Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401210/27/Wg/JO

Linz, 07.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl durch mündliche Verkündung sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7. September 2012 über die Beschwerde des X, geb. X, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20  Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 29. August 2012, GZ: Sich40-2635-2012, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs.2a Z1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm § 57 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf habe am 18. Juli 2012 bei der EAST-X einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge der Erstbefragung bei der PI X habe er angegeben, er würde über keinerlei Barmittel oder andere Unterstützung verfügen und sei völlig mittellos. Als Bezugsperson in Österreich habe er seine Schwester X, geb. X, StA von Russland, angegeben. Weiters habe er ausgeführt, in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt zu haben. Aufgrund seines Begehrens sei ihm vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST-X zugewiesen worden. Am 31. Juli 2012 sei er von der EAST-X in die EAST-X verlegt worden. Das Asylbegehren in Polen sei durch den der Behörde vorliegenden Eurodac-Treffer vom 8. Juli 2012, Polen, Lublin, bekannt. Das Bundesasylamt EAST-X habe am 23. Juli 2012 Konsultationen mit Polen gemäß dem Dubliner Übereinkommen und damit ein Ausweisungsverfahren über ihn eingeleitet. Die Zustimmung von Polen sei am 25. Juli 2012 erfolgt. Es sei damit erwiesen, dass er von Polen kommend illegal nach Österreich eingereist wäre. Unter Beizug eines Dolmetschers der Sprache Russisch sei er durch das BAA EAST-X am 7. August 2012 zum Parteiengehör niederschriftlich befragt worden. Dabei habe er im Wesentlichen die gleichen Angaben wie bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren gemacht. Gegensätzlich zu seiner Erstbefragung habe er nun die Asylantragsstellung in Polen eingestanden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass Polen dem Aufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen habe und dass daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Polen zu veranlassen. Auf diesen Vorhalt habe er im Wesentlichen wie folgt reagiert: "Mein Ziel war Österreich. Es gibt zwischen Polen und Russland keinen Unterschied. Hätte ich die finanzielle Möglichkeit gehabt ohne Fingerabdrücke nach Österreich zu kommen, hätte ich das gemacht. Hier habe ich eine Schwester. Ich wollte zu ihr." Gegensätzlich zu seiner Erstbefragung habe er nun angegeben, seine Schwester sei X oder X, geb. am X, wh. in X, eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Seine Schwester habe ihn aber besucht und ihm Lebensmittel und etwas Geld gegeben. Weiters gebe es noch eine Cousine in X. Am 29. August 2012 um 12.07 Uhr, im unmittelbaren Anschluss nachdem ihm seitens des BAA EAST-X der zurückweisende Asylbescheid gemäß § 5 Asylgesetz, verbunden mit einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz nach Polen ausgefolgt worden sei – sei er von Beamten der Polizeiinspektion X in der EAST-X, X im Auftrag der BH Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen worden. Die Außerlandesbringung stehe unmittelbar bevor. Er betrachte den durchreisten EU-Staat lediglich als Transitland, in welchem er unter keinen Umständen bleiben wolle. Er nehme offensichtlich mehrfache illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf und habe in der Folge in Österreich einen Asylantrag eingebracht und habe er im Besonderen darauf hingewiesen, unter keinen Umständen in den für ihn offensichtlich zuständigen Mitgliedsstaat zurückzukehren. Vielmehr sei Österreich sein Zielland gewesen. Er habe somit nicht das geringste Interesse am Verfahrensausgang des in Polen eingebrachten Asylbegehrens gezeigt. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach nunmehriger Kenntnis der zurückweisenden Entscheidung über sein Asylbegehren in Österreich verbunden mit der Ausweisung nach Polen ohne fremdenpolizeiliche Sicherungsmaßnahme in die Anonymität abtauchen werde und so eine Rückstellung in den von ihm negierten Mitgliedstaat Polen zu unterbinden. Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde sei einem derartigen Asylantragstourismus mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten und für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen. Er habe im gesamten Asylverfahren bewusst falsche Angaben zu seinen Bezugspersonen in Österreich gemacht und habe es vorgezogen, aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Grundversorgung Unterstützungen in Form von finanzieller Leistung und Gewährung von Unterkunft zu beziehen, anstatt sich dafür an seine in Österreich ansässige Schwester zu wenden. Er habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, von jemandem regelmäßige finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, seine Schwester würde ihm Unterkunft gewähren und bei sich aufnehmen und wohnen lassen. Er sei alleinstehend, er würde keine minderjährigen Kinder, für die er die Obsorge hätte, begleiten, er gehe keiner Beschäftigung nach, halte sich erst seit kurzem in Österreich auf und sei daher wie auch entsprechend seiner dargelegten Verhaltensweise offensichtlich an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass er nach einem Abtauchen in die Anonymität dem österreichischen Staat finanziell zur Last fallen könnte.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3. September 2012. Der Bf beantragt darin, den Schubhaftbescheid aufzuheben, die Festnahme und die Anhaltung des Bf für rechtswidrig zu erklären, sowie ihm die Verfahrenskosten zu ersetzen. An Kosten wurden verzeichnet: Beschwerde verfasst 737,60 Euro, Gebühr 13,20 Euro (sohin 750,80 Euro). Er argumentierte, die ihm angelastete Ausreiseunwilligkeit allein könne nicht das Sicherungserfordernis begründen. Schubhaft sei nicht als Standardmaßnahme gegen Asylwerber anzuwenden. Im konkreten Fall habe er sich tatsächlich in keinster Weise zu irgendeinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen. Er habe auch selbst seinen russischen Inlandspass, eine polnische Lagekarte und eine polnische Sicherstellungsbestätigung seines russischen Reisepasses in Vorlage gebracht, d. h. er habe auch von sich aus selbst angeführt, zuvor in Polen aufhältig gewesen zu sein und seinen Reiseweg wahrheitsgemäß geschildert (weshalb es auch unerheblich sei, dass er erst in seiner Befragung vor dem BAA EAST-X am 7. August 2012 angeführt habe, dort einen Asylantrag gestellt zu haben). Bereits bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, dass er in Österreich als Bezugsperson eine Schwester, X, geb. X, StA Russland, wohnhaft seit 4 Jahren in Österreich, habe. Seine Schwester habe ihn auch besucht und ihm Kleidung und Geld gebracht. Die Schwester lebe in X in einer 5-Zimmer-Wohnung und könne ihm Unterkunft und finanzielle Unterstützung gewähren. Die Behörde habe in dieser Hinsicht nicht ausreichend ermittelt, insbesondere, da er bereits in seiner Einvernahme vor der Polizei angeben habe, dass er hier in Österreich seine Schwester als Bezugsperson habe. Wenn die Behörde ihm vorwerfe, er habe nicht vorgebracht, dass die Schwester ihm Unterkunft gewähren und ihn bei sich aufnehmen und wohnen lassen würde, so werde darauf verwiesen, dass er sich noch im Zulassungsverfahren befinde, insbesondere sei dieses in seinem Fall aufgrund der Konsultationen gemäß der Dublin-VO mit Polen nicht auf 20 Tage begrenzt. Das Zulassungsverfahren sei vor der Erstaufnahmestelle zu führen, es wäre ihm finanziell nicht möglich gewesen, zwischen X und der EAST-X bzw. EAST-X zu pendeln. Nach Zulassung des Verfahrens hätte er sehr wohl Unterkunft bei seiner Schwester nehmen können. Er habe bereits in seiner Einvernahme durch das BAA EAST-X angegeben, dass er seit Anfang Mai 2012 eine Kopfverletzung und eine Gehirnerschütterung habe, da er stark geschlagen worden sei, die Behörde werfe ihm nunmehr vor, diesbezüglich auch im Asylverfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt zu haben. Vorgelegt werde ein Befund des Krankenhausaufenthaltes in Russland, er sei im Asylverfahren auch nicht aufgefordert worden, diesbezüglich Befunde vorzulegen, obwohl er dort angegeben habe, dass er im Mai 2012 in X deshalb im Krankenhaus gewesen sei. Tatsächlich habe er auch im Asylverfahren angeführt, dass er mehrfach versucht habe, sich an die Ärzte in der EAST zu wenden (in X), er dort jedoch nur Schmerzmittel bekommen hätte, da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Auch in der EAST-X habe es an einem Dolmetscher gemangelt, was die Vertretung hiermit auch massiv bemängeln möchte, insbesondere sei es nicht in seinem Verschulden gelegen, dass er keine ärztlichen Unterlagen vorlegen konnte. Anmerken möchte die Vertretung auch noch, dass er bei einem Besuch der Vertretung im PAZ X am 30. August 2012 angegeben habe, im Mai 2012 stark am ganzen Körper und am Kopf geschlagen worden zu sein und ständig an massiven Kopfschmerzen zu leiden, dringend Medikamente benötigen würde, weil er die Kopfschmerzen nicht mehr aushalten würde, er sich aber nicht verständlich machen habe können. Erst am 30. August 2012 sei ein Arzt bei ihm im PAZ X gewesen, für den 31. August 2012 sei eine Überstellung zu einer Untersuchung geplant gewesen. Anzumerken sei auch, dass die Rechtsberatung bereits bei der Einvernahme am 7. August 2012 angeregt habe, dass er noch diese Woche die Arztstation aufsuchen solle, um sich untersuchen zu lassen, und diese dann zu seinem Gesundheitszustand berichten und gegebenenfalls weitere amtswegige Untersuchungen durchgeführt werden sollen. Aufgrund dieser Anhaltspunkte hätte die BH Vöcklabruck jedenfalls vor Schubhaftverhängung eine Untersuchung des Bf anregen müssen, was diese jedoch unterlassen habe bzw. sei diese Untersuchung erst veranlasst worden, als er sich bereits in Schubhaft befunden habe. Auch das Bundesasylamt habe diese Anrechnung ignoriert, auch von sich aus keine Untersuchung des Bf durchgeführt und stelle daher rechtswidrig fest, er würde an keiner schweren lebensbedrohlichen Krankheit leiden. Zumal hier noch zu bemerken sei, dass lediglich besondere Umstände in der Person des Aw der Schubhaft entgegen stehen müssen, um die Schubhaft unzulässig zu machen und nicht etwa eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit laut Gesetz dafür notwendig sei. Die Behörde begründe weiters die Schubhaftverhängung damit, dass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen sei, zumal sich durch die verkürzte Rechtsmittelfrist gegen zurückweisende Entscheidungen der Asylbehörden das Asylverfahren im finalen Stadium befinden würde und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren von einer zeitlich sehr kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen sei. Die Behörde führe aus, beim Bf würde bereits eine durchsetzbare Ausweisung vorliegen, was jedoch nicht der Fall sei. Eine durchsetzbare Ausweisung liege erst dann vor, wenn die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen sei oder im Fall einer Beschwerdeerhebung, wenn der AGH nicht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkenne. Davon, dass daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat unmittelbar bevorstehen würde, könne keine Rede sein. Die Behörde verhänge hier quasi rein prophylaktisch mit Erlassung des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Schubhaft zur Sicherung der Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat, da ohnehin nur mit einer zeitlich sehr kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen sei. Die Schubhaft stelle allerdings einen derartig schweren Eingriff in die persönliche Freiheit und somit in ein Menschenrecht dar, weshalb es vollkommen egal sei, ob sie nur kurz dauere oder länger, und in jedem Fall – auch bei kurzer Anhaltung – müsse sie notwendig und verhältnismäßig sein, und gehe das Argument, sie würde ohnehin nur kurze Zeit dauern, vollkommen ins Leere. Die Behörde spekuliere weiters über Asylantragstourismus und darüber, dass er nur in einen wirtschaftlich interessanten Mitgliedsstaat reisen habe wollen, werfe ihm vor, er würde untertauchen und kriminell werden, dem österreichischen Staat zur Last fallen und unterstelle ihm letztlich sogar, er würde dann versuchen, seinen Unterhalt durch Begehung strafbarer Handlungen zu sichern. Die Behörde unterstelle ihm vollkommen willkürlich, ohne dass es dafür auch nur irgendwelche Anhaltspunkte gebe, insbesondere sei er auch niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten, vielmehr sei aus dieser Formulierung herauszulesen, dass die Behörde keine sachliche, sondern willkürliche und voreingenommene Entscheidung getroffen habe. Vor allem könnte ihn seine in Österreich aufhältige Schwester finanziell und mit Unterkunft unterstützen. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könne, liege nicht vor. Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation habe die Erstbehörde auch nicht hinreichend begründet, weswegen in seinem Fall der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht hätte werden können. Die Schubhaft sei daher rechtswidrig. Wenn die Haft durch eine adminsitrative authority angeordnet werde, hätten die Mitgliedsstaaten gemäß der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) sicher zu stellen, dass die Anhaltung einer raschen richterlichen Prüfung unterzogen werde. Dies sei im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen, da eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal überhaupt erst nach 4 Monaten vorgesehen sei. Gemäß der UNHCR-Richtlinie solle die rechtliche Vermutung gegen eine Inhaftierung sprechen. Auch aus diesem Grund sei die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Schubhaft inhaltlich rechtswidrig. Aus der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 ergebe sich, dass es eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten gebe bzw. dass eine freiwillige Ausreise des Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat prioritär sei. Eine automatische Schubhaftverhängung finde keine Deckung in der österreichischen Verfassung. Nach Abschluss des Verfahrens über die (Un)Zuständigkeit Österreichs sei zunächst dem Asylwerber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu geben. Erst wenn sich herausstelle, dass der Asylwerber nicht freiwillig ausreise bzw. zu verstehen gebe, dass er dies nicht tun werde, sei eine Haftverhängung zulässig. Die Schubhaftverhängung ohne Einhaltung dieser Abfolge stehe daher sowohl ein Widerspruch zu oben genannten Verordnung, als auch zur österreichischen Verfassung und sei daher inhaltlich rechtswidrig.

 

Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt vor und erstattete mit Eingabe vom 27. August 2012 eine Gegenschrift. Es wurde gebeten, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig ab- bzw. allenfalls mangels eines rechtsgültigen Vollmachtsverhältnisses kostenpflichtig zurückzuweisen.

 

Mit Eingabe vom 6. September 2012 führte die Rechtsberatung des Bf aus: "zunächst entschuldige ich mich für die kurzfristige Übermittlung, ich habe das Fax von der Schwester des Herrn X, Frau X (X) X (X) erst jetzt gerade bekommen. Ich faxe es Ihnen vorab (und nehme es auch morgen zur Verhandlung mit). Herr X hat mir heute auch noch einige Dokumentenkopien gezeigt, die ich ebenfalls morgen mit zur Verhandlung mitnehme, von denen ich aber glaube, dass sie für das Verfahren über die Schubhaft nicht erforderlich sind (Diplom Universität, diverse Sportausbildungen). Herr X hat mir heute auch wieder gesagt, dass er eine Untersuchung im Krankenhaus haben möchte wegen seiner immer noch anhaltenden Kopfschmerzen, trotz mehrmaligem Urgierens meinerseits bei der BF Vöcklabruck und auch bei den Beamten im PAZ X hat er bis dato lediglich Schmerzmittel bekommen." (Anm: zum Inhalt des Faxes der Schwester s.u.).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 7. September 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete eingangs folgendes Vorbringen:

"Ich verweise auf die Gegenschrift sowie den gesamten vorgelegten fremdenpolizeilichen Akt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck beantragt, die vorliegende Beschwerde abzuweisen und Kostenersatz im Sinne der UVS-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen."

 

Der Beschwerdeführer erstattete gemeinsam mit seiner Rechtsberaterin folgendes einleitendes Vorbringen:

"Auf die vorliegende Schubhaftbeschwerde wird verwiesen. Die dort gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Es wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben und Kostenersatz im Sinne der UVS-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen."

 

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen:

"Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im derzeitigen Verfahrensstadium untertauchen würde, wenn man ihn aus der Schubhaft entlassen würde. Als Zielland gab er Österreich an. Bezüglich seiner Schwester X ist einzuräumen, dass nunmehr seitens der Rechtsberatung eine Einladung vorgelegt wurde. Dabei handelt es sich um keine Unterstützungserklärung im rechtlichen Sinne. Außerdem haben die Erhebungen des Verwaltungssenates ergeben, dass X in keiner Weise in der Lage ist, ihren Bruder in relevanter Weise zu unterstützen. Die Wohnung ist zwar 113 groß, wird aber von mehreren Personen bewohnt. Dabei ist auf den Erhebungsbericht der Polizeiinspektion X zu verweisen, wonach ein weiteres Schlafzimmer für den Beschwerdeführer nicht zur Verfügung steht. Die Erhebung der finanziellen Situation der Familie ergab, dass X Sozialhilfe- bzw. Kinderbeihilfe erhält, ihr Mann bezieht Unterstützung vom AMS. Bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Argumente ist auf die im Akt befindlichen Stellungnahmen des Bundesasylamtes und des Amtsarztes des PAZ X zu verweisen. Es wird daher beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen."

 

Die Rechtsberaterin erstattete gemeinsam mit dem Beschwerdeführer folgendes abschließendes Vorbringen:

"Seitens der Rechtsberatung wurde mit X ein Telefonat geführt. Darin bekräftigte diese ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer stets angegeben hat, Österreich sei sein Zielland. Er gab zutreffend und den Tatsachen entsprechend an, in Polen gewesen zu sein. Er wurde freiwillig bzw. aus freien Stücken dem Bundesasylamt vorstellig und stellte einen Asylantrag. Er hielt sich in der Erstaufnahmestelle auch den österreichischen Behörden zur Verfügung. Er ist Ladungen stets nachgekommen. Allein aus dem Umstand, dass nachträglich hervorgekommen ist, er hätte in Polen einen Asylantrag gestellt, kann noch nicht auf Asylantragstourismus geschlossen werden. Es ist aus der Einvernahme des Beschwerdeführers eindeutig hervorgegangen, dass stets Österreich sein Zielland war. Außerdem ist aufgrund der Ergebnisse des Asylverfahren und seinem Vorbringen sehr wohl von einem berechtigten Asylantrag auszugehen. Es kann ihm keinesfalls unterstellt werden, aufenthaltsrechtliche Bestimmungen über einen Asylantrag umgehen zu wollen. Er wies bereits bei der Asylantragstellung seine gesamten Dokumente vor, was eine Identifizierung möglich machte. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass er bereits in Polen war. Dies bestätigt seine Bereitschaft, am Verfahren mitzuwirken. Er gab zudem bereits bei der Ersteinvernahme die Daten seiner in Österreich aufhältigen Schwester bekannt. Aus seinem bisherigen Verhalten lässt sich zusammengefasst nicht erschließen, dass er untertauchen werde. Es wird hiermit beantragt, der Schubhaftbeschwerde stattzugeben und die verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Die in der Schubhaft gestellten Beschwerdeanträge werden ausdrücklich aufrecht erhalten."

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bf wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger der russischen Förderation.

 

Er stellte am 18. Juli 2012 einen Asylantrag. Am 20. Juli 2012 wurde durch Beamte der Polizeiinspektion X die Erstbefragung gemäß dem Asylgesetz durchgeführt. Dabei gab er an, über keine Barmittel zu verfügen. Bei der Befragung war ein Dolmetscher anwesend. Der Bf gab an, diesen Dolmetscher zu verstehen. Zu "Familienangehörigen im Herkunftsland und anderem Drittstaat" gab er an: "Vater: X, geb. X, Mutter: X, geb. X, Bruder: X, geb. X, Schwestern: X, geb. X und X, geb. X – lebt seit 4 Jahren in Österreich". Er habe am 5. Juli 2012 mit einem Freund in einem PKW die Reise in Richtung X angetreten. Am 5. Juli 2012 sei er von zuhause mit seinem PKW nach X ausgereist. Von dort sei er mit einem Taxi bis X (Russland) gereist. Von dort sei er mit einem Zug nach X/Weißrussland über die Ukraine gereist. Die Reise habe 2 Tage gedauert. Am 7. Juli 2012 seien sie in X angekommen. Am 8. Juli 2012 sei er mit einem Schnellzug nach X gereist. Bei der Grenze zu Polen sei er von den Grenzbeamten angehalten und in ein Lager bei X gebracht worden. Dort hätten sie ihm die Fingerabdrücke abgenommen und den russischen Reisepass sichergestellt. In dem Lager habe er sich ca. 3 Tage aufgehalten. In diesem Lager habe er andere Tschetschenen getroffen und sie hätten nach einem Schlepper gesucht, der sie nach Österreich bringen sollte. Bei dem Lager hätten sich immer polnische Staatsbürger aufgehalten, die diese Möglichkeit angeboten hätten. Sie hätten einen von diesen angesprochen, der sie dann mit seinem Taxi nach X brachte. Mit diesem Taxi seien außer ihnen noch eine Familie mit 2 Kindern mitgefahren. In X hätten sie 2 Tage in einem Hotel verbracht. Sie wären von einem Schlepper mit einem Kleinbus der Marke Mercedes, weiß lackiert, bis Österreich gefahren worden. In Österreich habe ihnen der Schlepper den Weg mit der Bahn bis hierher gezeigt. Auf die Frage: "Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht" antwortete er: "Nein".

 

Das Bundesasylamt wies in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 28. August 2012, AZ: 1209.063 EAST-X, den Antrag auf internationalen Schutz vom 18. Juli 2012, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist. Im Spruchabschnitt II. dieses Bescheides wurde der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz zulässig ist. Begründend führte das Bundesasylamt aus, bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI X am 20. Juli 2012 habe er vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes angegeben, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, welche ihn an der Durchführung dieser Einvernahme hindern könnten. Mit Anschreiben vom 25. Juli 2012 hätten die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß der Dublin-Verordnung erklärt. Am 7. August 2012 sei er bei der EAST-X einvernommen worden. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

"Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Tschetschenisch, welche ich

ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

F: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin einwandfrei?

A: Ja, die Verständigung ist sehr gut.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja, mir geht es gut und ich kann der Einvernahme ohne Probleme folgen.

F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

A: Ich habe eine Kopfverletzung.

F: Um welche Art von Verletzung handelt es sich dabei?

A: Ich wurde stark geschlagen. Ich hatte eine Gehirnerschütterung und eine Schädelverletzung.

F: Wann war das?

A: Zwischen 4. Und 5. Mai 2012. Bis 16. Mai war ich im Krankenhaus.

F: Wo waren Sie im Krankenhaus?

A: In X.

F: Haben Sie sich in Österreich schon untersuchen lassen?

A: Da ich kein Deutsch kann, war ich bei keinem Arzt.

F: Warum haben Sie sich nicht an den Infopoint hier gewandt?

A: Ich war schon im Arztzimmer, da war aber niemand. In X habe ich eine Überweisung für 03.08.2012 bekommen. Da war ich beim Arzt. Der hat mich aber nicht verstanden.

F: War da kein Dolmetscher anwesend?

A: Nein.

F: Haben Sie wegen der ärztlichen Behandlung schon bei Infopoint nachgefragt?

A: Weil ich die Sprache nicht kann, schäme ich mich.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversor­gung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden daraufhingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja.

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin Ii VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

A: Ja.

F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?

A: Nein.

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 20.07.2012 durch die PI X / EAST erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen möchte ich keine machen.

F: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt? A: Ja, ich in Polen.

F: Wie ist Ihr Asylverfahren dort ausgegangen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besieht?

A: Ja, meine Schwester lebt hierin Österreich, in X.

F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

A: Ich habe auch noch eine Cousine in X.

F: Seit wann lebt Ihre Schwester in Österreich?

A: Seit 2007 oder 2008.

F: Lebt Ihre Schwester alleine in Österreich?

A: Sie lebt hiermit Ihrer Familie.

F: Ist sie verheiratet?

A: Ja, sie hat auch vier Kinder.

F: Haben Sie seit ihrer Ankunft in Österreich Kontakt zu ihrer Schwester?

A: Ja, Sie war am 02.08.2012 hier und hat mich besucht.

F: War das das einziger Treffen? A: Ja.

F: Wie war der Kontakt zu Ihrer Schwester, bevor Sie Ihre Heimat verlassen haben?

A: Nein. Ich wusste zwar dass sie in Österreich ist. Ich habe Ihre Telefonnummer in X bekommen.

F: Von wem haben Sie die Telefonnummer bekommen? A: Durch Tschetschenen.

F: Wie heißt Ihre Schwester und wann ist sie geboren?

A: Entweder X oder X. Geboren ist Sie, glaube ich, am X.

F: Wie lautet die Adresse Ihrer Schwester?

A: X, mehr weiß ich nicht.

F: Wurden oder werden Sie von Ihrer Schwester finanziell unterstützt?

A: Als sie mich besucht hat, hat sie mir Lebensmittel mitgebracht und ein bisschen Geld

gegeben.

F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angäben?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen ihre diesbezüglichen Angaben?

A: Ich habe es kurz erklärt. Aber nicht alles.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ja, aber ich konnte es nicht genau schildern.

Anm.: Der AW wird darauf hingewiesen, dass heute nur geprüft wird, ob Österreich für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig ist und daher nicht näher in die Fluchtgründe eingegangen wird.

V: Der Staat Polen stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 25.07.2012 gem. Art. 16 (1) (c) der Dublin II Verordnung zu. Seitens des BAA ist nunmehr geplant, dass der gegenständliche Antrag auf int. Schutz gem. §5AsyIG 2Ö05 zurückgewiesen wird und weiters Sie aus dem österr. Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werden. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Mein Ziel war Österreich. Es gibt zwischen Polen und Russland keinen Unterschied. Hätte ich die finanzielle Möglichkeit gehabt, dass ich ohne Fingerabdrücke nach Österreich kommen könnte, hätte ich das gemacht. Hier habe ich meine Schwester. Das wusste ich von zu Hause, ich wollte zu ihr.

F: Wie lange waren Sie in Polen aufhältig?

A: Ich war dort insgesamt ca. eine Woche.

F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Polen konkret Sie betreffende Vorfälle?

A: Nein.

L d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Polen nehmen können, aus weichen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, brauche ich nicht.

Anmerkung: Der AW wird über den Umstand infomiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann. Die Berichtsquellen über Polen werden als Beilage zur EV angehängt. Der Rechtsberater hat folgende Fragen.

Ich rege an, dass der AW noch diese Woche die Arztstation aufsuchen soll um sich untersuchen zu lassen. Die Arztstation soll dann dem BAA den Gesundheitszustand des AW berichten und gegeben falls weitere amtswegige Untersuchungen durchzuführen.

A: Ok.

Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt?

A: Ja."

 

Da er seine Zustimmung dazu gegeben habe bzw. dies auch von seiner Rechtsberaterin angeregt worden sei, seien seitens der BAA Informationen zu seinem Gesundheitszustand von den Arztstationen der Betreuungsstelle X sowie der Betreuungsstelle X angeordert worden. Diese Unterlagen seien schlussendlich am 22. August 2012 bei der Behörde eingelangt. Weiters führte das BAS im erwähnten Bescheid aus: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

-   betreffend die Feststellungen zu ihrer Person: Aufgrund der Vorlage eines originalen unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (russischer Inlandsreisepass) steht Ihre Identität fest. Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion und Volkszugehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Befragt zu Ihrem Gesundheitszustand gaben Sie der PI X / EAST an, dass Sie an keinen Beschwerden leiden und der Befragung ohne Probleme folgen können. Vor dem Bundesasylamt bestätigten Sie auf diesbezügliche Fragestellung hin, dass Sie an einer Kopfverletzung leiden würden und diesbezüglich bereits von 04. Oder 05. Mai 2012 bis 16. Mai 2012 in X im Krankenhaus in Behandlung gewesen wären. In Österreich hätten Sie sich von keinem Arzt untersuchen lassen, da Sie kein Deutsch sprechen und sich deshalb schämen würden. Weiters führten Sie aus, dass Sie für den 03.08.2012 einen Termin für eine Untersuchung in X gehabt, diesen Termin auch wahrgenommen hätten, jedoch aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers nicht verstanden worden wären. Aufgrund dessen, dass Sie jedoch bereits am 31.07.2012 von der Betreuungsstelle X in die Betreuungsstelle X verlegt worden sind, wurde eine Anfrage an die Arztstation der Betreuungsstelle X gestellt, ob Sie den Termin am 03.08.2012 tatsächlich wahrgenommen haben. Am 22.08.2012 langte die Antwort der do. Arztstation beim Bundesasylamt ein. Aus dieser geht nun hervor, dass Sie am 19.07.2012 zwar wegen der Erstuntersuchung dort gewesen wären, anschließend jedoch nicht mehr. Auch konnten von der Arztstation der EAST X Informationen eingeholt werden, dass Sie am 07.08.2012 wegen Kopfschmerzen dort gewesen wären. Man hätte Ihnen jedoch lediglich Medikamente verschrieben. Einen weiteren Arztbesuch hat es jedoch keinen mehr gegeben. Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich Ihrer gesundheitlichen Probleme (Sie hätten eine Gehirnerschütterung und eine Kopfverletzung gehabt) wird angeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass diese Probleme von lebensbedrohlichem Charakter wären. Auch aus dem vom Bundesasylamt angefordertem Bericht der Ärztestation der Betreuungsstelle X („Klientenkarte") haben sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung ergeben. Eine stationäre Betreuung war medizinisch nicht notwendig. Wären diese Probleme tatsächlich lebensbedrohlich, hätten die Ärzte dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und Sie wären nicht wieder in häusliche Pflege entlassen worden. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle vorab auf die oa. Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Polen hingewiesen, in welcher konkret ausgeführt ist, dass Asylwerber in Polen (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger auch haben. Aus diesen Gründen hatten obige Feststellungen zu erfolgen.

Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung der betreffenden Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des § 30 AsylG 2005. Darin ist ausgeführt:

In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa aufgrund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung Ihrer Person nicht vorgenommen wird, wenn Ihr psychischer oder physischer Zustand zum Zeitpunkt der Abschiebung dies nicht zulassen würde. Aufgrund der bereits oa. „Klientenkarte" - welche weitgehend unauffällig ist bzw. sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Krankheit ergeben haben, ging die Anregung Ihrer Rechtsberaterin, nämlich Sie werterer amtswegiger Untersuchungen zu unterziehen, in Leere." Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe er – so das BAS - nicht behauptet und würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Bf am 29. August 2012 um 12.05 Uhr ausgefolgt. Um 12.07 Uhr wurde er von Beamten der Polizeiinspektion X in der Erstaufnahmestelle X, X im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. In weiterer Folge wurde ihm der bekämpfte Schubhaftbescheid ausgefolgt. Seither befindet er sich in Schubhaft. Mit Schriftsatz vom 3. September 2012 erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.

 

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2012 eingehend zu seinem Aufenthalt und Asylantragstellung in Polen befragt. Dazu führte er Folgendes aus:

"Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund ich bei der Erstbefragung nach Asylgesetz am 20. Juli 2012 auf die Frage 'Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht' mit 'Nein' antwortete, gebe ich an, dass ich bei der Erstbefragung am 20. Juli 2012 sehr wohl darauf hingewiesen habe, dass ich in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Ich sagte damals auch aus, dass ich in Polen schon in einem Flüchtlingslager war. Sonst kann man ja nicht einreisen, wenn man keinen Asylantrag stellt.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass die eben erwähnte Frage sowie die entsprechende Antwort ausdrücklich in der Niederschrift vom 20. Juli 2012 protokolliert ist, gebe ich an, dass bei der Erstbefragung in X eine Dolmetscherin aus der Ukraine anwesend war. Ich sagte ihr, dass ich schon in Polen in einem Flüchtlingslager war.

Vom Verhandlungsleiter nochmals befragt, ob ich – wie in dieser Niederschrift über die Erstbefragung angegeben ist – auf die Frage 'Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht' mit 'Nein' antwortete, gebe ich nochmals an, dass ich die Dolmetscherin darauf hingewiesen habe, in Polen in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen zu sein.

Auf den Vorhalt des Vertreters der belangten Behörde, dass in der erwähnten Niederschrift ausdrücklich festgehalten wird, dass keine Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin bestanden und weiters die aufgenommene Niederschrift mir in eine für mich verständliche Sprache rückübersetzt wurde, gebe ich an, dass es keine Verständigungsprobleme gab. Ich habe die Niederschrift auch unterfertigt. Ich habe die Dolmetscherin aber darauf hingewiesen, dass ich nur über Polen nach Österreich kommen konnte.

In X sagte ich dann, dass ich eine tschetschenische Dolmetscherin benötige, weil ich russisch nicht so gut verstehe.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass in der Niederschrift über die Erstbefragung die russischen Sprachkenntnisse mit 'Gut' angegeben sind, gebe ich an, dass dies nicht richtig ist. Meine Russisch-Sprachkenntnisse sind mittelmäßig.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie das Asylverfahren in Polen ausging, gebe ich an, dass ich dazu nichts weiß.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie lange ich mich nach der Asylantragstellung noch in Polen aufhielt, gebe ich an, dass es etwa 6 oder 7 Tage gewesen sein werden.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, ob mir von den polnischen Behörden in Polen eine Unterkunft zugewiesen wurde, gebe ich an, dass mir sehr wohl eine Unterkunft zugewiesen wurde.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, wie lange ich mich in dieser Unterkunft den polnischen Behörden zur Verfügung gehalten habe, gebe ich an, dass ich zuerst in einem Lager in X aufhältig war. Dort hielt ich mich etwa 2 oder 3 Tage auf. Danach kam ich in ein Lager bei X. Dort hielte ich mich etwa 3 oder 4 Tage auf.

Auf Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass bei der Niederschrift über die Erstbefragung von X nicht die Rede war, gebe ich an, dass mich niemand danach gefragt hat.

Ich sagte jedenfalls, dass ich in Polen war. Ich erwähnte auch X. Wenn die Dolmetscherin nur X übersetzte, kann ich nichts dafür.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, wie lange ich mich nach Verlassen des Lagers noch in Polen aufhielt, gebe ich an, dass ich nach Warschau ging und dort etwa 2 oder 3 Nächte verbrachte. Danach fuhr ich mit dem Taxi nach Österreich.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass laut Niederschrift über die Erstbefragung die Einreise über einen Schlepper erfolgte, antworte ich mit der Gegenfrage: 'Ist das nicht dasselbe?'.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, wie viel ich für die Unterkunft in X bezahlte, gebe ich an, dass es insgesamt 60 Zloty waren.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, wieso ich in X für eine Unterkunft bezahlte wo ich doch die Gelegenheit hatte, in einer Unterkunft auf Kosten des polnischen Staates untergebracht zu sein, gebe ich an, dass ich nach Österreich wollte. Darum musste ich nach X.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, aus welchem Grund ich das Asylverfahren in Polen nicht abwartete, gebe ich an, dass ich nach Österreich wollte. Ich bin und war an einem Asylverfahren in Polen nicht interessiert.

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, aus welchem Grund ich nicht etwa in Weißrussland oder in Moskau bei der österreichischen Botschaft einen Asylantrag stellte, gebe ich an, dass mir nicht bekannt ist, dass man dort einen Asylantrag stellen kann."

 

Vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob er nur einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, weil er in Russland verfolgt werde oder weil er nur zu seiner Schwester nach Österreich wollte, gab er an, dass er in Russland Probleme mit den Behörden habe. Nach Österreich habe er wollen, weil hier seine Schwester lebe.

 

Zu seinem Vorbringen bzgl. seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester ist festzustellen:

Im Schubbericht der Polizeiinspektion X vom 29. August 2012 wird festgehalten: "Über Auftrag BH VB wurde mittels Dolmetscher (X) der AW X bezüglich der Personaldaten seiner Schwester befragt – die Befragung wurde telefonisch durchgeführt. X gab gegenüber dem Dolmetscher an, dass der Name seiner Schwester X oder X oder X sei. Die genaue Schreibweise sei ihm jedoch nicht bekannt." Vom Revierinspektor Grud habe X, X in X geboren, StA Russland, in X als die Schwester von X erhoben bzw. festgestellt werden können".

Das Asylverfahren der X, geb. X ist seit 24. April 2008 gemäß § 3 Asylgesetz in erster Instanz positiv rechtskräftig abgeschlossen. Die Polizeiinspektion X, Stadtpolizeikommando X, führte am 5. September 2012 über Ersuchen des Verwaltungssenates Erhebungen bei X am gemeldeten Hauptwohnsitz durch. Gegenstand des Amtshilfeersuchens war die Frage, ob der Bf bei seiner Schwester Unterkunft nehmen könnte, bzw. ob diese für seinen Unterhalt sorgen könne. Im Bericht der Polizeiinspektion X vom 5. September 2012 geht Folgendes hervor: "Am 5. September 2012, 9.30 Uhr, wurde X an ihrer Wohnadresse angetroffen und bezugnehmend auf das Amtshilfeersuchen vom 5. September 2012 wird berichtet, dass X in einer 113 -Wohnung mit ihrem Mann und 5 Kindern wohnt. Die Wohnung beinhaltet ein Wohnzimmer, eine Küche, ein Badezimmer, ein Waschbecken, eine Dusche, 4 Schlafzimmer. 2 der Schlafzimmer werden von je 2 Kindern benützt. Ein Schlafzimmer nützt X und ihr Mann. Das 4. Schlafzimmer wird von der 16-jährigen Tochter genutzt. Ein weiteres Schlafzimmer für X steht nicht zur Verfügung. Weiters wurde zur finanziellen Situation der Familie erhoben, dass X nach ihren eigenen Angaben monatlich 1.400 Euro an Einkommen (Sozialhilfe) bezieht und jedes 2. Monat 3.300 Euro Kinderbeihilfe bekommt. X (Ehemann) bezieht monatlich 450 Euro vom AMS."

Die Rechtsberatung des Bf legte dazu ein Schreiben der X mit folgendem Inhalt vor: "Ich, X (X) lade X ein. Meine Wohnung, X, 130 m2 groß, umfasst Küche, WC und 4 Schlafzimmer und 1 Wohnzimmer. Die Wohnung ist also groß genug, dass X hier wohnen kann. Ich ersuche um positive Erledigung meines Ansuchens."

 

In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2012 gab der Beschwerdeführer an, er erwarte sich von seiner Schwester, dass sie ihn unterstütze. Abgesehen von seiner Schwester und einer in X aufhältigen Cousine hat er keine Angehörigen im Bundesgebiet.

 

Zum Gesundheitszustand des Bf ist festzustellen:

Eine Vertreterin Der X, teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 31. August 2012 Folgendes mit: "Sehr gerne darf ich Ihnen mitteilen, dass gestern, am 30. August 2012, von 14.00 bis 14.45 Uhr eine Rechtsberatung von Herrn X, geb. X, StA russische Förderation, zur Verhängung der Schubhaft im PAZ X stattgefunden hat. Ich möchte noch die Info geben, dass Herr X mir gesagt hat, dass er unbedingt einen Arzt und Medikamente benötigen würde, da er massive Kopfschmerzen hat und vor einiger Zeit sogar aus dem Ohr geblutet hat, mir wurde von den Polizisten im PAZ gesagt, dass er anscheinend heute zu einer Untersuchung gebracht wird. Er bräuchte jedenfalls unbedingt einen Dolmetscher für Russisch für die Untersuchung."

Das Bundesasylamt übermittelte dem Verwaltungssenat die im Asylakt befindlichen Informationen über die ärztlichen Untersuchungen des Bf. Zu den Erhebungen des Bundesasylamtes ist festzuhalten, dass sich dieses mit Schreiben vom 16. August 2012 an die Betreuungsstelle X – Arztstation wandte. In diesem Schreiben wird angeführt: "Bei der Einvernahme am 7. August 2012 gab er (X) an, dass er am 3. August 2012 einen Arzttermin in der Krankenstation der Betreuungsstelle X gehabt hat, welchen er auch wahrgenommen hätte. Da nach seinen Angaben bei dieser Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, hätte er sich nicht verständigen können. Das BAA EAST-X ersucht daher, die diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen des AW zu übermitteln bzw. auch um Mitteilung, ob der AW tatsächlich am 3. August 2012 in X untersucht worden ist."

 

Auf diesem Schreiben wurde seitens des Ärztedienstes der EAST X (Dr.med. X) handschriftlich Folgendes vermerkt: "Aw war am 19. Juli 2012 wegen Erstuntersuchung mit Zuständen nach Schädel-Hirn-Trauma und Nasenbeinfraktur, sonst nie gewesen."

 

In der Klientenkarte der EAST-X ist als Zugangsdatum der 31. Juli 2012 vermerkt. Handschriftlich wurde auf dieser Klientenkarte vermerkt: "7. August 2012; kein Übersetzer, Reden mit Hände + Füße, deutet Kopfschmerzen auf der ganzen Schädeldecke, gebe mit: 6 Stück Diclofenac 100 mg 2 x 1; kommt Übersetzung morgen". Die Arztstation X teilte dem UVS dazu ergänzend mit Mail vom 6.9.2012 mit: "bezugnehmend auf Hr. X, geb. X nehme ich Fr. X (Dipl. Krankenschwester) Arztstation BS X stellung:  Es ist zwar richtig, dass bei der Untersuchung am 07.08.12 kein Dolmetscher anwesend war, jedoch entspricht es nicht der Tatsache, dass Hr. X keiner ärztlichen Behandlung unterzogen wurde. Fr. Dr. X hat ihn untersucht und folgendes festgestellt: Kopfschmerzen auf der ganzen Schädeldecke - und verschrieb ihm 6Stk. Diclofenac 100mg Tabl. Fr. Dr. X führte weiters an, dass zur weiteren Abklärung eine nochmalige Untersuchung am nächsten Tag stattfinden soll. Zu diesem Zeitpunkt war ein Dolmetscher anwesend, jedoch Hr. X kam dieser Aufforderung nicht mehr nach. Weiters möchte ich dazu bemerken, dass Hr. X bis zum Zeitpunkt seiner Schubhaft keine weiteren ärztlichen Termin in der BS X wahrgenommen hat (siehe Klientenkarte)."

 

Der Bf wurde weiters am 30. August 2012 im Polizeianhaltezentrum X amtsärztlich untersucht. Das PAZ X übermittelte dem Verwaltungssenat am 5. September 2012 das dabei erstellte Anhalteprotokoll sowie den – in russischer Sprache gehaltenen – vom Bf ausgefüllten Anamnesebogen. Der Amtsarzt kam bei der Beurteilung gemäß § 7 Anhalteordnung zu dem Ergebnis, dass der Bf haftfähig ist. Der Bw wurde am 1. September 2012 neuerlich amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt kam dabei zu dem Ergebnis: "... allgemein unauffällig. Lt Mithäftling klagt er über leichte Kopfschmerzen im Stirnbereich." Der Bf ist haftfähig.

 

Der UVS holte zum Vorbringen des Bf weiters eine Stellungnahme des Bundesasylamtes ein. Das BAS führt in der Stellungnahme vom 6. September 2012 aus:

"Bezug nehmend auf Ihr Ersuchen vom 04.09.2012 betreffend Abgabe einer Stellungnahme, wird nachstehend seitens des Bundesasylamtes wie folgt Stellung genommen:

Der Betreffende brachte am 18.07.2012 bei der EAST X einen Asylantrag ein. In weiterer Folge war der Antragsteller von 18.07.2012 bis 31.07.2012 in der Betreuungsstelle X in X untergebracht. Während dieses Zeitraums hatte der Antragsteller selbstverständlich uneingeschränkten Zugang zu ärztlichen medizinischen Versorgung in der Ärztestation der Betreuungsstelle. An der betreffenden Ärztestation sind durchgehend Ärzte und Mitarbeiter beschäftigt, die der russischen Sprache mächtig sind. Sollten dennoch Verständigungsprobleme auftreten, wird lückenlos ein entsprechender Dolmetscher angefordert, der, insbesondere während der Öffnungszeiten der Ärztestation, zur Verfügung steht und binnen einiger Minuten vor Ort sein kann. Darüber hinaus entscheidet der diensthabende Arzt welche Medikation im Einzelfall verabreicht wird. Im Rahmen der medizinischen Begutachtung ordnen die Ärzte, sofern medizinisch indiziert, weitere Untersuchungen an bzw. überweisen den Asylwerber gegebenenfalls zu fachärztlichen Untersuchungen. Die Art der Medikation bzw. ob weitere Untersuchungen indiziert sind, entscheidet der Arzt im Einzelfall nach medizinischen Gesichtspunkten und im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit dem Patienten.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass eine Vorsprache bei der Ärztestation in der Betreuungsstelle X im Rahmen der Erstuntersuchung am 19.07.2012 stattgefunden hat, darüber hinaus jedoch keine weiteren Vorsprachen registriert sind. Des Weiteren konnte nach Abklärung mit der Ärztestation in der Betreuungsstelle X erhoben werden, dass der Betreffende am 07.08.2012 wegen Kopfschmerzen vorstellig- und diesbezüglich vor Ort auch behandelt wurde. Darüber hinaus sind auch in der Ärztestation der Betreuungsstelle X keine weiteren Vorsprachen aktenkundig.

Die in der Schubhaftbeschwerde geltend gemachte Behauptung, dass der Asylwerber am 03.08.2012 bei einem Arzt vorgesprochen hätte, welcher ihn nicht verstanden habe, kann im Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergibt sich, dass der Antragsteller erst am 07.08.2012, unmittelbar nach der Einvernahme, die Arztstation aufgesucht hat; jedoch nicht zwischen seiner Ankunft in der Betreuungsstelle X am 31.07.2012 und dem Antrag des Rechtsberaters vom 07.08.2012 in der Ärztestation vorstellig wurde. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Ärztestation (werk)täglich besetzt ist sowie via Infopoint täglich und jederzeit ein Arzt gerufen werden kann. Des Weiteren sind auch bis zum 22.08.2012, bis zum Einlangen der medizinischen Unterlagen beim Bundesasylamt, seitens des Asylwerbers keinerlei Schritte unternommen worden, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen."

 

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dazu gab er Folgendes an:

"Vom Verhandlungsleiter zu meinem Gesundheitszustand befragt, gebe ich an, dass ich in der Heimat ein Trauma erlitt. Ich habe Kopfschmerzen.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich deswegen in Österreich jemals beim Arzt war, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich in Österreich jemals von Krankenschwestern, Gesundheitspersonal oder ähnlichen untersucht wurde, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Ich wurde in Österreich noch nie untersucht.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich jemals von österreichischen Behörden untersucht wurde, gebe ich an, dass ich im Lager in X geröntgt wurde. Ich verlangte einen Untersuchungstermin im Krankenhaus. Mir wurde aber gesagt, dass ich erst wenn ich in Österreich bleiben darf, einen Untersuchungstermin erhalte.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wann genau ich in X untersucht wurde, gebe ich an, dass dies etwa Mitte Juli 2012 war.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wieso ich beim Bundesasylamt am 7. August 2012 aussagte, noch nie in Österreich bei einem Arzt gewesen zu sein, gebe ich an, dass jeder Asylwerber geröntgt wird. Ich ging nicht davon aus, dass es sich dabei schon um eine ärztliche Untersuchung handelt.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich mich an Herrn Dr. X erinnere, gebe ich an, dass ich mich nicht daran erinnern kann.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass in der Datei der EAST X sehr wohl entsprechende Eintragungen über den Gesundheitszustand vorhanden sind und eine Untersuchung am 19. Juli 2012 sehr wohl erfolgte, gebe ich an, dass ich ein Formular ausfüllte. Darauf vermerkte ich das Schädel-Hirn-Trauma. Danach wurde ich geröntgt. Auf dem erwähnten Formular standen die Fragen bezüglich meinem Gesundheitszustand. Die habe ich angekreuzt, ansonsten nichts.

Meine Sozialversicherungsnummer bekam ich erst in X.

Mir wird die Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 6. September 2012 von der Dolmetscherin übersetzt.

Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund ich nach der Erstuntersuchung – wie aus dieser Stellungnahme hervorgeht – nicht mehr bei den Ärzten der EAST X vorgesprochen habe, gebe ich an, dass ich in der EAST X noch einen Termin für den 3. August 2012 erhielt. Ich wurde aber bereits am 31. Juli 2012 in die EAST X überstellt.

In X war ich bei einem Arzt, der mir wegen der Kopfschmerzen Parkemed gab.

Mir wird vom Verhandlungsleiter vorgehalten, dass ich lt der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 7. August auf die Frage 'Warum haben Sie sich nicht an den Infopoint hier gewandt?' antwortete 'Ich war schon im Arztzimmer, da war aber niemand. In X habe ich eine Überweisung für 3. August 2012 bekommen. Da war ich beim Arzt. Der hat mich aber nicht verstanden.'. Dazu gebe ich an, dass ich in X eine Überweisung erhielt. Wenn protokolliert wurde 'Da war ich beim Arzt', möchte ich festhalten, dass ich in X nicht beim Arzt war. Ich war aber sehr wohl in X beim Arzt.

Mit einem mir ausgehändigten Terminblatt für den 3. August 2012 ging ich in X zu einem Arzt.

Ergänzend möchte ich festhalten, dass ich genaugenommen bei einer blonden Sekretärin war. Diese sagte mir, dass der Arzt nicht da ist.

Mir wird weiters von der Dolmetscherin das E-Mail der Arztstation X vom 6. September 2012 übersetzt. Dazu gebe ich an, dass ich mit einem Übersetzer namens X bei der Untersuchung war. Dort erhielt ich aber lediglich Parkemed. Eine Überweisung habe ich nicht bekommen.

Vom Verhandlungsleiter befragt, wann ich nun das letzte mal in Österreich bei einem Arzt war, gebe ich an, dass dies gestern war.

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich mich gestern beim Arzt verständlich machen konnte, gebe ich an, dass ein Mithäftling übersetzt hat.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass in der amtsärztlichen Stellungnahme (gefertigt Dr. X) vom 5. September 2012 festgehalten ist 'allgemein unauffällig'. Dazu gebe ich an, dass ich wechselnd auf dem einen und dem anderen Bein stehend musste. Er hat mich auch abgetastet. Eine Computertomographie wurde nicht durchgeführt. Mein Problem sind meine Kopfschmerzen."

 

Es steht zusammengefasst fest, dass der Bf am 19. Juli 2012 in der EAST X ärztlich untersucht wurde. Danach nahm er - obwohl er die Möglichkeit hatte - in der EAST X keine weitere ärztliche Betreuung in Anspruch. Er wurde weiters am 7. August 2012 in der EAST X ärztlich untersucht. Weiters wird er regelmäßig in der Schubhaft amtsärztlich untersucht. Er erhält die entsprechende Medikamentation. Weitere Untersuchungen oder Behandlungen sind – wie auf Grund der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. X feststeht – nicht erforderlich. 

 

Zur Bereitschaft des Bf am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§46 FPG) mitzuwirken, ist festzustellen: Er ist nicht bereit, freiwillig nach Polen auszureisen. Er beabsichtigt jedenfalls seit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. August 2012  unterzutauchen, um seine Abschiebung nach Polen zu verhindern.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich um eine Ausfertigung des am 7. September 2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach Verkündung eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den angeführten behördlichen Schriftstücken.

 

Strittig war, ob bzw inwieweit der Bf bereit ist, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken. Er erklärte sich bereit, sich in der EAST aufzuhalten. Er legte im Asylverfahren Dokumente zur Feststellung seiner Identität vor. Positiv ist weiters zu vermerken, dass er bislang keine Ladungen missachtet hat. Er hielt sich bis zu seiner Festnahme in der EAST auf. Nunmehr steht infolge der Zustellung des asylrechtlichen Ausweisung die Abschiebung nach Polen unmittelbar bevor. Bei der Beweiswürdigung war zu beachten, dass er bei der Erstbefragung die Asylantragstellung in Polen verschwieg. Auch in anderer Hinsicht stellte er falsche Behauptungen auf. So bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, er habe mehrfach versucht, sich an die Ärzte in der EAST zu wenden (in X), er habe dort aber nur Schmerzmittel bekommen, da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Dabei handelt es sich – wie sich im Verfahren ergab – um eine Schutzbehauptung. Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise steht für das erkennende Mitglied fest, dass der Bf mit seinem – wider besseren Wissen erstatteten - Vorbringen, er sei nicht bzw nur ungenügend medizinisch betreut worden, eine Verfahrensverschleppung beabsichtigt. Damit kann seinem Vorbringen, er sei bereit, sich weiterhin in der EAST aufzuhalten, kein Glauben geschenkt werden. Es steht fest, dass er beabsichtigt, unterzutauchen, um seine Abschiebung nach Polen zu verhindern. Er ist nicht bereit, dorthin freiwillig zurückzukehren.

 

Seine Schwester hat ihn zu sich nach Hause eingeladen. Der Bf versucht durch schwerwiegende – unbegründete – Vorwürfe bzgl der medizinischen Betreuung sein Verfahren zu verschleppen. Bezeichnend war, dass er in der mündlichen Verhandlung zunächst behauptete, er habe bei der Erstbefragung iSd AsylG auf die Asylantragstellung in Polen hingewiesen und noch nie in Österreich ärztlich untersucht worden zu sein. Erst bei ergänzender Befragung und ausdrücklichen Vorhalten von Beweismitteln relativierte er diese Behauptungen. In Anbetracht dieses Verhaltens hat das erkennende Mitglied in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass den Bf – wenn überhaupt – nur eine enge Familiengemeinschaft (wie sie beispielsweise mit Kindern oder unter Lebensgefährten besteht) vom Untertauchen abhalten könnte. Er hat seine Schwester vor seiner Einreise in das Bundesgebiet mehrere Jahre lang nicht gesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihn von einem Untertauchen abhalten könnte, zumal keine enge Familiengemeinschaft nachgewiesen ist. Es steht in Anbetracht des dargestellten Verhaltens des Bf für das erkennende Mitglied fest, dass er seit der Zustellung der asylrechtlichen Ausweisung beabsichtigt unterzutauchen.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 39 Abs 3 FPG lautet:

 

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

1. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54), oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

§ 80 FPG lautet:

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 83 FPG lautet:

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Der Beschwerdeführer bezweifelte, dass bereits eine durchsetzbare Ausweisung vorliegen würde. Dem ist zu entgegnen, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, gemäß § 36 Abs.1 Asylgesetz eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. § 36 Abs.4 Asylgesetz stellt ausdrücklich klar: "Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung dieser Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des 7. Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten." Mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes war die Ausweisung durchsetzbar. Der Umstand, dass nunmehr Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, ändert daran nichts.

 

Die – unmittelbar im Anschluss an die Ausfolgung des Bescheides des Bundesasylamtes erfolgte – Festnahme des Beschwerdeführers ist gemäß § 39 Abs.3 Z1 FPG gerechtfertigt.

 

Auf die Rsp des VwGH zu den Indizien, welche im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FPG die Annahme rechtfertigen, der Asylwerber werde sich dem Verfahren entziehen, wird verwiesen.  So vermag fehlende Ausreisewilligkeit– für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet – die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs.2a FPG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 8. September 2005, 2005/21/0301 uva.). In Ansehung des gestuften Regimes des § 76 Abs.2 bzw. 2a FPG verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ endet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert. In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617). Eine mangelnde familiäre Verankerung begründet dabei für sich genommen noch keinen erhöhten Sicherungsbedarf. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs.1 FPG Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 24. Juni 2010, GZ: 2007/21/0349). Es ist unzulässig, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, vorhandene familiäre Anknüpfungspunkte würden keine Rolle spielen (vgl. etwa VwGH vom 5. Juli 2012, GZ 2010/21/0238, vom 20. Oktober 2011, GZ: 2010/21/0459 und VwGH vom 26. August 2010, GZ: 2010/21/0234). Die Möglichkeit, bei einem Verwandten Unterkunft nehmen zu können, legt einen Bezugspunkt im Inland nahe.  Dies umso mehr, wenn ein persönliches Naheverhältnis zwischen dem Fremden und dem Unterkunftgeber besteht. Derartige Umstände sprechen gegen die Annahme, der Fremde werde untertauchen. Richtig ist, dass einem Asylwerber im Zulassungsverfahren die Unterkunftnahme außerhalb der EAST nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Ein rechtliches Kriterium sind dabei ua die Unterhaltsmittel des Unterkunftgebers. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf die Behörde jedoch – soweit die Belange der Schubhaft betroffen sind – nicht auf bloße Einkommensrichtsätze abstellen. Es ist vielmehr eine Einzelfallbeurteilung der vorhandenen sozialen Bezugspunkte erforderlich. Ansonsten würde unmittelbar ein Kausalzusammenhang zwischen unzureichenden – gewisse Richtsätze nicht erreichenden – Unterhaltsmitteln und dem Freiheitsentzug hergestellt, was zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen würde.

 

Die belangte Behörde brachte vor, die persönlichen Daten der Schwester des Beschwerdeführers hätten sich nur mit Problemen ermitteln lassen. Hier besteht fraglos eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der sowohl im Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren über eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechtsberatung verfügte. Überdies ist die belangte Behörde an sich berechtigt, vor Erlassung des bekämpften Bescheides weitgehend von einem ordentlichen Ermittlungsverfahren abzusehen. Dies ergibt sich aus der Konzeption des Schubhaftverfahrens als Mandatsverfahren iSd § 57 Abs 1 AVG. Dessen ungeachtet gilt Folgendes: Behauptet ein Fremder einen familiären Inlandsbezug zu einem nahen Verwandten, darf sich die Behörde nicht auf die Auswertung von im Asylverfahren bekannt gewordenen Umständen beschränken. Sie hat ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen, sich im Rahmen einer Einvernahme des Fremden einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und konkrete Feststellungen zu dessen tatsächlichen Absichten, am Verfahren mitzuwirken zu treffen (zur Erforderlichkeit sich einen "persönlichen Eindruck" zu verschaffen vgl zB VwGH vom 20. Oktober 2011, GZ 2010/21/0459). Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung, bei der auf die nach der st. Rsp des VwGH maßgeblichen Indizien, die für oder gegen ein Untertauchen sprechen, einzugehen ist. Der Fremde ist bei der Einvernahme – wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. September 2012 – zu befragen, ob er bereit ist, sich im Falle einer Freilassung polizeilich zu melden. Gibt er an, sich einem solchen gelinderen Mittel zu unterwerfen, ist die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

 

Wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, bestehen im Fall des Beschwerdeführers keine Zweifel daran, dass dieser beabsichtigt, sich dem Verfahren zu entziehen und unterzutauchen. Auch wenn sich seine Schwester bereit erklärte, ihn bei sich aufzunehmen, würde er – auf freiem Fuß belassen –untertauchen, um seiner Abschiebung zu entgehen.

 

Hätte die belangte Behörde keine Schubhaft angeordnet, wäre der Bf untergetaucht. Sie hat zu Recht die Schubhaft auf § 76 Abs 2a Z 1 FPG gestützt. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft liegen weiterhin vor.

 

Soweit die Beschwerde Verstöße gegen die Richtlinie 2008/115/EG, die UNHCR-Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 rügt, ist festzuhalten, dass die zitierten Bestimmungen des FPG, in denen die Verhängung von Schubhaft geregelt wird, eine vollständige Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Republik Österreich darstellen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 40,30 Euro (Eingabe- und Beilagengebühren) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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