Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740174/2/AB/HK

Linz, 13.09.2012

VwSen-740176/2/AB/HK

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufungen 1.) der D GmbH & Co KG, H, A, vertreten durch die H & Partner Rechtsanwälte GmbH, in L, R, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 8. August 2012, Zl.: S-27409/12-B, sowie 2.) der F GmbH, B, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E J, in W, T, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 8. August 2012, Zl.: S-27409/12-B, wegen Beschlagnahmen nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 8. August 2012, Zl.: S-27409/12-B, der sowohl der Erstberufungswerberin (im Folgenden: ErstBw) als auch dem Finanzamt gegenüber ergangen ist, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Über die am 25.04.2012 um 18.40 Uhr in L, U, im Lokal mit der Bezeichnung 'P' bzw. 'H' von Organen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten ergeht von der Bundespolizeidirektion Linz als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender

 

 

Spruch

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird von der Bundespolizeidirektion Linz zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten zwei Glücksspielgeräte mit den Gerätebezeichnungen 1) 'Golden Island Casino', Seriennummer: X und 2) 'Golden Island Casino', Seriennummer: X angeordnet."

 

1.2. Mit – nicht identischem – Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) ebenfalls vom 8. August 2012, ebenfalls Zl.: S-27409/12-B, der sowohl der Zweitberufungswerberin (im Folgenden: ZweitBw) als auch dem Finanzamt gegenüber ergangen ist, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Über die am 25.04.2012 um 18.40 Uhr in L, U, im Lokal mit der Bezeichnung 'P' bzw. 'H' von Organen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von einem Glücksspielgerät ergeht von der Bundespolizeidirektion Linz als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender

 

 

Spruch

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird von der Bundespolizeidirektion Linz zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes mit der Gerätebezeichnung 'Musicbox', Seriennummer: X angeordnet."

 

 

1.3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, rechtzeitigen Berufungen jeweils vom 30.8.2012, mit denen sinngemäß beantragt wird, die Beschlagnahmebescheide ersatzlos aufzuheben.

 

2.1. Mit Schreiben jeweils vom 6.9.2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungen die bezughabenden Verwaltungsakten.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten sowie den zu VwSen-740175 vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Berufung angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte eine mündliche Verhandlung nicht nur gem. § 51e Abs. 4 VStG (vgl. dazu VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) sondern auch gem. § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

2.3.1. Der in Rede stehende Beschlagnahmebescheid vom 8.8.2012, adressiert an die ErstBw, wurde sowohl der ErstBw zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung als auch dem Finanzamt am 16.8.2012 (Postrückscheine) zugestellt und gilt somit als mit diesem Zeitpunkt erlassen.

Wie die rechtsfreundliche Vertretung der ErstBw mit Schreiben vom 26.7.2012, protokolliert zu VwSen-740174/1, glaubwürdig ausführt, ist die Bw Eigentümerin der in Rede stehenden Geräte mit den Gerätebezeichnungen 1) 'Golden Island Casino', Seriennummer: X und 2) 'Golden Island Casino', Seriennummer: X.

 

2.3.2. Der in Rede stehende Beschlagnahmebescheid ebenfalls vom 8.8.2012, adressiert an die ZweitBw, wurde sowohl der ZweitBw zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters als auch dem Finanzamt ebenfalls am 16.8.2012 (Postrückscheine) zugestellt und gilt somit ebenfalls als mit diesem Zeitpunkt erlassen.

Wie der rechtsfreundliche Vertreter der ZweitBw mit Schreiben vom 30.7.2012, protokolliert zu VwSen-740176/1, glaubwürdig ausführt, ist die Bw Eigentümerin des in Rede stehenden Gerätes mit der Gerätebezeichnung 'Musicbox', Seriennummer: X.

 

 

2.4. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme u.a. eben aller dieser Geräte bereits mit einem – nicht identischen – Beschlagnahmebescheid vom 12.7.2012, ebenfalls Z S-27409/12-2, dem Bescheidadressaten "H H" gegenüber ausgesprochen wurde; dieser Bescheid wurde - wie zu VwSen-740175/1 protokolliert – sowohl dem H H zu Handen seines Rechtsvertreters, als auch dem zuständigen Finanzamt am 17.7.2012 zugestellt (Postrückscheine) und gilt demnach als am 17.7.2012 – und damit vor den verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheiden vom jeweils 8.8.2012 – erlassen. Wie sich nicht zuletzt aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes des H H ergibt, war dieser Lokalinhaber und somit als Inhaber der in Rede stehenden Geräte iSd § 53 Glücksspielgesetz zu qualifizieren.

 

Dieser Bescheid vom 12.7.2012 erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

 

2.5. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufungen:

 

3.1.1. Die bekämpften Bescheide ergingen jeweils sowohl gegenüber der ErstBw – als Eigentümerin der diesbezüglich in Rede stehenden Geräte – und der ZweitBw – als Eigentümerin der 'Musicbox', Seriennummer: X – als auch gegenüber dem zuständigen Finanzamt.

 

Sowohl der ErstBw als auch der ZweitBw kommt daher als jeweiliger Sacheigentümerin Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

Die Berufungen gegen die Beschlagnahmebescheide sind daher zulässig.

 

3.1.2. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2012, für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

3.2.3. Wie bereits unter Punkt 2.3. und 2.4. dargelegt, wurde die Beschlagnahme der von den angefochtenen Bescheiden jeweils erfassten Gegenstände jeweils durch zwei unterschiedliche (dh nicht idente) Beschlagnahmebescheide ausgesprochen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Mehrparteienverfahren ein Bescheid durch seine Zustellung an (nur) eine Partei des Verfahrens bereits als "erlassen" und damit auch von sämtlichen Parteien des Verfahrens bekämpfbar gilt (vgl. jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313). Die Beschlagnahme der in Rede stehenden Geräte mit den Gerätebezeichnungen 'Golden Island Casino', Seriennummer: X, 'Golden Island Casino', Seriennummer: X, sowie 'Musicbox', Seriennummer: X, erfolgte somit chronologisch betrachtet jeweils erstmals durch den Beschlagnahmebescheid vom 12.7.2012, der – wie zu VwSen-740175/1 protokolliert – sowohl dem Inhaber der Geräte (iSd § 53 GSpG) als auch dem Finanzamt am 17.7.2012 zugestellt wurde und damit als zu diesem Zeitpunkt erlassen gilt.

 

Mit den in weiterer Folge ergangenen (mit dem vorhergehenden Bescheid nicht identen) Beschlagnahmebescheiden vom 8.8.2012 wurde seitens der Erstbehörde hinsichtlich der in Rede stehenden Geräte somit der Beschlagnahmebescheid vom 12.7.2012 inhaltlich abgeändert.

Eine inhaltliche Abänderung oder Behebung eines Bescheides ist allerdings nur in den engen Grenzen des § 68 Abs 1 AVG oder im Wege der Einrichtung eines eigenen Rechtsschutzregimes (wie insbesondere § 63 ff AVG) vorgesehen. Mit anderen Worten ist - abgesehen von der den Parteien an die Hand gegebenen Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und der damit verbundenen Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides - eine "sonstige Abänderung von Bescheiden" iSd IV. Teils des AVG außerhalb der Voraussetzungen des § 68 AVG nicht zulässig. Im Ergebnis kann daher ohne einer speziellen gesetzlichen Grundlage ein einmal erlassener Bescheid zu keinem Zeitpunkt aus anderen als den in § 68 AVG geregelten Gründen respektive abseits einer Berufungs(vor)entscheidung wiederholt oder gar abgeändert werden (vgl. eingehend Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen [2010] 14 ff).

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates wäre daher auch im gegenständlichen Fall eine amtswegige Abänderung eines bereits einmal erlassenen Beschlagnahmebescheides ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage kann daher ein einmal rechtswirksam bescheidförmig beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden.

Diese "Sperrwirkung" eines einmal erlassenen Beschlagnahmebescheides ergibt sich schon allein aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und damit der sofortigen Rechtswirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der Beschlagnahme und wird nicht zuletzt durch die quasi-dingliche Wirkung und der damit verbundenen – über den Bescheidadressaten hinausgehenden – Rechtswirkung dieses Bescheides für andere Personen, denen ebenfalls Rechte an der beschlagnahmten Sache zustehen, bekräftigt. So kann ein Gegenstand naturgemäß nur ein einziges Mal beschlagnahmt werden.

Im Übrigen wurde der Bescheid vom 12.7.2012 auch mangels Erhebung eines Rechtsmittels bereits rechtskräftig.

 

Auch indiziert schon der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 GSpG, dass der Gesetzgeber selbst hinsichtlich eines Gegenstandes ebenfalls ausschließlich von EINEM einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgegangen ist (arg.: "das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen"). Dafür spricht auch die in § 53 Abs. 3 GSpG ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, über die Beschlagnahme gegebenenfalls selbständig zu erkennen – in diesem Fall erfolgt die "Zustellung des Bescheides" (dh eines einzigen Bescheides) durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass der – für eine Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz notwendige – Verdacht, dass mit dem Gerät fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, im Falle einer bereits rechtswirksam erfolgten Beschlagnahme des betroffenen Gegenstandes jedenfalls ab diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht mehr vorliegen kann.

 

4. Im Ergebnis war den Berufungen daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide mangels bestehender Rechtsgrundlage für die gegenständlichen Beschlagnahmen aufzuheben.

 

5. Abschließend darf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die in Rede stehenden Gegenstände bereits – protokolliert zu VwSen-740175/1 – rechtswirksam durch den Bescheid vom 12.7.2012 beschlagnahmt worden sind.

Die vorliegende Entscheidung ändert somit nichts an der Tatsache, dass sämtliche in Rede stehenden Gegenstände als beschlagnahmt gelten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. L u k a s

 

 

 

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