Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523265/5/Ki/Bb/Eg

Linz, 08.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des xx 19x, wohnhaft in xx, vom 6. September 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 27. August 2012, GZ VerkR21-24-2012/EF-Mg/Ri, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A, B und E und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels gesundheitlicher Eignung, auf Grund des Ergebnisses des durchführten Ermittlungsverfahrens, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und E sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen unter folgenden Einschränkungen und Auflagen gegeben ist:

 

·         Zeitliche Befristung bis 29. Oktober 2013,

 

·         ärztliche Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborparameter CDT, MCV, Gamma-GT und Cholinesterasen im Abstand von drei Monaten und Vorlage der entsprechenden Befunde an die erstinstanzliche Behörde bis spätestens 29. Jänner 2013, 29. April 2013 und 29. Juli 2013 sowie  

 

·         amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines Kontrollbefundes der alkoholrelevanten Laborparameter CDT, MCV, Gamma-GT und Cholinesterasen bis spätestens 29. Oktober 2013.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und § 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1 und 14 Abs.5   Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat xx (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 27. August 2012, GZ VerkR21-24-2012/EF-Mg/Ri, die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Eferding für die Klassen A, B und E erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs.1 Z3 FSG) bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG entzogen und gleichzeitig gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 28. August 2012, richtet sich die rechtzeitig - mit Schriftsatz vom 6. September 2012 – eingebrachte Berufung, die im Ergebnis gegen die im amtsärztlichen Gutachten vom 24. Juli 2012 getroffenen Feststellungen zur mangelnden gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers gerichtet ist und mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 11. September 2012, GZ VerkR21-81-2011/EF-Mg/Ri, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A, B und E vom 29. Oktober 2012, GZ Ges-311008/4-2012-Wim/Pö.  

 

Das aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 29. Oktober 2012 wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs telefonisch zur Kenntnis gebracht, wobei sich dieser mit den vorgeschlagen Einschränkungen und Auflagen einverstanden zeigte und um Zustellung der Berufungsentscheidung persönlich zu seinen Handen ersuchte.

 

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages sowie auf Grund der nunmehr vorliegenden Gutachtenslage unterblieben.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde auf Grund eines Alkoholdeliktes gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch Starten des Motors und Einschalten von Lüftung und Radio mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,10 mg/l) am 29. Jänner 2012 um 07.42 Uhr in Linz, unter anderem die Lenkberechtigung der Klassen A, B und E im Ausmaß der Dauer von sechs Monaten entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Des Weiteren wurde er verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Am 6. Juni 2012 legte der Berufungswerber die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 4. Juni 2012 vor, wonach bei ihm zwar die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in ausreichendem Maße gegeben sei, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit jedoch nur eingeschränkt vorhanden sei. Empfohlen wurde deshalb eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer eines Jahres sowie Auflagen in Form regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborparameter.

 

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung und eines Laborbefundes vom 18. Juli 2012 erklärte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 24. Juli 2012, GZ San20-2-127-2012, den Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen A, B und E gesundheitlich nicht geeignet. Begründet wurden die Nichteignung mit dem im Laborbefund vom 18. Juli 2012 erhöhten CDT-Wert von 2,69%, der auf chronischen Alkoholismus von mehr als 60 g in den letzten zwei Wochen hindeute und den Feststellungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten erließ die erstinstanzliche Führerscheinbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

4.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde um neuerliche amtsärztliche Begutachtung des Vorganges und Erstattung eines entsprechenden Gutachtens ersucht. Die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dr. E. W. kommt im erstatteten Gutachten nach § 8 FSG vom 29. Oktober 2012, GZ Ges-311008/4-2012-Wim/Pö, nunmehr zum Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen A, B und E bedingt geeignet ist.

 

Unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 4. Juni 2012, aktuellen Laborbefunden und einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 18. Oktober 2012, wonach beim Berufungswerber ein schädlicher Gebrauch von Alkohol - derzeit abstinent – festgestellt und eine vierteljährliche Überprüfung der CDT-Werte gefordert wurde, schlug die Amtsärztin eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung von einem Jahr und als Auflagen ärztliche Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborparameter CDT, MCV, Gamma-GT und Cholinesterasen in dreimonatigen Abständen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung vor.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs.2 FSG von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG  ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Im nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde beim Berufungswerber ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert, wobei er  derzeit alkoholabstinent ist. Die amtsärztliche Sachverständige hat unter Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 4. Juni 2012, des fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens vom 18. Oktober 2012 sowie aktuellen Laborbefunden schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, dass eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung in der Dauer eines Jahres und ärztliche Kontrolluntersuchungen auf CDT, MCV, Gamma-GT und Cholinesterasen in dreimonatigen Abständen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich sind.

 

Der Berufungswerber hat gegen den Inhalt dieses ihm bekannten Amtsarztgutachtens keine Einwände erhoben, er erklärte sich anlässlich eines Telefonates vom 7. November 2012 mit den nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen einverstanden. Das Gutachten ist daher als beweiskräftig anzusehen und kann somit der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. 

 

Die Kontrolle der derzeitigen Alkoholabstinenz des Berufungswerbers durch ärztliche Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborparameter erscheint auch aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls notwendig, um das künftige Konsumverhalten des Berufungswerbers zu überwachen und ergibt sich insbesondere auch aus § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

Die zeitliche Befristung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergibt sich auf Grund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 29. Oktober 2012, zu berechnen.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in der Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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