Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222636/2/Bm/HK

Linz, 16.11.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau C J F, W, D, gegen Spruchpunkt 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.10.2012, Ge96-4114-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.10.2012, Ge96-4114-2012, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) hinsichtlich Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagen Punkt 7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.04.1994, Ge-43-47-01-1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

" ...

 

Die Arbeitsinspektoren Ing. Mag. V und Herr K haben bei der Erhebung am 05.05.2012 in der Arbeitsstätte O M LTD & Co. KG, 4850 T, L, folgendes festgestellt:

 

1) ...

 

Sie haben als gem. § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der O M LTD & Co KG mit dem Sitz in T, L, diese ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der O M LTD mit dem Sitz in S, L, als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für 'Gastgewerbe in der Betriebsart Diskothek (§111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)' nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 eingehalten werden.

 

4)  Es wurde festgestellt, dass in der Bar nächst dem Haupteingang zur Entsorgung von Rauchwarenabfällen ein offener, nicht als brandsicher gekennzeichneter Plastikeimerverwendet wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom26.04.1994, Ge20-43-47-01-1994, unter Auflagepunkt 7. vorgeschrieben wurde, dass „zur Sammlung von Zigarettenabfällen sind nicht brennbare Sicherheitsbehälter im Barbereich bereitzustellen sind."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und zu Spruchpunkt 4. vorgebracht, dass die genannte Verwaltungsübertretung eingestanden werde. Mittlerweile sei ein ordnungsgemäßer Behälter bereitgestellt worden. Es werde die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dies Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Geldstrafe 500 Euro nicht übersteigt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.04.1994
Ge20-43-47-01-1994 wurde für die Erweiterung der in Rede stehenden gastgewerblichen Betriebsanlage die gewerbebehördliche Betriebsanlagen-genehmigung erteilt und unter Auflagepunkt 7 vorgeschrieben: "Zur Sammlung von Zigarettenabfällen sind nicht brennbare Sicherheitsbehälter im Barbereich bereitzustellen."

Am 05.05.2012 erfolgte durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage und wurde dabei festgestellt, dass in der Bar nächst dem Haupteingang zur Entsorgung von Rauchwarenabfällen ein offener, nicht als brandsicher gekennzeichneter Plastikeimer verwendet wurde.

Von der Bw als gewerberechtliche Geschäftsführerin der O M Ltd. & Co KG wurde dieser Sachverhalt nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 – 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Unbestritten ist, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt Auflagepunkt 7 des genannten Bescheides nicht eingehalten wurde. Die Bw hat sohin die Verwaltungsübertretung in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe hervorgekommen sind - auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzuhalten:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.2. Von der Erstbehörde wurde bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 955 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht angenommen.

Eine Ermessensüberschreitung bei der Strafbemessung konnte vom Oö. Verwaltungssenat nicht erblickt werden.

Vielmehr ist bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, dass das Arbeitsinspektorat bereits am 11.11.2011 eine Überprüfung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage vorgenommen hat, wo  bereits die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 03.05.1994, Ge20-43-47-01-1994, festgestellt wurde. Trotz schriftlicher Aufforderung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 16.11.2011 an die Betreiberin der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage den gegenständlichen Auflagenpunkt einzuhalten, musste bei einer weiteren Überprüfung des Arbeitsinspektorates am 05.05.2012 (sohin 6 Monate nach dem Aufforderungsschreiben) weiterhin die Nichteinhaltung des gegenständlichen Auflagenpunktes festgestellt werden.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist sohin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafbemessungsgründe, insbesondere unter dem Aspekt der Spezialprävention, nicht möglich.

 

7. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

8. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1) – 3) erfolgt eine gesonderte Entscheidung.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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