Ortsabwesenheit bestätigen könnte, müsse davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides am 26.04.2012 sowohl von dessen Inhalt Kenntnis erlangt habe und dennoch der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines nicht nachgekommen sei. Lt. ständiger Judikatur des VwGH bedeutet unverzüglich "ohne Verzug" (vgl. VwGH 7.9.2007, Zl. 2007/02/0191 ua.). Somit wäre der Führerschein ohne Verzug beizubringen gewesen. Im gegenständlichen Fall hätte die Bw nach Zustellung des Mandatsbescheides vom 26.04.2012 ohne Verzug das Dokument bei der Behörde abliefern müssen und könne bei einer Entsprechung etwa drei Wochen danach (8.5.2012) keinesfalls mehr von "ohne Verzug" ausgegangen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat gab der Bw neuerlich mit Schreiben vom 18. Oktober 2012, VwSen-167257/2/Fra/CG, (zugestellt am 22.10.2012) die Möglichkeit, ihren behaupteten Auslandsaufenthalt durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Die der Bw eingeräumte Frist von zwei Wochen ist ungenützt verstrichen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sind beim Oö. Verwaltungssenat keine Unterlagen eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher aufgrund des Verhaltens der Bw davon aus, dass es sich bei ihrem Vorbringen betreffend ihres vorübergehenden Auslandsaufenthaltes um eine Schutzbehauptung handelt. Der Mandatsbescheid wurde am 26.04.2012 zugestellt. Der Führerschein wurde erst am 8.5.2012 bei der Behörde abgegeben. Sohin hat die Bw den Führerschein nicht "ohne Verzug" der Behörde abgeliefert. Sie hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach zu verantworten, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass die Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 1.500,00 Euro monatlich bezieht. Da die Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, werden sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Die Bw bringt vor, sie sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Diese Aussage trifft nicht zu. Es liegt zumindest eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2011 vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann der Bw sohin nicht zuerkannt werden. Allerdings liegen auch keine als  erschwerend zu wertenden Umstände vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält sohin die neu bemessene Strafe für tat- und schuldangemessen. Aus präventiven Gründen ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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