Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101324/10/Weg/La

Linz, 03.03.1994

VwSen-101324/10/Weg/La Linz, am 3. März 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K vom 24. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. April 1993, VerkR96/13592/1993/B/Li, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil dieser am 8. Februar 1993 um ca. 17.50 Uhr ein Fahrrad auf der S im Ortsgebiet von B bis zur "F" Filiale in B, Salzburgerstraße Nr. , gelenkt hat, obwohl er sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt aufliegenden Rückschein zu entnehmen ist, am 7. Mai 1993 beim Postamt Braunau am Inn hinterlegt. Mit Schreiben vom 24. Mai 1993, welches am 26. Mai 1993 der Post zur Beförderung übergeben wurde und am 27. Mai 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einlangte, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis Berufung eingebracht.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde dieser dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 18. August 1993 unter Hinweis auf die Kontumazfolgen mitgeteilt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zur Folge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Danach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 21. Mai 1993.

Die Berufung vom 24. Mai 1993 ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es würde gesetzwidrig sein, die vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

Aus obigen Gründen war die Berufung wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die zweiwöchige Berufungsfrist ausdrücklich hingewiesen wurde.

5. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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