Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253133/11/BMa/TO/Th

Linz, 27.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzerin: Dr.in Andrea Panny)
über die Berufung des C U, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W W, P, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 19.04.2012, SV96-173-2011, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2012 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2012 auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe  auf 50 Stunden herabgesetzt werden.

 

  II.      Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 300 Euro. Der Berufungswerber hat  für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF

zu II.:        §§ 64 und 65 VStG

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Außenvertretungsbefugter der Malerei U GmbH. mit Sitz in T, U, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 29.8.2011 den serbischen Staatsangehörigen B H, geb. X, als Arbeiter, indem dieser am 29.8.2011 um ca. 13:13 Uhr auf der Baustelle in L, F, von Kontrollorganen des Finanzamtes Freistadt, Rohrbach, Urfahr auf dem Gerüst beim Anstreichen der Außenfassade betreten wurde, jedenfalls im Sinne des
§ 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,              Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

4.000 Euro                     288 Stunden                                     § 28 Abs.1 Z 1

                                                                                              lit.a AuslBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

4.400,00 Euro."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachte Berufung, in der die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens, in eventu die Reduzierung der Geldstrafe auf 1.000 Euro beantragt wird.

 

2.1. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw für eine allfällige Tätigkeit des B H auf der Baustelle der Malerei U GmbH & Co KG im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn nicht verantwortlich sei, da er eine solche Tätigkeit nicht veranlasst habe. B H sei vielmehr von einem Mitarbeiter, nämlich seinem Onkel, eigenmächtig als kurzfristige Überbrückung zu einer Baustelle mitgenommen worden, ohne dass der Bw darauf aktiv Einfluss genommen hätte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2012. An dieser Verhandlung haben der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Parteien teilgenommen.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Berufung auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die (eingeschränkte) Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu verhängen ist.

 

Die belangte Behörde ist von einem geschätzten Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bw angegeben, keinen Einwand gegen die geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu haben, aber für drei Kinder minderjährige sorgepflichtig zu sein.

 

Strafmildernd ist das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Geständnis zu werten und der Umstand dass der Bw die Beschäftigung des Ausländers nicht initiiert hat, sondern diese lediglich geduldet hat.

Straferschwerend sind einschlägige Verwaltungsstrafen zu werten und die Kenntnis der Unerlaubtheit der Beschäftigung, somit vorsätzliches Handeln.

 

Bei Abwägung der Strafmilderungsgründe gegenüber den -erschwerungsgründen und unter Einbeziehung der Sorgepflichten konnte die verhängte Strafe wie im Spruch ersichtlich herabgesetzt werden.

Die Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe, die lediglich ca. 15% des möglichen Strafrahmens beträgt, ist insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe, die in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist, war entsprechend herabzusetzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10% der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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