Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730630/2/Sr/MZ

Linz, 11.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geb. X, StA von China, gesetzlich vertreten durch X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 15. März 2010, AZ: 1056448/FRB, betreffend eine Ausweisung der Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

准予上诉,撤销原判并不发布新的判决。

 

法律依据:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 15. März 2010, AZ: 1056448/FRB, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) auf Basis der §§ 53 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 31 Abs. 1a und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Ausweisung angeordnet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der am 18. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob die Bw mit Schreiben vom 22. März 2010, zur Post gegeben am 25. März 2010, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29. Mai 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem sowie das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im Sinne des § 67d Abs. 1 AVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw wurde am 3. Jänner 2007 in Österreich geboren und besitzt die chinesische Staatsbürgerschaft. Am 26. Mai 2011 wurde ihr vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, gültig bis 25. Mai 2012, erteilt. Am 7. Mai 2012 wurde von der Bw ein Verlängerungsantrag gestellt. Über diesen Antrag ist bis dato nicht entschieden worden. Mehrfache Nachfragen bei der örtlich und sachlich zuständigen Niederlassungsbehörde haben jedoch ergeben, dass der Bw der beantragte Titel mit Sicherheit erteilt werden wird, allerdings noch Unterlagen beigebracht werden müssen.

 

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die belangte Behörde im Vorlageschreiben darauf hinweist, dass die Bw "jedoch bereits im Besitze einer Niederlassungsbewilligung – siehe FI-Auszug!!" ist.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist hervorgekommen, dass der Bw mit 26. Mai 2011 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt erteilt und rechtzeitig ein Verlängerungsantrag (siehe § 24 Abs. 1 erster Satz NAG) gestellt wurde. Über diesen Verlängerungsantrag ist bis dato nicht abgesprochen worden. § 24 Abs. 1 zweiter Satz NAG bestimmt dass der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Die Bw ist daher bis zu dem Zeitpunkt, indem über ihren rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag rechtskräftig negativ entschieden wird, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

Da § 52 Abs. 1 FPG als Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen eine Fremde deren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, muss die Anwendung der zitierten Norm im gegenständlichen Fall scheitern.

 

3.4. Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von je 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

对使用法律手段的指示:

 

针对此判决不可以进行普通民事上诉。

 

指示:

 

在判决书发送之日起六个星期内,您可以向宪法法院和或行政法院提起抗诉; 抗诉必须( 除非法定特例) 由全权代理律师递送。每份抗诉收取手续费220欧元。

 

 

Christian Stierschneider

 

Beschlagwortung:

Ausweisung, § 52 FPG, § 24 NAG;

 

 

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