Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166856/13/Kei/Eg

Linz, 20.09.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X und Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. März 2012, Zl. VerkR96-7114-2011-Wf, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. September 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 7.4.2011 um ca. 13,53 Uhr den PKW, Kennzeichen X auf der Xstraße in X, Fahrtrichtung X gelenkt, wobei Sie

1.      beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten haben, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, weil Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 30 kmH nur einem Abstand von maximal 2 Meter eingehalten haben,

2.      vor dem Haus Nr. X ein Fahrzeug überholt haben, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten und

3.      Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, ob Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen können,

4.      ein Fahrzeug überholt haben, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war

5.      an der Engstelle, vor Beginn des Waldes die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst haben, weil Sie bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 KmH (in der 30 KmH Zone) während des Überholvorganges auf das Straßenbankett gerieten und das Fahrzeug ins Schleudern geriet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.      § 18 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2.      § 16 Abs. 1 lit. a StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

3.      § 16 Abs. 1 lit. c StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

4.      § 16 Abs. 1 lit. b StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

5.      § 20 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß §

Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

100                              48 Stunden                                        99 Abs. 3 lit. a StVO

100                              48 Stunden                                        99 Abs. 3 lit. a StVO

100                              48 Stunden                                        99 Abs. 3 lit. a StVO

100                              48 Stunden                                        99 Abs. 3 lit. a StVO

 80                              36 Stunden                                        99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

48 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 528 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. März 2012, Zl. VerkR96-7114-2011, Einsicht genommen und am 10. September 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge BI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge BI X konnte in der Verhandlung nur zu wenig präzise Angaben machen, aufgrund derer das Vorliegen des dem Bw vorgeworfenen Sachverhaltes gesichert wäre.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der dem Bw vorgeworfene Sachverhalt vorgelegen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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