Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167365/3/Kof/Ai

Linz, 22.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. x, x, x vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, x, x
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn
vom 09. Oktober 2012, VerkR96-5945-2012 betreffend Übertretungen des FSG und des KFG, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.1 FSG, BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Die Punkte 2., 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird
der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.  Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe (100 + 40 + 0 + 80 + 50 =) ................................. 270 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 27 Euro

                                                                                                                           297 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(48 + 12 + 0 + 24 + 24 =) .................................................. 108 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrigen Berufungswerberin (Bwin) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde R., unbenannte Gemeindestraße nächst Haus S. Nr.

Tatzeit: 07.08.2012, 13:55 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, Zugmaschine ab 25 km/h, Marke, Farbe

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse F notwendig gewesen.

 

2) Sie haben als Lenkerin nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie mit der angeführten Zugmaschine das Kind HL, geb. 2010, entgegen den Bestimmungen des § 106 Abs. 11 Schlussatz befördert, obwohl mit Zugmaschinen Kinder unter
zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer  (§ 26 Abs. 3) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn sich diese Sitze innerhalb einer geschlossenen Fahrerkabine befinden.

 

3) Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.

 

4) Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht,

da festgestellt wurde, dass an der Zugmaschine keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 02/12, war abgelaufen.

 

5) Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug folgende vermeidbare vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt oder entsprechend gekennzeichnet waren und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen:

Am Heck der Zugmaschine war ein sog. "Heuballenspieß" montiert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.                  § 1 Abs.3 FSG

2.                  § 106 Abs.11 Schlusssatz KFG

3.                  § 14 Abs.1 Z1 FSG

4.                  § 102 Abs.1  iVm  § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG

5.                  § 102 Abs.1  iVm  § 4 Abs.2 KFG

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:   Geldstrafen von:

1.                  200 Euro

2.                   40 Euro

3.                   20 Euro

4.                   80 Euro

5.                   50 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.   96 Stunden;    2. und 3.:  je 12 Stunden;    4. und 5.:  je 24 Stunden

 

Gemäß

1.                  § 37 Abs.1 FSG

2.                  § 134 Abs.1 KFG

3.                  § 37 Abs.2a FSG

4.                  § 134 Abs.1 KFG

5.                  § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

1. – 5.:   20 Euro;   4 Euro;   2 Euro;   8 Euro;   5 Euro

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  429 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde der Bwin am Freitag, 12. Oktober 2012 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 iVm § 33 Abs.2 AVG war Ende der Berufungsfrist nicht am Freitag, 26. Oktober 2012 (= Feiertag), sondern am Montag, dem 29. Oktober 2012.

 

Die Bw hat am 29.10.2012 – somit rechtzeitig – eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter der Bwin hat mit Schreiben vom 19. November 2012 betreffend

-         Punkt 1. die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und

      auf das Strafausmaß eingeschränkt;

-         Punkte 2., 4. und 5. die Berufung zurückgezogen;

-         Punkt 3. die Berufung aufrecht erhalten.

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die

oa. angeführte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG beträgt die Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro.

Die Bwin war bislang unbescholten – dies wird als mildernder Umstand gewertet –

und ist mit dem Traktor auf einer Verkehrsfläche mit äußerst geringfügiger Bedeutung, in der Nähe ihres Wohnsitzes gefahren.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenbeitrag zu entrichten.

 

Betreffend die Punkte 2., 4. und 5. ist das erstinstanzliche Straferkenntnis

– durch die Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat – worauf die Bwin in der Berufung zutreffend hinweist – jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

 

 

Die Bwin ist – siehe Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse F und war dadurch naturgemäß nicht verpflichtet, den Führerschein mitzuführen.

Es wird somit der Berufung stattgegeben, das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt und ausgesprochen, dass die Bwin weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

Zu Punkte 1. bis 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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