Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401226/11/Wg/WU

Linz, 26.11.2012

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der X, geb. X, vertreten durch X, wegen Anordnung und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels in der Zeit von 27. August bis 31. August 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 27. August 2012 bis 31. August 2012 rechtswidrig war.

 

II.          Der Bund (Verfahrenspartei: Landespolizeidirektion für Oberösterreich) hat der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wurde laut Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 25. August 2012 am 25. August 2012 im Zuge einer Schengenkontrolle im Zug ICE 228 von Linz Richtung Passau, kurz vor Wels von Beamten der PI X einer Personenkontrolle unterzogen. Sie gab den Beamten gegenüber an, afghanische Staatsangehörige zu sein. In weiterer Folge sprachen die Beamten um 8.25 Uhr die Festnahme aus. Am 27. August 2012 wurde die Bf der Bundespolizeidirektion Wels vorgeführt. Diese verhängte mit Bescheid vom 27. August 2012 gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gegen die Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

 

Am 28. August 2012 stellte die Bf einen Asylantrag. Sie wurde daraufhin am 31. August 2012 um 16.25 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

 

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 stellte sie die Beschwerdeanträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. An Kosten wurden verzeichnet: 737,60 Euro.

 

Mit Eingabe vom 20. November 2012 schränkte sie die Beschwerde vom 12. Oktober 2012 auf die Bekämpfung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung der Bf vom 27. August bis 31. August 2012 ein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte der belangten Behörde mit, dass beabsichtigt ist, bezüglich der Schubhaft entsprechend dem Erkenntnis des UVS vom 4. September 2012, GZ: VwSen-401209/4/BP/WU, zu entscheiden. Letzteres UVS-Erkenntnis bezog sich auf die Beschwerde der X. Es handelt sich hiebei um die Schwester der Bf, die mit ihr gemeinsam am 25. August 2012 von Beamten im Zuge einer Schengenkontrolle im Zug ICE 228 kurz vor Wels aufgegriffen wurde. Die belangte Behörde hatte auch über X mit Bescheid vom 27. August 2012 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, woraufhin X einen Asylantrag stellte und beim UVS Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft erhob. Der UVS gab dieser Beschwerde mit dem erwähnten Erkenntnis vom 4. September 2012, GZ: VwSen-401209/4/BP/WU, statt und erklärte den Schubhaftbescheid, die Festnahme sowie die Anhaltung der X in Schubhaft vom 27. August 2012 bis 31. August 2012 für rechtswidrig. Begründend führte der UVS unter Hinweis auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 FPG zunächst aus: "Grundlage und Voraussetzung für die Abschiebung ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung also ein die Aufenthaltsbeendigung anordnender Rechtstitel, wie Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot. In Ermangelung eines solchen Titels kann die Abschiebung nicht durchgeführt werden. Wenn ein Schubhaftbescheid als Grund der Maßnahme die intendierte Abschiebung anführt, obwohl kein aufenthaltsbeendender Titel vorliegt, ist er a priori mit Rechtswidrigkeit behaftet, die sich in der Folge auch auf die Festnahme und Anhaltung erstreckt, deren Grundlage der Bescheid bildet. In diesem Sinn gelten die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG im vorliegenden Fall als nicht erfüllt. Am 28. August 2012 stellte die Bf einen Antrag auf internationalen Schutz … Die belangte Behörde ging in Anbetracht dessen, dass die Bf Verwandte (Mutter) in Deutschland hat, die sie mit ihrer Flucht offenbar erreichen wollte, davon aus, dass Deutschland zur Überprüfung des Asylantrags gemäß dem Schengener Abkommen zuständig sein werde und stützte die Schubhaft folglich auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG. Auch wenn diese Annahme grundsätzlich nicht unwahrscheinlich erscheint, ist dennoch festzuhalten, dass betreffend den Sicherungsbedarf ab Asylantragsstellung im konkreten Fall keinerlei besonderes Bedürfnis mehr bestand, da nicht anzunehmen war (und im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht angenommen wurde), dass sich die Bf diesem Verfahren entziehen würde. Daraus folgt aber, dass die in Rede stehende Anhaltung auch nach der Asylantragsstellung durch die Bf jedenfalls nicht rechtmäßig erfolgte."

 

Der UVS hat dazu erwogen:

 

Aufgrund der Beschwerdeeinschränkung vom 20. November 2012 war ausschließlich über die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung der Bf vom 27. August bis 31. August 2012 zu entscheiden. Die belangte Behörde nahm ohne Einwände zur Kenntnis, dass der UVS darüber wie im – zum gleichgelagerten Fall der X ergangenen – Erkenntnis vom 4. September 2012, VwSen-401209/4/BP/WU, entscheiden wird. Auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Erkenntnisses vom 4. September 2012 wird verwiesen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß UVS-Aufwandersatzverordnung der beantragte Aufwandersatz (737,60 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 


 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

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