Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167358/3/Kof/Ai

Linz, 23.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
x, x, x, Deutschland vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. Oktober 2012, VerkR96-1540-2012 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-         zu 1.:   400 Euro   bzw.   80 Stunden

-         zu 2.:   100 Euro   bzw.   20 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30 KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§§ 19, 20, 64 und 65 VStG

 

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt und ausgesprochen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe (400 + 100 + 0 + 300 =) ..................................... 800 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 80 Euro

                                                                                                                           880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(80 + 20 + 0 + 60 =) .......................................................... 160 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben das Sattelzugfahrzeug Scania mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen x mit dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen x am 04.06.2012 gelenkt und wurden auf der B. Straße L 1219 im Gemeindegebiet von P. bei Strkm 1,385 um 10.45 Uhr des 04.06.2012 einer Kontrolle unterzogen.

 

Dabei wurde folgendes festgestellt:

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.    Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Am 07.05.2012 wurde von 10.10 Uhr bis 18:32 Uhr nach einer Lenkzeit von
5 Stunden 47 Minuten nur 27 Min. Lenkpause eingehalten.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug 1 Std. und 17 Min.

Am 11.05.2012 wurde von 09.56 Uhr bis 18:40 Uhr nach einer Lenkzeit von
5 Std. 49 Min. nur 20 Min. Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug 1 Std. und 19 Min.

Am 21.05.2012 wurde von 03:59 Uhr bis 17:26 Uhr nach einer Lenkzeit von
9 Std. 45 Min. nur 22 Minuten Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug 5 Std. und 15 Min.

Am 24.05.2012 wurde von 03:42 Uhr bis 13:27 Uhr nach einer Lenkzeit von
7 Std. 28 Min. nur 22 Minuten Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug 2 Std. und 58 Min.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschritten werden darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 11.05.2012, Lenkzeit von 04:34 Uhr bis 18:40 Uhr, das sind 10 Stunden und 08 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 1 Stunde und
8 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EGrABI; Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

3.     Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von
24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.
Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24 Stunden-zeitraumes am 11.05.2012 um 04:34 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 09 Stunden und 53 Minuten und stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

4.     Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten. Sie haben im Kontrollzeitraum sieben mal (am 07.05.2012 von 13:22 Uhr bis 14:44 Uhr, am 09.05.2012 von 15:58 Uhr bis 17:08 Uhr, am 11.05.2012 von 14:26 Uhr bis 16:10 Uhr, am 21.05.2012 von 09:16 Uhr bis 10:06 Uhr und von 13:40 Uhr bis 14:10 Uhr, am 24.05.2012 von 08:58 Uhr bis 10:22 Uhr und am 31.05.2012 von 11:18 Uhr bis 12:12 Uhr) während der Tageseinsatzzeit die Fahrerkarte unerlaubt entnommen und anschließend mit manuellem Nachtrag für diese Zeit Ruhezeiten eingetragen, obwohl das Fahrzeug in diesen Zeiträumen zumindest teilweise gelenkt wurde. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1.      § 134 Abs.1 KFG in Verbindung mit Art.7 EG-VO 561/2006

2.      § 134 Abs.1 KFG in Verbindung mit Art.7 EG-VO 561/2006

3.      § 134 Abs.1 KFG in Verbindung mit Art.8 EG-VO 561/2006

4.      § 102a Abs.4 KFG in Verbindung mit § 134 Abs.1b KFG

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                   falls diese uneinbringlich ist,                                         gemäß                              

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von              

1.   500 Euro                     101 Stunden                                  zu 1. – 4.:

2.   200 Euro                      40 Stunden                              § 134 Abs. 1b KFG

3.   200 Euro                      40 Stunden                                          

4.   300 Euro                      60 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.320 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. Oktober 2012 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 16. November 2012

-         die Berufung betreffend Punkte 1. und 2. auf das Strafausmaß beschränkt

-         betreffend Punkt 3. die Berufung aufrecht erhalten

-         betreffend Punkt 4. die Berufung zurück gezogen

 

Hinsichtlich Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der

Schuldspruch – durch die oa. Berufungsrücknahme – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Zu Punkt 1.:

Beim Bw wurde im erstinstanzlichen Straferkenntnis das Nettoeinkommen mit 1.500 Euro/Monat angenommen – tatsächlich beträgt dieses 1.200 Euro.

Es wird somit die Geldstrafe auf 400 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Zu Punkt 2.:

Die vom Bw am 11. Mai 2012 eingehaltene Lenkzeit von 10 Stunden und 8 Minuten ist – durch die Zurückziehung der Berufung hinsichtlich des Schuldspruch – rechtskräftig festgestellt.

Der Bw hat am Vortag (Donnerstag, 10. Mai 2012) – siehe Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät – eine Lenkzeit von 9 Stunden 27 Minuten eingehalten.

 

Hätte der Bw am Donnerstag 10. Mai 2012 eine um 27 Minuten kürzere Lenkzeit eingehalten, dann würde die Überschreitung am Freitag 11. Mai nicht 1 Stunde
8 Minuten, sondern nur 8 Minuten betragen.

 

Die Verhängung der Mindest-Geldstrafe von 200 Euro stellt dadurch eine unangemessene Härte dar; VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua. = VfSlg 16633

 

Es wird daher § 20 VStG angewendet und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

 

 

 

 

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

 

Der Bw hat folgende tägliche Ruhezeiten eingehalten:

Montag, 07.05. – Dienstag, 08.05.2012: 8 Stunden 56 Minuten

Dienstag, 08.05. – Mittwoch, 09.05.2012: 14 Stunden 04 Minuten

Mittwoch, 09.05. – Donnerstag, 10.05.2012: 11 Stunden 17 Minuten

Donnerstag, 10.05. – Freitag, 11.05.2012: 9 Stunden 01 Minuten

 

Der Bw hatte somit bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 11. Mai 2012 um 04:34 Uhr nicht bereits drei, sondern nur zwei reduzierte Ruhezeiten „konsumiert“

und war daher berechtigt, mit Beginn des 24-Stunden-Zeitraum am 11. Mai 2012 um 04:34 Uhr eine weitere reduzierte Ruhezeit von nur 9 Stunden einzuhalten.

 

Die vom Bw eingehaltene Ruhezeit von 9 Stunden und 53 Minuten entspricht somit der Rechtslage.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenkosten zu bezahlen hat.

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu Punkte 1. – 4.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Josef Kofler

 

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