Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167324/4/Fra/CG

Linz, 22.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. September 2012, VerkR96-5341-2012, betreffend Übertretungen des FSG und KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z.1 VStG iVm § 17 Abs.3 ZustG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

 

2.                  Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil wegen der einzelnen Fakten jeweils 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1.            Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 11. September 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per E-Mail am 30. Oktober 2012 um 16:51 Uhr eingebracht.

 

2.2.            Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da das angefochtene Straferkenntnis am 11. September 2012 zugestellt wurde, endete sohin die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist mit Ablauf des 25. September 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 30. Oktober 2012 um 16:51 Uhr – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.3.            Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 6. November 2012, VwSen-167324/2/Fra/CG, zur Kenntnis gebracht. Um einen allfälligen Zustellmangel überprüfen zu können, wurde der Bw gebeten, binnen zwei Wochen dahingehend Stellung zu nehmen, ob er allenfalls vorübergehend ortsabwesend war und bejahendenfalls, dies durch Beibringung von Bescheinigungsmitteln entsprechend zu belegen. Dieses Schreiben wurde per E-Mail am 8. November 2012 um 7:37 Uhr abgesendet. Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat per E-Mail am 14. November 2012 mitgeteilt, dass er den Bescheid ziemlich spät bekommen habe, da er nicht regelmäßig nach Hause komme. Der Bescheid sei von seiner Mutter entgegengenommen worden. Der Bw hat sohin auf das Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates nicht konkret geantwortet. Er behauptet zwar, nicht regelmäßig nach Hause zu kommen, präzisiert jedoch nicht, ob er konkret zum gegenständlichen Hinterlegungszeitpunkt allenfalls vorübergehend ortsabwesend war und wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Er legte dem Oö. Verwaltungssenat auch keine Bescheinigungsmittel vor, aus denen auf eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit zum relevanten Zeitraum geschlossen werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäßer ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 Zustellgesetz besteht keine Beweispflicht der Partei, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dieser Mitwirkung ist der Bw – siehe oben – nicht nachgekommen. Da auch aus der Aktenlage kein Zustellmangel ersichtlich ist, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht durchzuführen.

 

3. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum