Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167437/2/Ki/Spe

Linz, 13.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau D.S. vom 6. Dezember 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2012, VerkR96-17075-2012, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt.

 

I.            Hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses wird der Berufung teilweise Folge gegeben; lit.a wird ersatzlos behoben und die verhängte Geldstrafe auf 35 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

Hinsichtlich der Berufung gegen die Strafhöhe bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden auf 3,50 Euro herabgesetzt, diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

       Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 8,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat am 26. November 2012 unter VerkR96-17075-2012 gegen die Berufungswerberin nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sehr geehrter Frau S.!

1)  Sie haben als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen xx am 04.05.2012 gegen 10.23 Uhr im Gemeindegebiet von Laakirchen auf der xstraße, Höhe x (Bushaltestelle x) nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde,

a)     dass Sie zumindest 1 Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und welches kleiner als 150 cm war, befördert haben und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten.

b)     dass Sie zumindest 1 Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und welches 150 cm und größer war, befördert haben und dabei nicht der Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß verwendet wurde.

2)  Sie haben als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen xx am 04.05,2012 gegen 10.23 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der X, Höhe x (Bushaltestelle x) nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von fünf Personen um eine überschritten haben, weil Sie sechs Personen (einschließlich dem Lenker) befördert haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1a) §§ 106 Abs. 5Z..2iVm 134 Abs. 1 KFG und 1b) §§106 Abs. 5Z. 1 iVm 134 Abs. 1 KFG 2) §§ 106 Abs. 1 iVm 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,  Freiheitsstrafe von      Gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 70,- Euro                     1) 34 Stunden                                                       1) § 134 Abs, 1 KFG

2) 40,- Euro                     2) 34 Stunden                                                        2) § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 11.- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121,-Euro."

 

1.2. Gegen diese Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin am 6. Dezember 2012 Berufung erhoben. Darin führt sie aus, sie sei bezüglich Punkt 1 nicht bereit, für etwas Strafe zu zahlen, dass sie in diesem ihr vorgeworfenen Spruchteil keinesfalls begangen habe.

 

Hinsichtlich Punkt 2 ersuchte sie um Strafminderung. Sie argumentiert, ihr Durchschnittseinkommen liege unter dem durchschnittlichen Nettoeinkommen eines Österreichers, sie habe für zwei Kinder zu sorgen und diesbezüglich noch nie eine Strafe bekommen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde bzw. sich bezüglich Punkt 2 die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion X vom 4. Mai 2012 zugrunde. In dieser Anzeige ist ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert habe und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Als Anzahl der beförderten Kinder wurden "4 auf der Rückbank" angegeben.

 

Weiters wurde festgehalten, dass die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von fünf Personen um eine überschritten worden sei, weil sechs Personen (einschließlich dem Lenker) befördert wurden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat zunächst gegen die Rechtsmittelwerberin eine Strafverfügung (VerkR96-17075-2012 vom 11. Mai 2012) erlassen, diese Strafverfügung wurde von der Berufungswerberin beeinsprucht.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die beiden Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen.

 

Bezirksinspektor M.G. gab bei seiner Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 30. August 2012 nachstehendes zu Protokoll:

 

"Ich führte am 4.5.2012 um 10,23 Uhr gemeinsam mit meinem Kollegen Insp. J.V.l auf der xstraße, X, im Bereich des x Verkehrskontrollen durch. Ich führte die Anhaltung des PKW xx im Zuge der Kontrolle durch. Dabei wurde von mir festgestellt, das sich auf der Rückbank des KFZ vier Kinder befanden, von welchen zumindest zwei nicht ordnungsgemäß gesichert waren. Zumindest zwei waren weder mit Gurt noch Kindersitz gesichert. Ich kann mich an das Alter der Kinder nicht erinnern, ein Mädchen war auf jeden Fall  etwas älter, die drei anderen Kinder waren ca. 10 Jahre, auf jeden Fall wirkten sie  jünger, als das große Mädchen. Ob das Mädchen 166 groß war konnte nicht festgestellt werden. Frau S. wurde von uns  darauf hingewiesen, dass die Übertretung wegen mangelnder Kindersicherung ein Vormerkdelikt im FSR darstellt."

 

Der zweite Meldungsleger, Inspektor J.V., wurde ebenfalls am 30. August 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zeugenschaftlich einvernommen und es gab dieser nachstehendes zu Protokoll:

 

"Ich führte am 4.5.2012 um 10,23 Uhr gemeinsam mit meinem Kollegen Bez.Insp. M.G. auf der xstraße, X, im Bereich des x Verkehrskontrollen durch. Der PKW xx wurde im Zuge der Kontrolle angehalten. Dabei wurde von mir festgestellt, dass sich auf der Rückbank des KFZ vier Kinder befanden, von welchen zumindest zwei nicht ordnungsgemäß gesichert waren. Zumindest zwei waren weder mit Gurt noch Kindersitz gesichert. Ich kann mich an das Alter der Kinder nicht erinnern, ein Mädchen war auf jeden Fall etwas älter, die drei anderen Kinder waren ca. 10 Jahre,  auf jeden Fall wirkten sie jünger, als das große Mädchen. Ob das Mädchen 166 groß war konnte nicht festgestellt erden. Frau S. wrude von uns darauf hingewiesen, dass die Übertretung wegen mangelnder Kindersicherung ein Vormerkdelikt im FSR darstellt."

 

Bereits am 22. August 2012 hat die Rechtsmittelwerberin der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt, dass die ihr angelastete Verwaltungsübertretung, insbesondere Punkt 1, nicht der Wahrheit entspreche. Richtig sei, dass ihre Tochter L.S., Größe 166 cm, nicht angegurtet war und sie auch eine Person zuviel befördert habe.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen:

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 106 Abs.5 Z1 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen.

 

Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass betreffend L.S. der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Die Berufungswerberin selbst hat ausgeführt, dass die Tochter, welche noch nicht 14 Jahre alt ist, eine Größe von 166 cm aufweist und diese nicht angegurtet war. Es bedarf daher diesbezüglich keiner weiteren Beweisaufnahmen. Umstände, welche die Rechtsmittelwerberin im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist daher der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Was jedoch Punkt 1 lit.a des Schuldspruches anbelangt, so können aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen keine Fakten entnommen werden, welche den diesbezüglichen Tatvorwurf konkret begründen würden. Beide Meldungsleger konnten sich an das Alter der Kinder nicht erinnern und es finden sich auch keine konkreten Angaben hinsichtlich der Größe dieser Kinder. Dass diese Kinder jünger wirkten als L.S., kann nicht als Hinweis darauf, dass diese Kinder kleiner als 150 cm waren, herangezogen werden. Demzufolge kann der diesbezügliche Tatvorwurf nicht als erwiesen angesehen werden. Angenommen, auch diese Kinder wären 150 cm oder größer gewesen, könnte zwar ebenfalls eine Übertretung des § 106 Abs.5 Z1 KFG 1967 vorgeworfen werden, eine Auswechslung der Tat im Berufungsverfahren ist jedoch nicht möglich bzw. wäre dieser Umstand lediglich im Wegen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Es war daher dieser Spruchteil im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 zu beheben, zumal der konkrete Tatvorwurf nicht nachgewiesen werden kann.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass in Anbetracht der obigen Darlegungen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren waren, wobei diesbezüglich in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens einerseits sowie aus general- und spezialpräventiven Überlegungen andererseits eine weitere Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen wird.

 

3.2. Bezüglich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der Strafe.

 

Diesbezüglich erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Beachtung der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG, dass in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens trotz der von der Rechtsmittelwerberin angeführten Argumente eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen werden kann. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diesbezüglich die Kriterien des § 19 beachtet und Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt, sodass die Rechtsmittelwerberin in diesem Punkt nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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