Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101332/17/Bi/Fb

Linz, 07.06.1994

VwSen-101332/17/Bi/Fb Linz, am 7. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H, vom 14. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 1993, VerkR96/20890/1992+1, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 17. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben am 27. November 1992 gegen 11.00 Uhr als Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma H GmbH & CoKG nicht dafür gesorgt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der LKW-Zug , Anhängerkennzeichen , in S auf der Franz S (Zollabfertigungsgebäude) insofern nicht mehr die bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und bei den mit diesem gezogenen Anhängern erforderliche Mindestprofiltiefe von 2 mm aufwies, als am rechten Vorderreifen des LKW an beiden Außenseiten der Lauffläche kein Profil mehr vorhanden war, am rechten Reifen der ersten Hinterachse am Anhänger lediglich eine Profiltiefe von 1 mm festgestellt wurde und am linken Reifen der zweiten Hinterachse handflächengroße Profilstücke herausgerissen waren ......".

II. Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 9 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 erster Satz KDV iVm § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 KFG iVm 4 Abs.4 KDV iVm 134 Abs.1 KFG 1967 über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 27. November 1992 gegen 11.00 Uhr als Verantwortlicher der Firma H & Sohn GmbH nicht dafür gesorgt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da der LKW-Zug Anhängerkennzeichen , in Salzburg auf der F (Zollabfertigungsgebäude) am rechten Vorderreifen des LKW sowie am Reifen der ersten Hinterachse am Anhänger nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen habe. Weiters seien am Reifen der zweiten Hinterachse Profilstücke herausgerissen gewesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. Mai 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, der Vertreterin der Erstinstanz Frau B, sowie der Zeugen RI S und Roland L durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Überprüfung der Reifen sei nicht fachgerecht vom Beamten durchgeführt worden, da die Profiltiefe nicht gemessen worden sei. Er verweise auf das beiliegende Protokoll seines Fahrers Roland L und ersuche um Einstellung des Verfahrens. Im beigelegten Einspruch gegen eine Strafverfügung schildert Roland L einen Vorfall bei der Rückkehr aus der Schweiz nach Österreich, wobei vom Zoll die Polizei verständigt wurde. Der Polizist habe eine genaue Fahrzeugkontrolle durchgeführt und einen nicht den Vorschriften entsprechenden Reifen festgestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärten sowohl der Rechtsmittelwerber als auch der Zeuge Roland L, dieses Schreiben stehe nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Tatvorwurf.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber ebenso wie die Vertreterin der Erstinstanz gehört wurden und bei der die Zeugen RI S und Roland L einvernommen wurden.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Zeuge Roland L lenkte am 27. November 1992 den LKW-Zug der Firma H & Sohn GmbH & CoKG, , Anhänger in Salzburg auf den Parkplatz des Zollabfertigungsgebäudes, wo er vom Zollbeamten wegen der offensichtlich desolaten Reifen angesprochen wurde. Der Zollbeamte verständigte die Polizei, worauf der Meldungsleger RI S zusammen mit einem Kollegen erschien. Nachdem der Zollbeamte den Meldungsleger auf den desolaten Zustand der Reifen aufmerksam gemacht hatte, besichtigte der Polizeibeamte die Reifen und machte den Zeugen L aufmerksam, daß insbesondere der rechte Vorderreifen des LKW an beiden Außenseiten der Lauffläche kein Profil mehr aufwies, der rechte Reifen der ersten Hinterachse am Anhänger ein Profil von höchstens 1 mm aufwies und am linken Reifen der zweiten Hinterachse des Anhängers handflächengroße Profilstücke herausgerissen waren.

Da der Zeuge L nicht genügend Reservereifen mitführte und ihm der Meldungsleger die Weiterfahrt mit diesem Fahrzeug untersagte, wurde zunächst versucht, über eine Reifenfirma einen geeigneten Reifen zu besorgen, was daran scheiterte, daß der Zeuge L zu wenig Bargeld bei sich hatte. Über Vermittlung des Rechtsmittelwerbers hat der Zeuge L bei einer Spedition, zu der das Fahrzeug unter Begleitschutz der Polizei gebracht wurde, geeignete Ersatzreifen organisiert, die dort auch montiert wurden.

Anschließend hat der Zeuge L vereinbarungsgemäß den Meldungsleger telefonisch verständigt, daß nun Reservereifen montiert seien, worauf der Meldungsleger zur Spedition kam, die Reifen besichtigte und den Zeugen L schließlich mit dem LKW-Zug nach Vöcklamarkt weiterfahren ließ.

Der Meldungsleger RI S hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme den Vorfall so geschildert, daß beim linken Reifen der zweiten Hinterachse am Anhänger bereits handflächengroße Profilstücke aus der Lauffläche heraushingen, sodaß von einer Messung der Profiltiefe diesbezüglich nicht mehr die Rede sein konnte. Der rechte Vorderreifen des LKW habe an den beiden Außenseiten der Lauffläche kein Profil mehr aufgewiesen und die Profiltiefe des rechten Reifens der ersten Hinterachse des Anhängers sei mit einem handelsüblichen Profilmesser gemessen worden, wobei er festgestellt habe, daß die Profiltiefe höchstens 1 mm betragen habe.

Der Meldungsleger hat bei der Einvernahme angegeben, er habe den Eindruck gehabt, daß Herr L durchaus eingesehen habe, daß die Reifen nicht mehr den Bestimmungen entsprechen. Dieser habe sich keineswegs wegen einer Schikane aufgeregt, denn wenn tatsächlich Streit entstanden wäre, hätten sie mit Sicherheit den Lenker nicht im Streifenwagen zur Reifenfirma eskortiert. Der LKW habe sich überhaupt in eher desolatem Zustand befunden, jedoch sei bei näherer Kontrolle beim Fahrzeug alles in Ordnung gewesen und die Beanstandung sei "nur" wegen der Reifen erfolgt.

Der Zeuge Roland L hat den Vorfall so geschildert, daß ihm der Meldungsleger zwar die Reifen gezeigt habe, jedoch habe dieser selbst erst auf dem Parkplatz der Spedition festgestellt, daß beim Anhängerreifen Profilstücke herausgerissen gewesen wären. Er habe die Ersatzreifen montieren lassen und den Meldungsleger dann vereinbarungsgemäß angerufen. Dieser habe ihn fast eine Stunde warten lassen, sei dann gekommen, habe flüchtig die Reifen angesehen, festgestellt, daß ein Reifen neu gewesen sei und bei einem Reservereifen bemängelt, daß der auch nicht besser sei als der vorherige, habe ihn aber dann trotzdem zu seiner Firma zurückfahren lassen.

Der Zeuge L hat weiters ausgesagt, daß er von sich aus schon darauf achte, daß der von ihm gefahrene LKW sich in ordnungsgemäßem Zustand befinde, und er könne sich nicht erinnern, in der Firma jemals beanstandet worden zu sein, weil der LKW einen Mangel aufgewiesen hätte, der in einer Werkstätte zu reparieren gewesen wäre. Das Fahrzeug befinde sich grundsätzlich nur über das Wochenende in der Firma, weil er in der Regel am Sonntag wegfahre und am Samstag wieder heim komme. Er sei in der Firma konkret einmal beanstandet worden, weil eine Anschrift nicht vollständig angebracht gewesen sei. Grundsätzlich hätte er den Auftrag, bei einem Mangel an den Reifen bei einer Firma, mit der sein Arbeitgeber in Geschäftsbeziehung stehe, neue Reifen zu bestellen und montieren zu lassen.

Der Rechtsmittelwerber hat geltend gemacht, ein Reifen sei an einem LKW durchschnittlich ein dreiviertel Jahr montiert, und in dieser Zeit kontrolliere er den Reifen ca. viermal.

Er verwende dabei einen handelsüblichen Profilmesser, sei aber schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, jedes Wochenende sämtliche Reifen der firmeneigenen Kraftfahrzeuge zu kontrollieren. Er messe die Profiltiefe in ihm zumutbaren Abständen nach. Er glaube nicht, daß bei einem beanstandeten Reifen des Anhängers handflächengroße Profilstücke gefehlt haben sollten, wobei es durchaus möglich sei, daß der Reifen am Wochenende zuvor von ihm in der Firma kontrolliert worden sei, jedoch mit dem herausgerissenen Profilstück am Boden gestanden sei, sodaß dies für ihn nicht sichtbar gewesen sei. Er habe jedenfalls noch nie gehört, daß bei einem Reifen seiner Firma ein handflächengroßes Profilstück herausgerissen gewesen sei. Er sehe überdies nicht ein, warum der Meldungsleger dem Zeugen nicht die Heimfahrt bis Vöcklamarkt gestattet habe, und sei außerdem der Auffassung, daß der Vorfall als reine Schikane anzusehen sei und der Reifen selbst bei einer strengen Überprüfung beim Amt der Landesregierung ohne weiteres durchgekommen wäre.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß § 4 Abs.4 KDV die Profiltiefe auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und bei den mit diesen gezogenen Anhängern mindestens 2 mm betragen muß.

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Zulassungsbesitzer des oben angeführten LKW-Zuges ist die Firma H Sohn GmbH & CoKG., wobei der Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer das als zur Vertretung nach außen hin berufene Organ im Sinne des § 9 Abs.1 VStG darstellt. Dieser Umstand wurde von ihm nie bestritten.

Das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, daß der oben angeführte LKW-Zug am 27. November 1992 gegen 11.00 Uhr in Salzburg nicht den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes bzw der Kraftfahrzeugdurchführungsverordnung 1967 entsprach, weil die oben angeführten Reifen sowohl des Anhängers als auch des LKW's nicht auf der ganzen Lauffläche eine Mindestprofiltiefe von 2 mm aufwiesen. Diese Tatsache ist aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Meldungslegers Rev.Insp. S erwiesen und wurde auch vom Zeugen Roland L grundsätzlich nicht bestritten. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, er glaube ganz einfach nicht, daß bei einem Reifen seines LKW's handflächengroße Profilstücke herausgerissen gewesen seien, vermag im Ergebnis nichts zu ändern und spricht eher dafür, daß der Rechtsmittelwerber vom Zustand der angeführten Reifen gar nichts wußte, was den Schluß zuläßt, daß er seiner im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

Es mag durchaus sein, daß bei einem Reifen, wenn auf einem Untergrund, der entsprechend scharfe Kanten aufweist, reversiert wird, ein Profilstück herausgerissen wird, und es mag auch durchaus sein, daß bei der Kontrolle des Reifens dieser zufällig genau mit der Fläche des herausgerissenen Profilstücks auf dem Boden steht, sodaß diese Stelle für den Beobachter nicht einsehbar ist. Jedoch kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Rechtsmittelwerber diese Argumente nicht für sich ins Treffen führen. Der Meldungsleger hat nämlich nie behauptet, daß am linken Reifen der zweiten Hinterachse am Anhänger lediglich ein Profilstück herausgerissen gewesen sei, sondern bereits in der Anzeige ist die Rede davon, daß dies mehrere handflächengroße Profilstücke waren, wobei der Lenker des LKW-Zuges nicht in der Lage war, konkret einen Vorfall zu nennen, bei dem ihm eine solche Beschädigung des Reifens "passiert" ist. Es ist daher davon auszugehen, daß der beanstandete Reifen diese Beschädigung nicht erst kurz aufgewiesen hat - naturgemäß werden auch nicht gleichzeitig mehrere Profilstücke herausgerissen - wobei selbst, wenn der Reifen mit einer solchen Fläche auf dem Boden steht, die anderen herausgerissenen Flächen zweifellos ersichtlich sein müssen. Außerdem ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber in der Lage ist, zu beurteilen, wieviele Kilometer sein Fahrer auf der ihm zugewiesenen Strecke zurücklegen wird, wobei es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß auf einer Strecke von mehreren tausend Kilometern (der Zeuge Leidinger fuhr laut eigenen Angaben von Vöcklamarkt nach Italien und zurück) mit einer entsprechenden Minderung der Profiltiefe von vornherein zu rechnen ist. Der Rechtsmittelwerber wäre aber bei entsprechend sorgfältigen Kontrollen in der Lage gewesen, festzustellen, daß der Reifen in Vöcklamarkt bereits eine so geringe Profiltiefe aufwies, daß bei der angegebenen Fahrstrecke geradezu zu erwarten war, daß die Mindestprofiltiefe bei der Heimkehr nicht mehr gegeben war.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt aufgrund der Schilderungen des Rechtsmittelwerbers von seinen Kontrollgepflogenheiten bezüglich LKW und Reifen die Auffassung, daß dieser in keiner Weise seiner Sorgfaltspflicht ausreichend nachkommt, wenn er einen Reifen, der laut seinen Angaben ein dreiviertel Jahr an einem LKW montiert ist, lediglich viermal in dieser Zeit einer Kontrolle zuführt und dem Lenker im übrigen in dieser Hinsicht sich selbst überläßt. Dafür spricht auch die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er könne nicht alle seine LKW's kontrollieren, weil dabei ein halber Tag verloren gehen würde.

Von einer Schikane des Meldungslegers kann angesichts des als erwiesen angenommenen Zustandes der Reifen keine Rede sein, wobei diesen sehr wohl zuzumuten ist, diesen zu beurteilen, noch dazu, wenn sich eine Messung der Profiltiefe mangels Vorhandensein eines solchen (wie beim rechten LKW-Vorderreifen und beim linken Reifen der zweiten Hinterachse am Anhänger) gänzlich einbringt. Angesichts solcher Mängel war die Vorgangsweise des Meldungslegers, den Zeugen nicht einmal mehr bis Vöcklamarkt fahren zu lassen, nicht rechtmäßig, sondern sogar im Sinne der Verkehrssicherheit geboten.

Aus dem Schriftsatz des Zeugen L, der offenbar irrtümlich der Berufung zugrundegelegt worden ist, läßt sich aber ersehen, daß eine Beanstandung des LKW wegen der Reifen offenbar schon öfter erfolgt ist (auch im geschilderten Fall wurde vom Zoll die Polizei verständigt), sodaß das Rechtsmittelvorbringen, die Polizei habe den Zeugen L nur schikaniert, weil er längere Haare habe, jeder Grundlage entbehrt.

Zusammenfassend geht der unabhängige Verwaltungssenat daher davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Abänderung des Spruches ist gesetzlich begründet und insofern gerechtfertigt, als die zugrundeliegenden Angaben bereits in der Anzeige aufscheinen, die in der Begründung des Straferkenntnisses, welches innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, dezidiert angeführt ist.

Z u r S t r a f b e m e s s u n g ist auszuführen, daß seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nicht zu erkennen ist, daß die Erstinstanz den ihr bei der Festsetzung der Strafe zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (13.000 S netto monatlich Pension, sorgepflichtig für die Gattin, kein Vermögen). Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis 6 Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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