Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101325/2/Weg/Ri

Linz, 03.08.1993

VwSen - 101325/2/Weg/Ri Linz, am 3. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H T vom 21. Dezember 1992 gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 1992, Cst. 15.451/92-H, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 1992, Cst. 15.451/92-H, behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG); § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200 /1982 idF BGBl.Nr. 357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des H T vom 2. November 1992 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Oktober 1992, Cst. 15.451/LZ/92H, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Behörde stützt sich dabei auf § 49 Abs.1 VStG sowie auf § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, wonach die Hinterlegung am 16. Oktober 1992 erfolgte und die Rechtsmittelfrist am 30. Oktober 1992 endete.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, er sei im gesamten Hinterlegungszeitraum ortsabwesend gewesen und habe die Strafverfügung am 2. November 1992 beim Postamt ausgefolgt bekommen. Er legt hiezu eine Bestätigung seines Bruders vor, wonach die Ortsabwesenheit zwischen dem 5. Oktober 1992 und 31. Oktober 1992 bestätigt wird. Die Behauptung des Berufungswerbers und die Bestätigung seines Bruders sind glaubhaft, zumal der Berufungswerber Sportstudent in W ist und es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmt, daß in der Fremde Studierende nur periodisch nach Hause kommen.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung bestanden auch Zweifel, die jedoch durch die Behauptung des Berufungswerbers vom 1. Dezember 1992 bis 15. Dezember 1992 wieder in W gewesen zu sein, was ebenfalls von seinem Bruder bestätigt werden könne, als ausgeräumt anzusehen sind.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz letzter Satz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Durch die Ortsabwesenheit bis 31. Oktober 1992 konnte die Strafverfügung frühestens am 2. November 1992 (der 1. November ist ein Feiertag) behoben werden, was der Berufungswerber auch getan hat. Der am 2. November 1992 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch ist sohin rechtzeitig.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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