Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281432/16/Re/Rd/Th

Linz, 28.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die – zum Teil (Faktum 2) auf das Strafausmaß beschränkte - Berufung des T K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Mai 2012, Ge96-51-2011-Bd/Dm, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen – KJBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. November 2012, zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 und 3 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Hinsichtlich Faktum 2 (beschränkt auf das Strafausmaß) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt wird.

II.     Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Bezüglich Faktum 2 ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 7,20 Euro, das sind 10% der nunmehr festgesetzten Geldstrafe. Zudem entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbei­trages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1, § 65 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Mai 2012, Ge96-51-2011-Bd/Dm, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden (Faktum 1) und 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 45 Stunden (Fakten 2 und 3), wegen Verwaltungsüber­tretungen gemäß § 30 Abs.2 iVm § 11 Abs.1 sowie § 11 Abs.3 KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 idgF (Faktum 1 bis 3),  verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L L-H GmbH, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der L L-H GmbH & Co KG in B, M, ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass nach Durchsicht der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt wurde, dass die nachstehend angeführten Arbeitnehmer entgegen den Bestimmungen des KJBG beschäftigt wurden:

 

1.

Der Arbeitnehmer F D (Lehrling, 2. Jahr) wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am

 

05. Februar 2011                        12,59 Stunden, am

10. Februar 2011                        11,60 Stunden, am

15. Februar 2011                        10,58 Stunden, am

16. Februar 2011                        10,49 Stunden, am

21. Februar 2011                        10,98 Stunden

 

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.3 KJBG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2.

Der Arbeitnehmer S M (Lehrling, 1. Jahr) wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am

 

02. Februar 2011                        10,47 Stunden, am

14. Februar 2011                        10,69 Stunden

 

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.3 KJBG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3.

Der Arbeitnehmer P G (Lehrling, 3. Jahr) wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am

 

01. Februar 2011                        10,67 Stunden, am

21. Februar 2011                        10,75 Stunden

 

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.3 KJBG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf."  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens, in eventu ein Absehen von der Bestrafung, in eventu die Herab­setzung der Geldstrafen, beantragt.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die zur Last gelegten Arbeitszeiten nicht korrekt seien, da die in den Arbeitszeitaufzeichnungen dokumentierten "Arbeitszeiten" auch Ruhepausen (inkl. Passivfahrzeiten) enthalten seien. Eine Sachverhaltsfiktion, wie sie die belangte Behörde vorgenommen habe, indem sie aufgrund nicht erfolgter Dokumentation der Arbeitspausen in den Arbeitszeit­aufzeichnung annehme, es habe keine gegeben, ohne weitere Erhebungen durch­zuführen, könne keinesfalls als Grundlage für eine Bestrafung des Beschuldigten dienen. Zudem sei der Spruch des angefochtenen Straferkennt­nisses rechtswidrig, zumal eine Konkretisierung der Tatzeit, dh Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht angeführt sei und der Bescheid auch auf keine beiliegende Arbeitszeitaufzeichnung verweise. Im Übrigen wurde auch die Mangelhaftigkeit der Begründung des Bescheides gerügt. Des weiteren habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, haben die Arbeitszeiten nicht im zur Last gelegten Ausmaß stattgefunden. Unter Berücksichtigung der Ruhepausen würden die Arbeitszeitüberschreitungen nicht vorliegen oder seien diese allenfalls geringfügig und wäre daher § 21 Abs.1 VStG anzuwenden. Außerdem treffe den Beschuldigten kein Verschulden an allenfalls eingetretenen Arbeitszeitüberschrei­tungen. Vielmehr habe er zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten zu gewährleisten. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die geringfügigen Überschreitungen der Arbeitszeiten und das redliche Bemühen des Beschuldigten um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften im Falle einer Bestrafung bei der Strafbemessung als Milderungsgrund Berück­sichtigung hätte finden müssen. Die verhängten Geldstrafen seien jedenfalls zu hoch bemessen.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeits­in­spektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und wurde in der Stellungnahme vom 5. Juli 2012 zum einen auf die Stellungnahmen vom 8. September 2011 und vom 24. Februar 2012 und zum anderen auf die Notwendigkeit eines wirksamen Kontrollsystems verwiesen.  

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat ein weiteres gleichgelagertes Berufungsverfahren betreffend H P (VwSen-281431) anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 22. November 2012 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt.  

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und wurde für den 22. November 2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Dr. DI. T J, D F, M S und G P geladen und auch einvernommen.

 

4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden dem Oö. Verwaltungssenat die Lehrverträge von M S, D F und G P vorgelegt. Aus diesen Lehrverträgen sind nachstehende Geburtsdaten ersichtlich:

D F, geb. am X, G P, geb. am X und M S, geb. am X. Zur Tatzeit Februar 2011 haben die Lehrlinge D F und G P das 18. Lebensjahr bereits vollendet und waren daher aus diesem Grund die Bestimmungen des KJBG hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit nicht anzuwenden.  

Im Zuge der Verhandlung wurde die Berufung hinsichtlich Faktum 2 auf das Strafausmaß eingeschränkt.

     

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zu den Fakten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken:

 

5.1.1. Gemäß § 1 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG idgF gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von

1.                Kindern mit Arbeiten jeder Art und

2.                Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

 

5.1.2. Wie bereits unter Punkt 4.3. ausgeführt wurde, geht aus den vorgelegten Lehrverträgen betreffend  D F das Geburtsdatum X und betreffend G P das Geburtsdatum X hervor. Dem Beschuldigten wurde im angefochtenen Straferkenntnis bei beiden Arbeit­nehmern als Tatzeit Februar 2011 zur Last gelegt. Aus den nunmehr bekannten Geburtsdaten ist ersichtlich, dass die beiden Arbeitnehmer in der zur Last gelegten Tatzeit bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und somit das KJBG nicht zur  Anwendung gelangen kann.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Aufgrund des Umstandes, dass sowohl D F als auch G P im Tatzeitraum Februar 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben, kommt das KJBG nicht zur Anwendung und war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 1 und 3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten einzustellen.   

 

5.2. Da vom Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung die Berufung hinsichtlich Faktum 2 auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 30 Abs.1 KJBG ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.

Gemäß § 30 Abs.2 KJBG sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte ebenso zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs.1 oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß an­zuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.2. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des KJBG handelt; kommt doch jugendlichen Arbeitnehmern ein besonderes Schutzbedürfnis zu.     

 

5.2.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe von 150 Euro bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro, verhängt. Wiederholungsfall liegt keiner vor. Von der belangten Behörde wurden weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungs­gründe gewertet. Darüber hinaus wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, ein durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war.

 

Grundsätzlich erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des KJBG zu bewegen.

Dennoch war die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal im Zuge der mündlichen Verhandlung einhellig durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen zum Ausdruck gekommen ist, dass tatsächlich Pausen, und zwar in der Dauer von einer Viertelstunde vormittags und einer Dreiviertelstunde mittags, konsumiert wurden. Wenngleich die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde und somit der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat dieser Umstand aber dennoch bei der nunmehrigen Strafbemessung seinen Niederschlag zu finden. Darüber hinaus zeigte sich der Berufungswerber äußerst einsichtig, indem er sich in der Verhandlung konsensbereit erklärte, dem zuständigen Arbeitsinspektorat als Beratungsstelle, das nunmehr modifizierte Arbeitszeitaufzeichnungsmodell zur Überprüfung zu übermitteln und allfällig notwendige Korrekturen durchzuführen. Zudem wurde vom Berufungswerber dargelegt, dass auch bereits vermehrt Leasingarbeiter zum Einsatz kommen, um Arbeitszeitüberschreitungen hintan­zuhalten. Zudem handelte es sich gegenständlich um eine erstmalige Übertretung des KJBG.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG war mangels Voraussetzungen zu verneinen, zumal überwiegende Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretungen nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der Straf­drohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückge­blieben wäre. Der Berufungswerber ist hinsichtlich seiner Verantwortung betreffend das eigenmächtige Handeln seiner Arbeitnehmer auf die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. vom 23.7.2004, 2004/02/0002, vom 19.10.2001, 2000/02/0228, vom 22.10.2003, 2000/09/0170 uva, hinzu­weisen, wonach er durch ein entsprechendes Kontrollsystem Vorsorge zu treffen hat, welches ein eigenmächtiges Handeln seiner Arbeitnehmer hintanhält. Zudem bedarf ein wirksames Kontrollsystem insbesondere auch der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. VwGH vom 28.5.2008, 2008/09/0117 und vom 30.1.1996, 93/11/0088). Diesen Über­wachungs­pflichten ist der Berufungswerber – wie den Aussagen der einver­nommenen Zeugen zu entnehmen war – nicht bzw nur marginal nachgekommen. Es war daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen und lagen somit die Voraus­setzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vor.           

 

6. Weil die Geldstrafe herabgesetzt wurde, war gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu ermäßigen. Im Grunde der Strafherabsetzung hatte die Berufung teilweise Erfolg und entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


Dr. Reichenberger

 

 

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