Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210601/4/Bm/HK

Linz, 12.10.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der Frau DI M A F, G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13.06.2012, BauH-46/12, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt werden

 

            II.        Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt                   sich auf 145 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein                                   Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

Zu II. §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13.06.2012 wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als verantwortliche Bauherrin verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass Sie im Oktober 2011 in Eigenregie in S, G. auf dem Grundstück Gst. Nr. Bfl. .X, EZ X, KG S, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben - und zwar einen Zubau beim dort bestehenden Objekt im Ausmaß von ca. 4 m mal ca. 3 m - ohne baubehördliche Bewilligung errichteten.

Sie haben somit durch oa. bewilligungspflichtige Baumaßnahme - ohne im Besitz einer diesbezüglichen rechtskräftigen Baubewilligung zu sein - die Bestimmungen der Oö. Bauordnung übertreten."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, bei der Vernehmung am 5.4.2012 durch Herrn S habe sie in Bezug auf ihre Einkünfte bekannt gegeben, dass sie ab Mai 2012 keine Einkünfte (Kinderbetreuungsgeld) mehr erhalte, ausgenommen die Kinderbeihilfe für 2 Kinder. Da im Bescheid vom 13.06.2012 von einem monatlichen Einkommen von ca. 436 Euro ausgegangen werde, sei dieser Umstand nicht ausreichend beim Strafausmaß berücksichtigt worden. Seit dem Bezug vom 6.4.2012 verfüge die Bw über kein monatliches Einkommen. Das Familieneinkommen pro Monat entspreche dem Einkommen des Ehegatten von ca. 2.460 Euro monatlich ohne Berücksichtigung aller finanziellen Belastungen des Haushaltes. Die Strafe des Ehegatten sei in der gleichen Höhe festgelegt worden wie das der Bw, welches den sozialen und finanziellen Verhältnissen entsprechen solle. Im Straferkenntnis sei das Einkommen nicht korrekt angeführt worden weshalb gegen den Bescheid Berufung erhoben werde. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, dass das errichtete Objekt seitens der Baubehörde bereits in der Vorbegutachtung der Einreichplanung sei und einer zukünftigen Genehmigung nichts entgegenstehe. Da dies aber von einer Aufhebung der im Bereich G gültigen Baufluchtlinie des Teilbebauungsplanes Nr. 10 von 1968 abhänge und das Verfahren noch laufe, sei die Bauverhandlung bisher noch nicht durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass erst durch den Anstoß unsererseits die weiteren Schritte für die Abänderung des Bebauungsplanes gesetzt worden seien. Damit entstehe auch eine sinnvolle Lösung für die Behandlung etwaiger anderer konsensloser und bisher nicht genehmigbarer Bauten. Auch dies sei als strafmildernden Grund anzusehen, da durch diesen Anstoß auch eine bessere Lösungsmöglichkeit für die Allgemeinheit entstehe.

 

3. Der Magistrat Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und hat der Oö. Verwaltungssenat demnach darauf nicht einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 57 Abs. 1 Z2 Oö. Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 – 4 abweicht.

 

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen in den Fällen des Abs. 1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.500 Euro bei einem Strafrahmen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro verhängt. Der Strafbemessung wurde ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 436 Euro und Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder zu Grunde gelegt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände wurden nicht angenommen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bereits eine im untersten Bereich des Strafrahmens liegende Geldstrafe verhängt hat.

Allerdings sind die finanziellen Verhältnisse im Sinne des § 19 Abs.2 VStG bei der Bemessung der Geldstrafe wichtige Kriterien und auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, weshalb die Geldstrafe auf die absolute Mindeststrafe herabzusetzen war.

 

Eine weitere Milderung der Strafe käme – auch unter Bedachtnahme der von der Bw nunmehr vorgebrachten Einkommensverhältnisse – nur in Anwendung des § 20 VStG in Frage. Danach kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Von einem solchen beträchtlichen Überwiegen kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Bw außer dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit kein weiterer zugute kommt. Die von der Bw angesprochene nunmehrige mögliche Änderung des Bebauungsplanes und nachträgliche Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Milderungsgrund dar.

 

Auch liegt keine Geringfügigkeit des Verschuldens vor, die die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer Geringfügigkeit des Verschuldens nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Regelungszweck der Oö. Bauordnung liegt einerseits im Schutz einer geordneten Bauführung und andererseits im Schutz der gesetzlich bestimmten Nachbarinteressen. Gegen diese Interessen hat die Bw jedoch verstoßen und damit gerade den typisierten Unwert der Tat erfüllt und die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Der Bw ist auch vorzuhalten, dass sie vor Baubeginn keine Erkundigungen über die Notwendigkeit einer Baubewilligung für das genannte Bauvorhaben eingeholt hat.

 

Auch wenn die Bw laut eigenen Angaben derzeit in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihr die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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