Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730686/2/BP/WU

Linz, 29.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Libanon, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Oktober 2012, AZ.: 1050901/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29. Oktober 2012, AZ.: 1050901/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen. Gleichgehend wurde gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgesetzt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus:

 

 

 

"Sie reisten lt. Asylverfahren am 24.08.2004 illegal nach Österreich ein und stellten am 25.08.2004 einen Asylantrag beim Bundesasylamt. Dieser wurde mit Datum 21.07.2012 in zweiter Instanz durch den Asylgerichtshof rechtskräftig negativ beschieden. Diese Entschei­dung wurde mit einer asylrechtlichen Ausweisung betreffend den Staat Libanon verbunden , welche ebenfalls am 12.07.2011 in Rechtskraft erwuchs.

 

Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde von diesem abgelehnt.

 

 

 

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie wie folgt verurteilt:

 

 

 

01) BG TRAUN 3 U 78/2005Vvom 19.12.2005 RK 23.12,2005 PAR 127 15 StGB

 

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

 

Vollzugsdatum 23.12.2005

 

zu BG TRAUN 3 U 78/2005V 23.12.2005

 

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

 

Vollzugsdatum 23.12.2005

 

BG TRAUN 3 U 78/2005W vom 01.07.2009

 

 

 

02) BG LINZ 19 U 9/2005M vom 29.05.2006 RK 02.06.2006 PAR 127 15 StGB

 

Freiheitsstrafe 4 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

 

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG TRAUN 3

 

U 78/2005VRK 23.12.2005

 

Vollzugsdatum 02.06.2006

 

zu BG LINZ 19 U 9/2005M 02.06.2006

 

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

 

Vollzugsdatum 02.06.2006

 

BG LINZ 19 U 9/2005M vom 10.02.2010

 

 

 

03) BG JOSEFSTADT 14 U 254/20101 vom 30.11.2010 RK 03.12.2010

 

PAR 15 127 StGB

 

Datum der (letzten) Tat 19.07.2010

 

Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

 

 

 

04) LG LINZ 27 HV 51/2011V vom 06.05.2011 RK 06.05.2011 PAR 107/2 107/1 StGB

 

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Die Tatbestände stellen sich in den Urteilen wie folgt dar:

 

 

 

ad 01)

 

X ist schuldig, er hat versucht fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar a) am 14,12.2004 in X, Verfügungsberechtigten des Geschäftes X ein Wertkartentelefon, Marke SAGEM, im Wert von € 99,—- und

 

 

 

b) am 03.01.2005 in X, Verfügungsberechtigten des Geschäftes X einen Schal und einen Sweater im Wert von € 124,80,—. Strafbare Handlung:

 

X hat hierdurch jeweils das Vergehen des versuchten Diebstahls nach

 

§§ 15, 127 StGB begangen.

 

Strafe:

 

X wird hierfür unter Anwendung des § 28 StGB gemäß § 127 StGB zu

 

einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt. Gemäß § 43 StGB wird die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Strafbemessungsgründe:

 

Mildernd: Versuch, Unbescholtenheit

 

Erschwerend: Begehung zweier strafbarer Handlungen gleicher Art

 

 

 

ad 02)

 

X ist schuldig, er hat in X fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weg­genommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar,

 

1.) am 06.12.2004 Verfügungsberechtigten des Geschäftes X eine Lederjacke im Wert von € 99,90, wobei es beim Versuch geblieben ist.

 

2.) am 18.02.2005 Verfügungsberechtigten des Geschäftes Fa. X Waren im Wert von € 115,72.

 

3.) am 17,11.2005 Verfügungsberechtigten der Fa. X einen Bil­derrahmen im Wert von € 39,90, wobei es beim Versuch geblieben ist. Strafbare Handlungen:

 

Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls gemäß §127 und § 15 StGB. Strafe nach § 127 StGB:

 

Gem. §§ 31, 40 StGB wird unter Bedachtnahme auf 3 U 78/05 v des BG Traun eine Zusatzstrafe verhängt: Freiheitsstrafe; 4 Wochen

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer

 

Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Strafbemessungsgründe:

 

Mildernd: Versuch (teilweise)

 

Erschwerend: Faktenhäufung

 

 

 

ad 03)

 

X ist schuldig, er hat am 19.07.2010 in X 7. versucht, Verfügungsberechtig­ten der Fa. X fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 54,80 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung un­rechtmäßig zu bereichern.

 

Strafbare Handlung: versuchter Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB

 

Strafe: Der Angeklagte X wird nach §127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Wochen verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jah­ren bedingt nachgesehen.

 

Strafbemessungsgründe:

 

Mildernd: schließlich ein reumütiges Geständnis; der Umstand, dass es beim Versuch ge­blieben ist.

 

Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe,

 

 

 

ad 04)

 

X ist schuldig, er hat in X X, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, gefährlich mit einer Brandstiftung bzw. einer Sachbeschädigung (siehe 1.). sowie mit derZufügung von Körperverletzungen (siehe 2.) bedroht, und zwar

 

1.   um den 09.02.2011 durch die Äußerung, er werde ihre Wohnung anzünden und ihr Auto­zerschlagen;

 

2.   im Zeitraum von etwa Jänner 2011 bis 9.2.2011 mehrmals durch Aufzielen gegen sie mit verschiedenen Gegenständen, wie Vasen oder Aschenbecher,

 

Strafbare Handlungen:

 

X hat hierdurch

 

zu 1.): das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB und

 

zu 2.): die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen.

 

Strafe:

 

X wird hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jah­ren bedingt nachgesehen.

 

Strafbemessungsgründe:

 

Mildernd: kein Umstand

 

Erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Vergehen

 

 

 

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden - diese sind Ihnen ja bekannt.

 

 

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 04.09.2012, zugestellt Ihrem Rechtsvertreter am 13,09.2012 mittels Fax, wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund genannter Verurteilung beab­sichtigt ist, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Gleich­zeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Fami­lienverhältnisse darzulegen.

 

Sie gaben dazu in der Stellungnahme vom 06.09.2012 sinngemäß folgendes an:

 

 

 

Im August 2004 reiste ich wegen Krieg und politischer Probleme ein. Seit 2004 habe ich Meldezettel und Asyilapiere. Ich habe eine geringe Ausbildung (Schule) im Libanon. Die folgenden Angehörigen leben in Österreich:

 

X mit Frau und vier Kindern in X; X mit Frau und zwei Kindern in X; Neffe mit Frau und ein Kind in X; Neffe alleine in X. Meine letzte Wohnanschrift vor der Einreise in das Bundesgebiet war Beirut, Libanon. Meine derzeitige Beschäftigung ist „Gewerbe" (Auto) und Versicherung. Unterhalt wurde teilweise bestritten von: Ein Jahr Volkshilfe, wohnhaft bei Bruder, X, dann bei meiner Lebensgefährtin, X. Meine Unterkunft ist bei meiner Lebensgefährtin.

 

Ich bin nach Österreich gekommen, wegen politischer Probleme , ich wurde von libanesi­schen Leuten bedroht, Krieg, keine Arbeit und kein Geld. Habe Sicherheit in Österreich, ha­be gesundheitliche Probleme, möchte zur Ruhe kommen und deshalb möchte ich in Öster­reich bleiben.

 

 

 

Eine weitere, von Ihrem Rechtsvertreter verfasste Stellungnahme wurde innerhalb der einge­räumten Frist nicht zum Akt übermittelt."

 

 

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus:

 

 

 

"Die Sicherheitsbehörden haben den gesetzlichen Auftrag, für die Aufrechterhaltung der öf­fentlichen Ordnung zu sorgen. Darunter gehört auch, einen mit dem Fremdenpolizeigesetz in Widerstreit liegenden Zustand zu beseitigen, etwa indem, wie im gegenständlichen Fall, ge­gen illegal aufhältige Fremde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

 

Da Ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und überdies gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gem. Asylgesetz besteht ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig.

 

Sie verfügen über keine Aufenthaltsberechtigung , welcher Art auch immer. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden , dass Sie irgendwelche Anstalten machen würden , Österreich zu verlassen , im Gegenteil , Sie gaben der Behörde gegenüber an , in Österreich bleiben zu wollen."

 

 

 

()

 

 

 

"Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gefährdet bereits ein kurzfristiger unrechtmäßi­ger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass dies falls entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sind.

 

 

 

Wie bereits eingangs angeführt, wurden Sie am 19,12.2005 vom BG Traun, am 29.05.2006 vom BG Linz und am 30.11.2010 vom BG Josefstadt nach den §§ 127, 15 StGB verurteilt, weshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zweifellos gegeben sind , Sie sind mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Hand­lungen rechtskräftig verurteilt worden , nämlich wegen strafbarer Eigentumsdelikte.

 

 

 

Obwohl Ihnen von der vormaligen BPD Linz mit Schreiben vom 22.12.2010 die umgehende Erlassung eines Rückkehrverbotes angedroht wurde, sollten Sie neuerlich straffällig werden, kam es zu einer neuerlichen Verurteilung durch das Landesgericht Linz, vom 06.05.2011 wegen §§ 107/2, 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre - Tatzeiten waren hier Jänner und Februar 2011.

 

 

 

Das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten ist schwer zu gewichten, da sich aus Ihrem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiert. Als besonders ver­werflich ist der Umstand zu werten, dass Sie trotz der Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen neuerlich straffällig geworden sind. Hier steigerte sich Ihr kriminelles Verhalten - Sie bedrohten Ihre Lebensgefährtin gefährlich.

 

 

 

Aufgrund Ihres Fehlverhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Sie wegen 3 ver­suchter Diebstähle und mehrerer gefährlicher Drohungen verurteilt worden sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und, dass neben strafrechtlichen Sanktio­nen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um der­artigen Straftaten entgegenzuwirken.

 

 

 

Darüber hinaus ist die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes jedoch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewähr­leisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

 

 

Sie geben im Rahmen Ihrer Stellungnahme an, dass Sie die folgenden Familienangehörigen in Österreich haben: X mit Frau und vier Kindern in X; X mit Frau und zwei Kindern in X; Neffe mit Frau und ein Kind in X; Neffe alleine in X. Weiters haben Sie eine Lebensgefährtin.

 

 

 

Aufgrund der Dauer Ihres Aufenthaltes wird Ihnen ein gewisses Maß an Integration zuzubilli­gen sein. Die Integration in sozialer Hinsicht ist Ihnen jedoch, was vor allem durch die von Ihnen begangenen Straftaten belegt wird, noch nicht gelungen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin hier leben und auch einige Angehörige im Bundesgebiet aufhältig sind, mag mit der Erlassung des gegenständli­chen Rückkehrverbotes ein nicht unerheblicher Eingriff in Ihr Familienleben verbunden sein. Dieser Eingriff relativiert sich jedoch zum einen dahingehend, dass es nicht einmal Ihrer Le­bensgefährtin und Ihren Angehörigen gelungen ist, Sie davon abzuhalten, wiederholt straffäl­lig zu werden und Sie auch nicht zurückschreckten Ihre Lebensgefährtin gefährlich zu be­drohen.

 

Dass Sie in Österreich weitere relevante familiäre oder private Bindungen hätten, kann den Akten nicht entnommen werden und wird von Ihnen auch nicht behauptet.

 

 

 

Was Ihre berufliche Integration in Österreich anbelangt, so kann den von Ihnen vorgelegten Unterlagen entnommen werden , dass Sie erst im September 2012 ein freies Gewerbe : Handels- und Handelsagentengewerbe anmeldeten.

 

Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug kann entnommen werden, dass Sie in Öster­reich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sind , es scheinen in Bezug auf Ihr angemeldetes Gewerbe ledigl. nicht bezahlte Beiträge BSVG,GSVG,FSVG auf.

 

 

 

Da Sie sich - laut Ihren eigenen Angaben im Asylverfahren - bis kurz vor ihrer Flucht in Ih­rem Heimatland aufgehalten und auch Ihre Schulausbildung dort absolviert hätten, kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatland mög­lich sein würde.

 

 

 

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhal­tens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negati­ve Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation, weshalb die Rückkehrentschei­dung auch im Sinne des § 66 FPG - unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 FPG - zulässig ist.

 

 

 

Hier ist vor allem darauf zu verweisen , dass die gesamte Art,8 EMRK - Prüfung und die Prüfung , ob in Ihrem Fall ein refoulment- Verbot zu beachten wäre , bereits ein unabhängi­ges Tribunal , nämlich der Asylgerichtshof durchgeführt hat ( am 21.07.2012 zugestelltes Erkenntnis des AGH , welches Ihnen ja bekannt ist) - auf die dortigen diesbezüglichen Aus­führungen wird verwiesen.

 

 

 

Zusammenfassend kann in Ihrem Fall jedenfalls festgestellt werden, dass die Erlassung ei­ner Rückkehrentscheidung aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Lichte des § 61 Abs. 2 FPG - unter besonderer Beachtung des § 61 Abs. 3 FPG - zulässig ist.

 

 

 

Die Geltungsdauer des Einreiseverbotes war mit 3 Jahren festzusetzen, weil aufgrund der von Ihnen begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere der Tatsache, dass Sie diese Handlungen kurz nach Ihrer illegalen Einreise begangen haben, sowie der großen Wiederho­lungsgefahr welche Eigentumsdelikten innewohnt, dieser Beobachtungszeitraum einzuhalten sein wird.

 

Abschließend wird festgehalten , dass die Behörde - unabhängig von der Erlassung dieser Entscheidung - gehalten ist , schon allein die bestehende asylrechtliche Ausweisung durch Ihre Abschiebung , sollten Sie nicht freiwillig ausreisen , zu effektuieren."

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 8. November 2012 rechtzeitig Berufung.

 

Darin führt er Folgendes aus:

 

 

"Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Berufungswerber hält sich seit August 2004, also seit fast 8 Jahren in Österreich auf. Er hat im August,2004 seinen Asylantrag gestellt und ist die lange Dauer des Asylverfahrens die Basis seines langen bisherigen Aufenthaltes in Österreich.

 

 

 

Der Berufungswerber führt seit 11.5.2006 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin X, welche lediglich im Jahr2011 für einige Zeit unterbrochen war. Seit geraumer Zeit sind die beiden wieder versöhnt und setzen die Liebesbeziehung wieder fort. Seit 23.7.2012 ist der Berufungswerber auch wieder unter der Adresse seiner langjährigen Freundin gemeldet und leben sie wieder zusammen in der X. Außerdem leben beide Brüder des Berufungswerbers mit deren Ehefrauen in Österreich. Zu seiner restlichen Familie im Libanon hat der Berufungswerber keinen Kontakt, da er zu einem mit dieser zerstritten ist und sich bereits seit fast 8 Jahren in Österreich befindet. Der Vater des Beschwerdeführers ist außerdem schon vor langem verstorben.

 

Der Berufungswerber ist der deutschen Sprache gut mächtig und auch ansonsten gut integriert. Der gesamte Freundeskreis des Berufungswerbers befindet sich in Österreich.

 

Der Berufungswerber hat im Oktober 2012 beim Magistrat Linz einen Antrag auf Erteilung eines „Humanitären Bleiberechtes" nach dem NAG gestellt.

 

 

 

Beweise:        PV

 

Meldezettel vom 11.5.2006

 

Meldezettel vom 23.7.2012

 

 

Der Bw stellt die Anträge, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz verweisen.

 

Seine Anträge begründet der Bw wie folgt:

 

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweist sich die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid als unrichtig. Es wurde zusammengefasst festgestellt (Seite 11), dass aufgrund der Tatsache, dass er mit seiner Lebensgefährtin hier {gemeint in X) lebt und auch Angehörige im Bundesgebiet aufhältig sind, mag mit der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes ein nicht unerheblicher Eingriff in das Familienieben verbunden sein. Auch wird dem Berufungswerber aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich ein Maß an Integration zugebilligt. Er hat auch um beruflich in Österreich Fuß zu fassen ein freies Gewerbe angemeldet.

 

Wenn durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat­oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 61 (1) FPG die Erlassung der Entscheidung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 (2) EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Durch die langjährige Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat der Berufungswerber jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich und stellen sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Berufungswerbers dar. Es ist daher nicht richtig, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund der festgestellten Umstände dringend geboten und zulässig wäre.

 

 

 

Bei Vornahme einer richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes sind sowohl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auch eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum rechts irrig."

 

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 9. November 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag des rechtsfreundlich vertretenen Bw vor, der in der Berufung explizit selbst vom "festgestellten Sachverhalt" ausgeht und lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde rügt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfügt, zumal auch sein Asylverfahren im Juli 2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Nachdem er also nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist, sind grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegeben. 

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden.

 

3.2.3.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme primär das Privatleben betroffen, zumal er ledig und volljährig ist und in Österreich keine Sorgepflichten hat. Allerdings fallen die durchaus gegebenen familiären Beziehungen sowie die Tatsache, dass der Bw eine Lebensgefährtin hat, die österreichische Staatsangehörige ist und mit der er auch im gemeinsamen Haushalt lebt, im Rahmen des Privatlebens ins Gewicht und werden dort zu berücksichtigen sein.  

 

3.2.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet erstreckt sich über immerhin 8 Jahre, dies auch weitgehend legal.

 

3.2.3.4. Als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig kann der Bw nur bedingt bezeichnet werden, zumal er erst im September 2012 ein Gewerbe anmeldete (dafür aber die Sozialversicherungsbeiträge bislang noch nicht entrichtet hat) und davor keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging.

 

Der Bw weist naturgemäß aufgrund der relativ langen Aufenthaltdauer gewisse Elemente einer sozialen Integration auf, verfügt über entsprechende Deutschsprachkenntnisse und einen Bekannten- bzw. Freundeskreis im Bundesgebiet, wo ja auch seine Lebensgefährtin lebt. Allerdings ist der belangten Behörde nichts entgegen zu halten, wenn sie durch das bisherige kontinuierliche strafrechtsrelevante Verhalten des Bw seine Integration als noch nicht gelungen ansieht.

 

3.2.3.5. Das Privatleben des Bw erscheint im durchschnittlichen Maße schützenswert, da es betreffend die im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder keinerlei rechtliche Verbindlichkeiten gibt und die ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft, die zwar schon seit 6 Jahren besteht, ihrer Intensität nach durchaus noch im letzten Jahr nachhaltig erschüttert wurde, was durch die Verurteilung wegen gefährlicher Drohung klar zum Ausdruck gebracht wird. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der Lebensgefährtin, die zudem österreichische Staatsangehörige ist, nicht zu vernachlässigen ist. Aber auch in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. 3 FPG müsste festgestellt werden, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der Bw und dessen Lebensgefährtin des unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status hätten bewusst sein müssen; dies in Anbetracht der zuvor erfolgten erstinstanzlichen asylrechtlichen Abweisung des Asylbegehrens. Im Ergebnis bedeutet dies also eine allenfalls durchschnittliche Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Bw – auch unter Berücksichtigung der Interessen der Lebensgefährtin. 

 

Die lediglich in seiner ersten Stellungnahme lapidar angeführte gesundheitliche Beeinträchtigung wurde zum Einen in der Berufung nicht aufrechterhalten und lässt sich auch nicht aus der Aktenlage (Asylverfahren etc.) konkretisieren. Deshalb kann sie in der ggst. Abwägung nicht ausschlaggebend miteinbezogen werden. 

 

3.2.3.6. Der Bw verließ sein Heimatland im Alter von rund 32 Jahren, verbrachte also den Großteil seines Lebens im Libanon, wo er nicht nur sprachlich und ausbildungsbezogen, sondern auch kulturell völlig sozialisiert ist. Dass er – laut seinen Angaben – über keine Angehörigen im Herkunftsland verfügt, ändert nichts an der Tatsache, dass eine Reintegration durchaus denkbar und auch zumutbar erscheint.

 

3.2.3.7. Auf die – jedenfalls vorliegenden - gerichtlichen Verurteilungen wird in der Folge noch einzugehen sein. Festzuhalten ist hier, dass aufgrund der kontinuierlich auftretenden Straffälligkeiten nicht von Unbescholtenheit gesprochen werden kann. 

 

3.2.3.8. Das Privatleben des Bw entwickelte sich zum Teil erst während des unrechtmäßigen Aufenthalts (vgl. oben).

 

Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können zudem nicht erkannt werden.

 

3.2.3.9. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Auch wenn letztere durchaus in nicht unerheblicher Weise vorliegen, verlagert sich das Hauptgewicht auf den Schutz der öffentlichen Interessen. Gegen diese haben auch die Interessen der Familie und der Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige ist, zurückzutreten.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.3.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung das Vorliegen mehrerer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten angeführt. Vom Bw im Übrigen nicht in Abrede gestellt, liegt dieser Tatbestand vor, da der Bw bereits dreimal wegen Diebstahls gerichtlich verurteilt wurde.

 

 

3.3.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentums- und Gewaltdelikte – insbesondere, wenn sie in konstanter Form (hier Eigentumsdelikte) gegeben sind – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.3.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von konstanter krimineller Energie über eine zumindest mehrjährige Dauer hinweg – wenn auch nicht äußerst schwerwiegende - Eigentumsdelikte zu begehen. Wenn man berechtigt einwenden würde, dass die letzten Straftaten im Eigentumsbereich schon zwei Jahre zurückliegen, ist zu entgegnen, dass der Bw schon im Jahr 2005 strafällig wurde und dazwischen auch Jahre der Unbescholtenheit lagen. Es wäre hier also ein gewisser Beobachtungszeitraum erforderlich, um vom Wegfall der kriminellen Energie ausgehen zu können. In ein besonderes Licht wird aber das Verhalten des Bw durch die letzte von ihm begangene Straftat in Form der zweifachen gefährlichen Drohungen gegen seine Lebensgefährtin gerückt, die ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential zum Ausdruck bringt. In Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich jedenfalls ein für den Bw derzeit noch durchaus ungünstiges Bild, das keinesfalls den Wegfall der beim Bw vorgefundenen kriminellen Neigung annehmen lässt. Einsicht oder gar Reue brachte der Bw in der Berufung überdies nicht zum Ausdruck.

 

3.3.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.4. In Anbetracht dessen, dass der Bw – zumindest in strafrechtlicher Hinsicht – ein Jahr des nachträglichen Wohlverhaltens aufweist, konnte im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt werden. Diese Dauer ist aber jedenfalls erforderlich um feststellen zu können, ob der Bw eine ernsthafte Neuorientierung seines Verhaltens weiter zu verfolgen bereit ist. Frühestens dann wird von einem vermutlichen Wegfall der kriminellen Energie gesprochen werden können.

 

 

3.5.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabzusetzen, der angefochtene Bescheid im Übrigen zu bestätigen war. Die im angefochtenen Bescheid gewährte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise war gemäß § 55 FPG ebenfalls nicht zu beeinspruchen.

 

3.5.2. Nachdem der Bw jedenfalls der deutschen Sprache mächtig ist, konnte auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 2 FPG verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.01.2013, Zl.: 2013/21/0002-4 

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