Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730197/25/Sr/ER

Linz, 08.10.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geb. am X, StA von Mazedonien, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. März 2010, GZ: Sich40-24073-2006, betreffend eine Ausweisung der Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

 

Apelimi pranohet dhe vendimi i kundërshtuar pezullohet plotësisht

 

 

 

Rechtsgrundlage / Baza ligjore:

 

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. März 2010, GZ: Sich40-24073-2006, zugestellt durch Hinterlegung am 3. April 2010, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 54 Abs. 1 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung i.V.m. § 11 Abs. 2 Z. 4 und Z. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, die Ausweisung angeordnet.

 

Neben der Darstellung der angewendeten Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt begründend aus, dass die Bw, eine Staatsangehörige von Mazedonien, aufgrund einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" seit dem 30. März 2007 rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig sei. Bei ihrem Erstantrag habe sie als Bezugsperson ihren Gatten, X, geb. X, StA v. Mazedonien, angegeben.

Am 24. Februar 2009 habe die Bw fristgerecht einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" gestellt. Da sie aus der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen und ansonsten die Erteilungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien, sei der Bw der Verlängerungsantrag auch bewilligt worden. Daraufhin habe die Bw eine Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" gültig von 30. März 2009 bis einschließlich 29. März 2010 besessen.

Am 8. März 2010 habe die Bw persönlich und fristgerecht einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" gestellt.

Bei der Prüfung dieses Verlängerungsantrages sei festgestellt worden, dass der Gatte der Bw für sie zur Gänze unterhaltspflichtig sei. Aus der Bezugsbestätigung des AMS X vom 8. März 2010 sei ersichtlich, dass der Gatte Notstandshilfebe­zieher sei. Er bekomme täglich € 21,90. Das ergebe ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 657,-. Die monatliche Miete betrage € 370,90; abzüglich des Werts der freien Station in der Höhe von € 250,50 verbleibe eine monatliche Mietbelastung in der Höhe von € 120,40. Somit habe der Gatte der Bw ein monatlich verfügbares Einkommen in der Höhe von € 517,40. Laut den Richtsätzen des § 293 ASVG müsste der unterhaltspflichtige Gatte jedoch über ein monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von € 1.175,45 verfügen. Daraus resultiere ein monatlicher Differenzbetrag in der Höhe von € 658,05.

Mit nachweislichem Schreiben vom 10. März 2010 sei die Bw aufgefordert worden, zur beabsichtigten Ausweisung schriftlich Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme seien auch die familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat anzuführen gewesen.

 

Der Sohn der Bw, X, geb. X, mazedonischer StA., wohnhaft in X, habe fristgerecht bei der Fremdenpolizeibehörde betreffend die Ausweisung der Bw Unterlagen wie einen Unterhaltsvertrag von X für X, eine Einstellungszusage betreffend X von der X, etabliert in X, Arbeitslosengeldbestätigung von X, Bestätigung über Karenzgeld für X, und Wohnbeihilfe für X beigebracht.

 

In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus dem Verwaltungsakt ersichtlich sei, dass sich der Sohn der Bw in Form eines notariell beglaubigten Unterhaltsvertrages verpflichtet habe, für die Bw monatlich € 500,- zu zahlen. Dieser Unterhaltsvertrag sei am 25. März 2008 geschlossen und vom Notar beglaubigt worden.

In der schriftlichen Stellungnahme habe der Sohn angeführt, er wäre trotz seiner finanziellen Situation in der Lage, seiner Mutter monatlich € 500,- zu geben. Er beziehe zwar Notstandshilfe, seine Gattin, X bekomme Karenzgeld in der Höhe von € 1012,- monatlich. Seine Gattin bekomme zusätzlich noch finanzielle Hilfe von X in der Höhe von € 300,-. Er selbst habe ein Einkommen von € 846,- vom AMS. Die monatliche Miete betrage zwar € 370,90, doch er beziehe Wohnbeihilfe in der Höhe von € 200,- monatlich.

Die belangte Behörde führt dazu aus, dass aufgrund der vorgelegten Bestätigung der OÖGKK betreffend X ersichtlich sei, dass das monatliche Karenzgeld € 979,80 betrage. Somit belaufe sich das gemeinsame Familienein­kommen im Monat auf € 1.826,40. Der Sohn der Bw sei für zwei minderjährige Kinder zur Gänze unterhaltspflichtig. Die monatliche Miete betrage abzüglich des Werts der freien Station € 120,40. Die Richtsätze nach § 293 ASVG betrügen für Ehepaare € 1.175,45 für ein minderjähriges Kind je € 82,16. Abzüglich der Beträge des § 293 ASVG sowie der monatlichen Miete blieben vom Familienein­kommen € 366,23 übrig. Somit stehe eindeutig fest, dass der Sohn der Bw finanziell nicht in der Lage sei, seiner Mutter monatlich tatsächlich € 500,- zur Verfügung zu stellen.

Betreffend die finanziellen Unterstützung durch X, geb. X, werde festgestellt, dass diese bis 14. März 2010 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 347,10 bezogen habe. Aus dem Versicherungsdatenauszug der OÖGKK vom 25. März 2010 sei ersichtlich, dass X zur Zeit überhaupt kein Einkommen habe. Der betreffende Unterhaltsvertrag sei am 30. September 2009 abgeschlossen und notariell beglaubigt worden. Es stehe eindeutig fest, dass X der Schwiegertochter der Bw keine finanzielle Unterstützung zu kommen lassen könne, da X überhaupt kein Einkommen habe. Aus dem erwähnten Unterhaltsvertrag sei ersichtlich, dass X sich verpflichtet habe, monatlich € 300,- an die Schwiegertochter der Bw zu zahlen. Somit gehe die Argumentation des Sohnes der Bw völlig ins Leere. Weder der Sohn noch X seien in der Lage, die Bw finanziell zu unterstützen. Weiters werde angeführt, dass der Sohn bereits Sozialleistungen in Form der Wohnbeihilfe in Anspruch nehme. Die Konstruktion mit den notariell beglaubigten Unterhaltsverträgen sei zusammengebrochen. Die Unterhaltsverträge seien nicht finanzierbar.

Die Einstellzusage des Sohnes führe ebenfalls nicht zum Erfolg, da aus seinem Versicherungsdatenauszug der OÖGKK vom 25. März 2010 ersichtlich sei, dass er bis dato keiner Arbeit nachgehe. Somit könne auch die Einstellzusagen des Sohnes nicht bewertet werden.

Die Bw sei seit dem 29. Mai 2007 rechtsmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich niedergelassen. Sie sei mit ihrem Gatten, X, seit dem X wieder verheiratet. Dazu werde angeführt, dass die Bw bereits zuvor mit ihrem Gatten verheiratet gewesen sei. Die erste Ehe sei am X in X geschlossen worden. Die besagte Ehe sei in weiterer Folge mit Scheidungsurteil vom X, Amtsgericht X, geschieden worden. Die Scheidung habe der Gatte der Bw beantragt, er habe auch das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, X, erhalten. Der Gatte habe am X vor dem Standesamt in X die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, X, geb. X, geschlossen. Er habe gemeinsam mit seinem Sohn X am 2. April 2001 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, der auch mit 5. November 2003 bewilligt worden sei. Die Ehe des Gatten der Bw mit der österreichischen Staatsbürgerin sei am X wieder geschieden worden. Die Bw habe ihren Erstantrag auf Familienzusammenführung, Niederlassungsbewilligung "beschränkt", am 16. Jänner 2006 bei der österreichischen Botschaft in Skopje gestellt. Der Verdacht der Scheinehe liege in diesem Fall sehr nahe.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 sei durch die Amtsärztin der BH Vöcklabruck, X, festgestellt worden, dass die Bw zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Depression nicht in der Lage gewesen sei, den Deutschkurs im Sinne der Integrationsvereinbarung zu besuchen. Daher sei sie von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen worden. Die Bw sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl sie bereits nach dem ersten Verlängerungsantrag eine Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" erhalten habe, die einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt darstelle. Da ihr Gatte Arbeitslosengeld erhalte, besitze die Bw auch eine entsprechende Krankenversicherung bei der OÖGKK. Sie sei weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich vorbestraft.

Mit Bescheid vom 25. März 2008, Zl. Sich40-24073-2006, sei die Bw aufgrund ihrer finanziellen Situation aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe sie fristgerecht durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Berufung erhoben. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für vom 15. Mai 2008, Zl. St 87/08, sei der Berufung Folge gegeben worden, da sowohl der Gatte als auch X wieder berufs­tätig gewesen seien.

Der Gatte der Bw und der gemeinsame Sohn sowie dessen Frau und deren minderjährige Kinder würden im gleichen Haus, jedoch in getrennten Wohnungen leben. Die familiären Bindungen seien gegeben. Dem stehe jedoch eine kurze rechtmäßige Niederlassung, die Gefährdung des wirtschaftlichen Wohles des Staates, die fehlende berufliche und soziale Integration sowie der Umstand, dass sich der Gatte vermutlich durch Eingehung einer Scheinehe eine rechtmäßige Niederlassung hier im Bundesgebiet verschafft habe, die wiederum Grundlage für die rechtmäßige Niederlassung der Bw in Österreich sei, entgegen.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten dürfe das wirtschaftliche Wohl des Staates, das ein großes Grundinteresse der Gesellschaft darstelle, unter gar keinen Umständen gefährdet werden. Das wirtschaftliche Wohl des Staates bilde die Grundlage von Sozialleistungen. Sowohl der Gatte als auch der Sohn der Bw würden Arbeitslosen­geld beziehen. Der Sohn beziehe weiters Wohnbeihilfe vom Land Oberösterreich. Die Schwiegertochter erhalte Kinderbetreuungsgeld. Alle diese Leistungen wären nicht möglich, wenn der Staat die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen könnte. Dies könne er aber nur, wenn das wirtschaftliche Wohl erhalten bleibe.

Alleine der Verdacht der Scheinehe des Gatten, die die Grundlage des rechtmäßigen Aufenthaltes der Bw darstelle, schmälere die Integration der Bw erheblich. Außerdem sei die Bw weder beruflich noch sozial in Österreich integriert. Diesbezüglich habe sie keine Unterlagen vorgelegt.

Der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bw sei geboten und zulässig, um das wirtschaftliche Wohl des Staates nicht zu gefährden. Durch ihren weiteren Verbleib in Österreich würde die Bw außerdem den Aufenthalt ihrer Schwiegertochter gefährden, da ihr Sohn finanziell nicht in der Lage sein werde, für den Unterhalt seiner Familie zur Gänze aufzukom­men.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 9. April 2010, zur Post gegeben am 12. April 2010.

In der Berufung beantragt die Bw die Abänderung des bekämpften Bescheids insofern, als begehrt wird, sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nicht auszuweisen. In eventu wird die Aufhebung des Bescheides beantragt.

Begründend hält die Bw der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt der Bw zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfe, andernfalls sie auszuweisen sei, eine Bescheinigung der X vom 10. April 2010 entgegen. Laut dieser Bescheinigung arbeite der Sohn  der Bw seit dem 6. April 2010 bei der X und beziehe einen Lohn von monatlich € 1.100,00 Netto. Der Sohn habe einen notariell beglaubigten Unterhaltsvertrag unterfertigt und bereits einen Dauerauftrag eingerichtet. Er werde zu Gunsten seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 500,00 leisten. Die Leistung dieses Unterhalts sei ihm aufgrund seines Einkommens möglich. Da sohin bescheinigt sei, dass der Aufenthalt der Berufungswerberin in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde, da sie von ihrem Sohn Unterhaltsmittel monatlich in Höhe von € 500,00 erhalten werde, sei der Berufung jedenfalls folge zu geben.

 

3. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in aktuelle Versicherungsdatenauszüge der Bw, ihres Gatten, ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter sowie von X und des ergänzenden Schreibens des rechtsfreundlichen Vertreters der Bw vom 16. Februar 2012 samt Lohnzetteln des Gatten und des Sohnes der Bw. Ferner wurde Beweis erhoben durch die ergänzenden Urkundenvorlagen des rechtsfreundlichen Vertreters der Bw vom 7., 10. und 28. September 2012, die sich aus Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit des Sohnes der Bw im Zeitraum von 3. Oktober 2011 bis dato, AMS-Bezugsbestätigungen betreffend den Sohn der Bw, einer Bestätigung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld der Schwiegertochter der Bw, einem Schreiben des AMS betreffend den Gatten der Bw – ergänzt durch telefonische Auskunft –, einer notariell beglaubigten Verpflichtungserklärung der X vom 10. September 2012 zugunsten der Bw, einem notariell beglaubigten Unterhaltsvertrag zwischen X und der Bw vom 10. September 2012 und Lohnabrechnungen der X von Mai, Juni und Juli 2012, sowie Bestätigungen über regelmäßige Zahlungen zugunsten der Bw seitens ihres Sohnes und X, Kontoauszügen betreffen sieben Bausparverträge, Bestätigungen betreffend Zahlungen der X an die Schwiegertochter der Bw und Ausführungen zur Kreditwürdigkeit der Zahlungsverpflichteten sowie zur Integration der Bw zusammensetzt.

 

3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1 und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus und stellt ergänzend Folgendes fest:

Die Bw ist selbst während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und ist beim AMS nicht als arbeitsuchend gemeldet.

Der Ehemann der Bw ist im Zeitraum seit Erlassung des bekämpften Bescheids von 19. April 2010 bis 30. November 2011, von 18. Juni 2011 bis 21. Juni 2011 und letztmalig von 10. Oktober 2011 bis 18. Dezember 2011 jeweils geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen, derzeit bezieht er Krankengeld in Höhe von € 23,88 monatlich.

Im Zeitraum seit der Erlassung des bekämpften Bescheids ist der Sohn der Bw von 6. April 2010 bis 17. Dezember 2010, von 15. April 2011 bis 30. Juni 2011, von 15. September 2011 bis 22. Dezember 2011 und parallel dazu von 28. September 2011 bis 30. September 2011, sowie von 24. April 2012 bis 14. Mai 2012 sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgegangen. Seit 2. Juli 2012 ist er erneut sozialversicherungspflichtig erwerbstätig bei einem Nettobezug von € 1.100,-- monatlich. Der Sohn der Bw ist für drei Kinder unterhaltspflichtig.

Die Schwiegertochter der Bw bezieht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von durchschnittlich € 996,-- monatlich. X ist seit 2. April 2012 sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Aufgrund eines notariell beglaubigten Unterhaltsvertrags zahlt sie bis dato monatlich € 300,-- bar an X.

Die Bw hat kein eigenes Konto, weshalb sämtliche Unterhaltszahlungen auf das Konto ihres Gatten, X, gezahlt werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass ein Dauerauftrag zulasten des Kontos von X eingerichtet ist, der monatliche Zahlungen von € 400,-- zugunsten X sichert. X lebt laut Auskunft der rechtsfreundlichen Vertretung bei ihren Eltern, von denen sie Kost und Logis zur Verfügung gestellt bekommt.

Laut Auskunft der rechtsfreundlichen Vertretung sind weder X noch X zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Aufgrund einer aktuellen Bankbestätigung konnte nachgewiesen werden, dass X, der Sohn der Bw, seit 15. April 2008 bis dato per Dauerauftrag monatlich € 500,-- an das Konto seines Vaters überweist.

Aus den vom Sohn der Bw vorgelegten sieben Bausparvertragskontoauszügen der Familie X ist ein aktueller Saldo von rund € 28.000,-- ersichtlich.

Laut Auskunft der rechtsfreundlichen Vertretung wurde seitens des KSV bekanntgegeben, dass betreffend den Sohn der Bw sowie betreffend X und X keine Kreditverbindlichkeiten bestehen.

Zur Integration der Bw wird festgestellt, dass diese mit ihrem Ehemann und der Familie ihres Sohnes im Familienverband lebt und engen Kontakt zu weiteren in Österreich lebenden Verwandten, Freunden und Nachbarn pflegt. Die Bw führt gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter den Haushalt des Sohnes und kümmert sich um die mj. Enkeltochter und ihren an einer Depression erkrankten Ehemann. Ferner pflegt die Bw Kontakte zu ihrer Glaubensgemeinschaft. 

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1 Gemäß § 125 Abs. 15 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall wurde die Ausweisung auf Basis des § 54 FPG (in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011) erlassen, weshalb diese Ausweisung als Ausweisung im Sinne des § 62 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

4.2.1. Gemäß § 62 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, sind Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1.         der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11             Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2.         das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen,        die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht        rechtzeitig erfüllt wurde. 

 

Gemäß § 62 Abs. 3 FPG hat die Behörde in Verfahren gemäß Abs. 1 nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

4.2.2. Im vorliegenden Fall wird zunächst klargestellt, dass die Bw am 8. März 2010 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung gestellt hat.

 

Die belangte Behörde stützte ihre Ausweisungsentscheidung auf § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG i.V.m. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG jeweils in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009.

 

Als Versagungsgründe sah sie demnach eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (dadurch, dass die Bw nicht die entsprechenden Mittel für ihren Lebensunterhalt aufbringe) und die Gefahr, dass die Bw der Gebietskörperschaft zur Last falle.

In diesem Sinn ist nun die Nachfolgebestimmung des § 54 Abs. 1 FPG in der nunmehrigen Fassung des § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG einschlägig. Daher muss auch auf § 11 NAG in der aktuellen Fassung Bedacht genommen werden.

 

4.3.1. Gemäß § 11 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes I Nr. 38/2011, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.         gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG      erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder         ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2.         gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates    oder der Schweiz besteht;

3.         gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht        einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner             Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.         eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption             (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.         eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder       visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt      oder

6.         er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder        nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft    wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.         der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.         der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für             eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.         der Fremde über einen alle Risken abdeckenden      Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich    auch leistungspflichtig ist;

4.         der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer           Gebietskörperschaft führen könnte;

5.         durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik            Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen      Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.         der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der   Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der         bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.         der Grad der Integration;

5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des     Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in            einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren     Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.         sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde           oder

2.         der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder         terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende          Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld              extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht         ausgeschlossen werden können.

 

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

4.3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der Gatte der Bw über kein Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit verfügt, sondern Krankengeld bezieht. Die Bw selbst verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Nachweis der Unterhaltsmittel gelingt somit weder durch eigene Mittel noch durch Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Gatten.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG ist der Einkommensnachweis mittels Haftungs- oder Patenschaftserklärung jedoch zulässig. Gemäß § 2 Abs 6 NAG ist für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung zulässig.

 

Der Sohn der Bw, der sich bei einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.100,- vertraglich zu Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Mutter von monatlich € 500,-- verpflichtet hat, ist selbst unterhaltspflichtig für seine Gattin und seine drei mj. Kinder. Die Schwiegertochter der Bw bezieht bis 1. Dezember 2012 bzw. bis 25. November 2012 Kinderbetreuungsgeld bzw. eine Beihilfe in der Höhe von insgesamt durchschnittlich € 996,-- monatlich. Zusätzlich verfügt die Familie des Sohnes der Bw aber aufgrund regelmäßiger Zahlungen von X über monatlich € 300,--.

 

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG ist bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungs- oder Patenschaftserklärung zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 291a Abs. 1 haben beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

Gemäß Abs. 2 erhöht sich der Betrag nach Abs. 1          

1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.

[...]

 

Gemäß § 293 Abs. 1 beträgt der Richtsatz des ASVG unbeschadet des Abs. 2            

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 221,68 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 814,82 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259

814,82 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 299,70 €,

falls beide Elternteile verstorben sind 450,00 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 532,56 €,

falls beide Elternteile verstorben sind 814,82 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 125,72 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

Da die Bw im selben Haushalt mit ihrem Ehemann lebt, ist für den Nachweis ihres Unterhalts der Differenzbetrag zwischen dem og. Richtsatz für Ehepaare und dem Einkommen des Ehemannes der Bw heranzuziehen. Nach Auskunft des AMS bezieht der Ehemann der Bw derzeit Krankengeld in der Höhe von durchschnittlich € 730,-- monatlich. Der Differenzbetrag beläuft sich daher auf € 491,68,--.

Die Familie des Sohnes der Bw müsste nach diesen Richtsätzen – ohne Berücksichtigung von Mietzahlungen oder anderen regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen – über mindestens € 1.598,84 verfügen. Das tatsächliche Einkommen der Familie beträgt – bis Ende der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Beihilfe – rund € 2.100,-- monatlich.

Durch die ergänzend vorgebrachten glaubwürdigen Unterlagen betreffend die regelmäßigen Zahlungen von monatlich € 300,-- zugunsten der Schwiegertochter der Bw seitens X wird das notwendige Familieneinkommen des Sohnes der Bw nachgewiesen, das ihm erlaubt, seine Mutter tatsächlich durch regelmäßige monatliche Zahlungen von € 500,-- zu unterstützen und somit den og. erforderlichen Differenzbetrag auszugleichen. Auch aus den og. Bausparverträgen zur Verfügung stehende Betrag von rund € 28.000,-- lässt keinen Zweifel an der Fähigkeit des Sohnes der Bw zur Zahlung der Unterstützung zu.

 

Ergänzend hat sich Frau X durch einen Unterhaltsvertrag zur Zahlung von monatlich € 400,-- zugunsten der Bw verpflichtet. Aus den vorgelegten Lohnzetteln der X ergibt sich, dass die ausgezahlten Nettobeträge (ermittelt aus dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen) monatliche Zahlungen von € 400,-- an die Bw tatsächlich erlauben, zumal X Kost und Logis von ihren Eltern zu Verfügung gestellt bekommt und somit freihändig über ihr Einkommen verfügen kann.

 

In seiner Entscheidung vom 15. November 2005, Zl. 2003/18/0263, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt abgesprochen:

"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0084) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das hg Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0075). Ferner bildet eine Verpflichtungserklärung für einen Fremden nach der hg. Rechtsprechung nur dann eine tragfähige Grundlage für den Nachweis der Sicherung seines Unterhalts, wenn die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0275)."

 

Im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ist es der Bw demnach gelungen, ausreichende Mittel für ihren Unterhalt schon allein durch ihre Ansprüche aus dem notariell beglaubigten Unterhaltsvertrag mit ihrem Sohn nachzuweisen.

 

4.4. Nachdem schon die Voraussetzungen für die in Rede stehenden Ausweisungen nicht vorliegen, war auch keine Erörterung des Privat- und Familienlebens nach § 61 FPG vorzunehmen. Damit muss festgestellt werden, dass es für eine Ausweisung der Bw schon am Vorliegen der Tatbestandselemente des § 62 Abs. 1 FPG mangelt, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

4.5. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 123,30 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Sqarim të drejtës ligjore:

Kundër këtijë vendimi nuk ka baza ligjore për kundërshtim.

 

 

Njoftim:

1. Kundër këtijë vendimi ka mundësi brenda gjashtë jave nga dita e pranimit të bëhet ankesa në Gjyqin Kushtetuese dhe/apo në Gjyqin Administrative; kjo duhet – pavarësisht me përjashtim ligjor – të jetë e nënshkruar nga një avokat i autorizuar. Për secilën ankesë të dorëzuar duhet të paguhet taksa ligjore në shumë prej 220 Euro.     

 

2. Në procedim do të ngarkoheni me taksa në shumë prej 123,30 Euro (taksa dorëzimi dhe taksa shtojcë).

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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