Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390315/10/Bm/Th

Linz, 23.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G Ü, vertreten durch L Rechtsanwälte GmbH, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juli 2011, UR96-107-2-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. ElWOG 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2012 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten I.1., 2., II.5., 7., III.1., 2., 3. und 4., V.2. sowie VI.2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

  II.      Im Faktum I.3. wird das Strafausmaß auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden, im Faktum II.4. wird das Strafausmaß auf 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden, im Faktum II.6. auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden, im  Faktum III.5. wird die Strafhöhe auf 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden, herabgesetzt;

III.      Hinsichtlich Faktum II.3. wird der Berufung insofern Folge gegeben, als von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

IV.      In den Fakten I.4., II.1., 2., III.6., 7., 8., 9., IV.1., V.1., 3., 4. sowie VI.1. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

    V.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich zu den Fakten I.3. auf 10 Euro, II.4. auf 15 Euro, II.6. auf 10 Euro,  III.5. auf 15 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist hinsichtlich der Fakten I.4. ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro, III.6., V.1 und VI.1. von jeweils 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten. In den Fakten I.1., 2., II.5., 7., III.1., 2., 3., 4., V.2 sowie VI.2. entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I., II., III., IV.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu V.: §§ 64, 66, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juli 2011, UR96-107-2-2009, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 100 Euro, EFS 12 Stunden (Fakten I.1., I.4. II.7., III.2. und VI.2.), 300 Euro, EFS 36 Stunden (Fakten I.2., I.3., II.3., II.4., II.6., III.1., III.4., III.5., III.6., V.1., V.2., VI.1.), sowie Ermahnungen (Fakten II.1., II.2., II.5., III.3., III.7., III.8., III.9., IV.1., V.3., V.4.), wegen Verwaltungsübertretung gemäß

I.1.    § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.a) Punkt 5 des          Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

I.2.    § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.a) Punkt 17 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

I.3.    § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.a) Punkt 18 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

I.4.    § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.a) Punkt 20 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

II.1.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.b) Punkt 5 des          Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

II.2.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.b) Punkt 10 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

II.3.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.b) Punkt 13 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

II.4.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.b) Punkt 14 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

II.5.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.b) Punkt 16 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

II.6.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.b) Punkt 22 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

II.7.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.b) Punkt 23 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

III.1.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 12 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

III.2.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 26 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

III.3.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 31 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

III.4.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 32 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

III.5.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 34 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

III.6.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 35 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

III.7.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 36 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005

III.8.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 48 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

III.9.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 49 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

IV.1.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d) Punkt 48 des        Bescheides der BH Vöcklabruck vom 07.10.2003

V.1.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d),         Hackgutfeuerungs­anlage, Punkt 6 des Bescheides der BH Vöcklabruck         vom 07.10.2003,

V.2.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d),         Hackgutfeuerungsanlage, Punkt 8 des Bescheides der BH Vöcklabruck         vom 07.10.2003,

V.3.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d),         Hackgutfeuerungsanlage, Punkt 9 des Bescheides der BH Vöcklabruck         vom 07.10.2003,

V.4.   § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.d),         Hackgutfeuerungsanlage, Punkt 12 des Bescheides der BH Vöcklabruck       vom 07.10.2003,

VI.1.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.c), Punkt 2 des         Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

VI.2.  § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 iVm Spruchpunkt I.c), Punkt 3 des         Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.12.2005,

verhängt bzw ausgesprochen.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt:

 

"Sie haben als Betreiber der Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. X, KG. A, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2006 (Oö. ElWOG 2006) eingehalten wurden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.10.2003, Zl. EnRo10-7-2003, wurde Ihnen die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Biogasanlage entsprechend dem vorgelegten Projekt des Energie Institutes Linz (Änderungseinreichunterlagen vom 28.8.2003) zur Gewinnung von elektrischer Energie (installierte Engpassleistung 99 kW) unter Einhaltung der in der Verhandlungsschrift vom 26.9.2003 festgelegten Auflagen und Bedingungen erteilt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.12.2005, Zl. EnRo10-7-2003, wurde ergänzend zum oben angeführten Bescheid die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Biogasanlage zur Gewinnung von elektrischer Energie unter Einhaltung der in der Verhandlungsschrift vom 13.10.2005 festgelegten Auflagen entsprechend dem vorgelegten Projekt des Energie Institutes Linz vom 27.9.2005 erteilt.

 

Ein Lokalaugenschein am 23.5.2007 hat ergeben, dass die Anlage nicht entsprechend den oben zitierten Bescheiden ausgeführt wurde. Mit Schreiben vom 1.2.2008 sowie vom 2.7.2008 wurden Sie aufgefordert, einzeln aufgelistete Vorlagepflichten zu erfüllen. Dieser Aufforderung sind Sie jedoch bis heute nicht nachgekommen. Sie haben es daher zu verantworten, dass nachstehend angeführte Auflagen und Vorschreibungen der Bescheide der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 7.10.2003 und vom 12.12.2005 nicht erfüllt wurden:

 

'I. Aus Sicht der Bautechnik (Bescheid vom 12.12.2005, Spruchpunkt I.a)       Bautechnische Auflagen):

1.  Punkt 5. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

     Der Bauführer hat in einem Schlussbericht die fachtechnische und bewilligungsgemäße Ausführung sowie die Übereinstimmung mit den statischen Berechnungen zu bestätigen.

     Eine Bestätigung wurde nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

2.  Punkt 17. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Dichtheitsatteste für sämtliche Stahlbetonbehälter, in welchen bestätigt wird, dass die Dichtheitsprüfungen gemäß ÖNORM B 2503 erfolgte und dabei keine Undichtheiten festgestellt wurden. In den Attesten sind die jeweiligen Behälter, deren Größe und der Auftraggeber anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die geforderten Dichtheitsatteste für sämtliche Stahlbetonbehälter unter sinngemäßer Anwendung der ÖNORM B 2503 zu erstellen sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass für die Dichtheitsprüfung der Behälter eine zertifizierte Prüfstelle bzw geeichte Messeinrichtungen herangezogen werden. Die Überprüfung ist unter Berücksichtigung der ÖNORM B 2503 auch von der ausführenden Baufirma zulässig.

Dichtheitsatteste wurden nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

3.  Punkt 18. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Vor Inbetriebnahme der Anlage sind über die Dichtheit des Abwasser­leitungssystems und sämtlicher Leitungen in welchen sich grundwasser­beeinträchtigende Medien befinden, Dichtheitsprüfungen mit dem Medium Wasser über 48 Stunden durchzuführen. Dabei darf es zu einem Flüssigkeitsverlust von max. 2 mm in 48 Stunden kommen. Diese Überprüfung ist von einem befugten Fachkundigen vorzunehmen und ist der Behörde ein Dichtheitsattest vorzulegen.

Es wurden keine Dichtheitsatteste vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

4.  Punkt 20. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Vom Bauführer ist zu bestätigen, dass im Bereich der bereits ausgeführten Räumlichkeiten (BHKW-Raum, E-Raum, Gasverdichterraum) eine brandbeständige massive Deckenkonstruktion entsprechend der statischen Anforderungen ausge­führt wurde.

Es wurde keine entsprechende Bestätigung vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

 

II.  Aus Sicht der Elektrotechnik und Energiewirtschaft (Bescheid vom 12.12.2005, Spruchpunkt I.b) Elektro- und energietechnische Auflagen):

1.  Punkt 5. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber, der Kraftwerk G R GenmbH, ist ein Betriebsführungsübereinkommen abzuschließen und der Behörde spätestens 3 Monate nach Aufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes vorzulegen.

Das Betriebsführungsübereinkommen wurde nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

2.  Punkt 10. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Die Energiemengen (beim BHKW eingesetztes Biogas, erzeugte  elektrische Energie, bei der Biogasanlage verbrauchte elektrische Energie, ins Netz der Kraftwerk G R GenmbH gelieferte Energie, die genutzten Wärmemengen unterschieden nach der Nutzungsart) sind monatlich und jährlich auszuwerten. Die Auswertung der Energiemengen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Die Auswertung wurde der Behörde nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

3.  Punkt 13. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Für die elektrischen Anlagen ist ein Abnahmeattest eines konzessionierten Unternehmens nach Fertigstellung der Behörde vorzulegen. Dieses Attest soll zumindest Angaben über die Schutzmaßnahmen, Messprotokolle für Isolations­widerstände und Erdungswiderstände einschließlich Erdungsdokumentation (entsprechend ÖVE-E8049), Kontrolle der Netzschutzeinrichtungen enthalten und ist entsprechend der Normenreihe ÖVE/ÖNORM E 8001-6 zu dokumen­tieren.

Der Abnahmeattest wurde nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

4.  Punkt 14. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Für die elektrischen Anlagen in den Schutzzonen entsprechend ÖVE-EX 65 idgF ist ein Abnahmegutachten eines Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder des TÜV der Behörde vorzulegen. Diesem Gutachten sind die Konformitätserklärungen entsprechend der Ex-Schutzverordnung auch für die Schutzsysteme anzu­schließen.

Das Abnahmegutachten wurde nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

5.  Punkt 16. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Für die elektrischen Anlagen, insbesondere der Netzschutzeinrichtungen und die Niederspannungskabelverbindung zur geplanten Trafostation sind nachweislich mit dem Verteilernetzbetreiber abzustimmen.

Ein Nachweis über die geforderte Ausführung wurde nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

6.  Punkt 22. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Das Abnahmeattest für die Blitzschutzanlage einschließlich eines Grundriss­planes und Ansichten einschließlich der Ex-Schutzzonen ist mit der Fertigstel­lungs­meldung vorzulegen.

Der Abnahmeattest wurde nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

7.  Punkt 23. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Sämtliche Elektroinstallationen der Ex-Schutzzonen sind jährlich, alle übrigen Elektroinstallationen alle 3 Jahre gemäß Elektroschutzver­ordnung durch einen Befugten zu überprüfen. Die Überprüfungs­ergebnisse sind entsprechend der Normenreihe ÖVE- E8001-6 festzuhalten.

Es wurden keine Überprüfungsergebnisse vorgelegt. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.

 

III.  Aus Sicht der Maschinentechnik und Anlagensicherheit (Bescheid vom 12.12.2005, Spruchpunkt I.d) Maschinen- und elektrotechnische Auflagen):

1.  Punkt 12. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Für die Gasanlage ist im Einvernehmen mit der zuständigen Ortsfeuerwehr auszuarbeiten:

Störungskatalog (Auflistung der Störfälle, Erkennung und Behebung der Störungen, Dauer der Schadensbehebung)

Alarmplan (Vorgangsweise bei kritischen Störungen, Verständigung der erforderlichen Einsatzkräfte).

Es wurde kein Nachweis über die Ausarbeitung des Störungskataloges und des Alarmplanes vorgelegt. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

2.  Punkt 26. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Ein gemäß den Einreichunterlagen beiliegender Brandschutzplan ist dem örtlichen Feuerwehrkommando zu übergeben. Bezüglich der Bereitstellung weiterer Löscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschwasseranschluss) ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Pflichtbereichskommandanten herzustellen. Der ausgearbeitete Brandschutzplan ist auch dem Pflichtbereichskommandanten zu übergeben und bei der Biogasanlage an zentraler Stelle auszuhändigen. Der Nachweis der Übergabe des Brandschutzplanes an das örtliche Feuerwehrkom­man­do sowie an den Pflichtbereichskommandanten wurde nicht erbracht. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

3.  Punkt 31. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Eine Betriebsvorschrift in dauerhafter Ausfertigung ist an zentraler Stelle auszuhängen.

Diese Betriebsvorschrift hat zu umfassen:

-               Betätigungs- und Wartungsvorgänge

-               Lage der Absperr- und Sicherheitsarmaturen

-               Feuerlöscheinrichtungen

-               Fließschema

-               Erste Hilfe und wiederkehrende Überprüfungen

-               Brandschutzplan.

In der Betriebsvorschrift ist darauf hinzuweisen, dass für Arbeiten in explosions­gefährdeten Bereichen der Biogasanlage kein funkenziehendes Werkzeug sowie keine Kleidung, die eine elektrostatische Aufladung ermöglicht, verwendet werden darf.

Der Nachweis des Aushanges der Betriebsvorschrift an zentraler Stelle wurde nicht erbracht. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

4.  Punkt 32. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Vor Inbetriebnahme der Biogasanlage sind die Armaturen, Sicherheitseinrich­tungen und der Gasspeicher auf Dichtheit zu überprüfen. Die Dichtheitsprobe des Gasspeichers hat zumindest bei Betriebsdruck zu erfolgen.

Diese Dichtheitsprüfungen, einschließlich der Prüfung der Rohrleitungen, sind zumindest alle Jahre, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gasspürgerätes, zu wiederholen.

Der Nachweis über die Dichtheitsprobe wurde nicht erbracht. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

5.  Punkt 34. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Vor Inbetriebnahme der Biogasanlage ist die Heizungsanlage durch einen Berechtigten überprüfen zu lassen. Dabei ist auch die gesamte Gasanlage auf Dichtheit zu überprüfen.

Hierüber ist der Behörde ein Abnahmebefund vorzulegen.

Der Abnahmebefund über die Dichtheitsprüfung wurde nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

6.  Punkt 35. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Die Feuerungsanlage ist von einer befugten Person mindestens jährlich wiederkehrend zu überprüfen. Die Gaserzeugungsanlage ist zumindest alle 5 Jahre wiederkehrend überprüfen zu lassen.

Der Nachweis über die Überprüfung der Feuerungsanlage wurde nicht erbracht. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

7.  Punkt 36. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Vom Hersteller der Biogasanlage sind Wartungsvorschriften zu erstellen, wobei auch die mindestens wöchentliche Überprüfung folgender Anlagenteile vorgeschrieben werden muss:

-               Funktionstüchtigkeit aller Absperrorgane der Gasanlage

-               Sperrflüssigkeitsstand der Über-/Unterdrucksicherungen

Die Wartungsvorschriften wurden nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

8.  Punkt 48. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Für die Biogasanlage ist eine natürliche eigenberechtigte Person als Verantwort­licher namhaft zu machen.

Es wurde keine verantwortliche Person namhaft gemacht. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

9.  Punkt 49. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Die Fertigstellung der Biogasanlage sowie die Erfüllung der maschinenbau­technischen Auflagen ist der Behörde unter Vorlage eines Ausführungsberichtes schriftlich anzuzeigen. Zu dem sind folgende Bescheinigungen beizuschließen:

-               ein gas- und sicherheitstechnischer Abnahmebefund gemäß den Vorgaben des § 22 des Oö. LuftREnTG

-               Nachweis über die Eignung der Gasspeicherfolie gemäß den Bestimmungen der Vorgaben des Entwurfes der Oö. Gassicherheitsverordnung 2004

-               Abnahmeatteste und eine Aufzählungsliste von in Explosionsschutzzonen eingesetzten relevanten Anlagenteile, die gemäß den Bestimmungen der ATEX-Richtlinie eine Konformitätsbescheinigung benötigen bzw Nachweise im Sinne des § 9 Abs.2 der Oö. VEXAT, falls ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Die Fertigstellung unter Anschluss der angeführten Befunde, Nachweise und Atteste wurde nicht angezeigt. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

 

IV.  Aus Sicht der Maschinentechnik und Anlagensicherheit (Bescheid vom 7.10.2003, Spruchpunkt I.d) maschinen- und elektrotechnische Auflagen":

1.  Punkt 48. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 7.10.2003:

Die Fertigstellung der Biogasanlage sowie die Erfüllung der Auflagen ist der Behörde unter Vorlage eines Ausführungsberichtes zu den vorgeschriebenen Auflagen, unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen. Zudem sind zusätzlich folgende Bescheinigungen vorzulegen:

-               Abnahmebefund über die Eignung der Abgasanlagen;

-               Elektrosicherheitsprotokoll

-               Konformitätsbescheinigung des Blockheizkraftwerkes

Die Fertigstellung unter Anschluss der angeführten Befunde, Nachweise und Atteste wurde nicht angezeigt. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

 

V. Hackgutfeuerungsanlage (Bescheid vom 7.10.2003, Spruchpunkt I.d) HACKGUTFEUERUNGSANLAGE):

1.  Punkt 6. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 7.10.2003:

Die Rückbrandsicherung muss entsprechend der TRVB H 118 ausgeführt sein. Über dessen Eignung muss ein Attest einer staatlich autorisierten Versuchsan­stalt vorliegen. Vor Inbetriebnahme der Anlage ist die eingebaute Rückbrand­sicherung auf bestimmungsgemäße Funktion durch einen Befugten überprüfen zu lassen.

Der Nachweis über die durchgeführte Überprüfung wurde nicht erbracht. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

2.  Punkt 8. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 7.10.2003:

Die Heizungsanlage ist durch einen befugten Sachverständigen einer Abnahme­prüfung zu unterziehen.

Der Nachweis über die Abnahmeprüfung der Heizungsanlage wurde nicht erbracht. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

3.  Punkt 9. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 7.10.2003:

Die Sicherheitseinrichtungen der Heizungsanlage sind zumindest jährlich oder entsprechend den Herstellerangaben auf einwandfreie Funktion zu überprüfen.

Der Nachweis über die Überprüfungen wurde nicht erbracht. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

4.  Punkt 12. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 7.10.2003:

Die Fertigstellung der Hackgutfeuerungsanlage ist der zuständigen Behörde unter Vorlage der genannten Atteste und einem Ausführungsbericht zu jedem einzelnen Auflagenpunkt schriftlich anzuzeigen. Zudem sind schriftliche Nach­weise beizuschließen:

-               Eignungs- und Abnahmeattest der Abgasanlage

-               Elektrosicherheitsattest

-               das gemäß ÖNORM M 7510 erstellte Anlagenbuch der Heizungsanlage

Die Fertigstellung unter Anschluss der angeführten Befunde, Nachweise und Atteste wurde nicht angezeigt. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

 

VI.  Aus Sicht der Luftreinhaltetechnik (Bescheid vom 12.12.2005, Spruchpunkt   I.c) luftreinhaltetechnische Auflagen):

1.  Punkt 2. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen beim Betrieb des Blockheizkraftwerkes, angegeben als Halbstundenmittelwerte und bezogen auf Normbedingungen, trocknes Abgas und 5 Volumsprozent Sauerstoffgehalt im Abgas nicht über­schritten werden:

NOx           400 mg/Nm³

CO            650 mg/Nm³

NMHC        150 mg/Nm³

Die Einhaltung der Grenzwerte ist entweder durch eine Abnahmemessung unter Nennlast spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Vergärung oder durch Vorlage eines Messberichtes einer baugleichen Anlage nachzuweisen. Eine allfällige Abnahmemessung ist von einer hierzu befugten Person oder Institution durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

Die Befunde über die messtechnische Erfassung der Emissionen aus dem Blockheizkraftwerk und dem Heizkessel wurden nicht vorgelegt. Diese Auflage wurde bis dato nicht erfüllt.

2.  Punkt 3. des angeführten Abschnittes des Bescheides vom 12.12.2005:

In längstens jährlichen Abständen ist das Blockheizkraftwerk durch die Erzeugerfirma oder einen von der Erzeugerfirma bevollmächtigten Fachmann warten und überprüfen zu lassen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist eine vereinfachte Messung von CO und NOx gemäß ÖNORM M 9411 durchführen zu lassen. Bei einer Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte ist die Behörde hievon unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der jährlichen Überprüfungen und Messungen sowie alle Störungen und Maßnahmen zur Behebung sind in einem Betriebstagebuch einzutragen. Dieses ist zumindest bis drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Diese Auflage wurde zumindest im Zeitraum vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 nicht erfüllt.'"

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber Betreiber der Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. X, KG A sei. Mit Bescheid vom 7.10.2003, GZ: EnRo10-7-2003, sei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Biogasanlage unter Erteilung diverser Auflagen bewilligt worden. Mit Bescheid vom 12.12.2005, GZ: EnRo10-7-2003, sei die Bewilligung für ein abgeändertes Projekt betreffend die Errichtung einer Biogasanlage erteilt worden. Generell sei festzuhalten, dass die Biogasanlage selbst im Jahr 2006 in Betrieb genommen worden sei. Beim Lokalaugenschein am 23.5.2007 seien sämtliche zum Betrieb vorgeschriebene Auflagen erfüllt gewesen. Die entsprechenden Unterlagen seien damals an die Behörde übergeben worden. Der Vorwurf der Behörde, wonach Auflagenpflichten bis heute nicht nachgekommen worden sei, sei nicht richtig. In den letzten Jahren sei der Berufungswerber sämtlichen Aufforderungen der Behörde immer nachgekommen. Es seien immer wieder Unterlagen verlangt worden, die auch regelmäßig vorgelegt wurden. Sollten tatsächlich noch Unterlagen ausständig gewesen sein, so habe die Behörde den Berufungswerber im Glauben gelassen, dass alle Auflagen erfüllt und sämtliche nötigen Nachweise erbracht worden seien. Dem Berufungswerber könne kein Verschulden angelastet werden.

Im Übrigen sei die Verhängung von 27 Strafen aufgrund zweier Verletzungen jedenfalls rechtswidrig und würde eine derartige Auslegung des § 63 Abs.1 Z14 Oö. ElWOG 2006 diesem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Dies würde eindeutig ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art.4 7. ZPMRK darstellen.

Hinsichtlich der Strafhöhe führte der Berufungswerber aus, dass diese weit überhöht seien, da der Berufungswerber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Auflagen nicht erfüllt habe. Überdies sei die Erkrankung des Berufungswerbers über einen längeren Zeitpunkt als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Unterlagen und Befunde vorlagen und allenfalls verspätet bei der Behörde einlangten; eine Gefährdung oder Schädigung lag zu keiner Zeit vor und seien auch keine nachteiligen Folgen eingetreten.

Es werde daher nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe und der Ausspruch einer Ermahnung beantragt.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in die vom Bw vorgelegten Unterlagen sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2012, zu welcher der Bw und sein anwaltlicher Vertreter erschienen sind.

In der mündlichen Verhandlung wurden die einzelnen vorgeworfenen Tatbestände abgehandelt und vom Bw in wesentlichen Teilen Nachweise über die Einhaltung der entsprechenden Auflagen vorgelegt. Diese Nachweise wurden zum Akt genommen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 1 Z 14 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -orga­nisationsgesetz 2006 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer bescheidmäßige Anordnungen (Aufträge) der Behörde auf Grund dieses Landesgesetzes nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2. Vorweg ist anzuführen, dass aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die einzelnen Straftatbestände der Reihe nach – auch im Hinblick auf das Strafausmaß - eingegangen wird.

 

Faktum I. 1.:

In diesem Punkt wird dem Bw vorgeworfen, keine Bestätigung des Bauführers über die fachtechnische und bewilligungsgemäße Ausführung (...) zumindest in der Zeit vom 23.5.2007 bis 29.6.2010 vorgelegt zu haben.

Hiezu ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur Vorlage sich nicht aus Auflagepunkt 5, sondern aus Auflagepunkt 15. ergibt; die Übertretung dieses Auflagenpunktes wurde dem Bw jedoch nicht vorgeworfen. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass ein entsprechender Nachweis, datiert mit 10.9.2007, vorliegt. Das Straferkenntnis war sohin in diesem Faktum zu beheben.

 

Faktum I. 2.:

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die geforderten Dichtheitsatteste auch für den Tatzeitraum vorliegen, weshalb auch in diesem Faktum das Strafverfahren einzustellen ist.

 

Faktum I. 3.:

Diesbezüglich hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die geforderte Dichtheitsprüfung am 16.5.2007 - sohin entgegen der Vorschreibung erst nach Inbetriebnahme - erfolgt ist.

Auf Grund des Umstandes, dass die Dichtheitsprüfung (wenngleich nicht vor Inbetriebnahme) erfolgt und lediglich die Vorlage über einen längeren Zeitraum nicht erfolgt ist, sieht sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die Geldstrafe auf 100 Euro herabzusetzen.

 

Faktum I. 4.:

Die Nichteinhaltung dieses Auflagenpunktes wurde vom Bw in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

 

Faktum II. 1.:

Nach den vom Bw vorgelegten Unterlegen liegt das im Auflagepunkt I. b) 5. geforderte Betriebsführungsübereinkommen zwar seit 12.6.2006 vor, wurde jedoch trotz Aufforderung der Behörde nicht vorgelegt. Die in diesem Faktum von der Behörde ausgesprochene Ermahnung erfolgte sohin zu Recht.

 

Faktum II. 2.:

Ebenso liegt die im Auflagepunkt I. b) 10. geforderte Auswertung der Energiemengen seit Juni 2006 vor, lediglich der Vorlage an die Behörde ist der Bw nicht nachgekommen, weshalb auch in diesem Punkt die ausgesprochene Ermahnung zu bestätigen ist.

 

Faktum II. 3.:

Das Vorgesagte gilt auch in diesem Faktum; das entsprechende im Auflagepunkt I. b) 13. geforderte Attest wurde zwar vom Bw nicht vorgelegt, liegt aber seit 2.7.2006 vor, weshalb auch in diesem Punkt mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

 

Faktum II. 4.:

Richtig ist, dass hinsichtlich Auflagepunkt I. b) 14. die geforderte Vorlage des Gutachtens nicht erfolgt ist, ein solches liegt jedoch seit 30.12.2008 vor, was nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die Herabsetzung der Geldstrafe auf 150 Euro rechtfertigt.

 

Faktum II. 5.:

Dieser Punkt war insofern zu beheben, als dem Bw vorgeworfen wird, einen Nachweis über die geforderte Ausführung nicht vorgelegt zu haben. der entsprechende Auflagepunkt I. b) 16. schreibt jedoch nicht den Nachweis einer Ausführung, sondern die nachweisliche Abstimmung mit dem Verteilernetzbetreiber vor, weshalb es sich hier um einen unrichtigen Tatvorwurf handelt.   

Darüber hinaus hat das Beweisverfahren in diesem Punkt ergeben, dass die  geforderte Abstimmung seit 12.6.2006 vorliegt.

 

Faktum II. 6.:

Richtig ist, dass die im Auflagepunkt I. b) 22 geforderten Atteste mit der Fertigstellung der Behörde nicht vorgelegt wurden, obwohl zum Teil bereits vorgelegen. Auch diesbezüglich ist die Herabsetzung der Geldstrafe auf 100 Euro aus Sicht der Spezialprävention vertretbar.

 

Faktum II. 7.:

In diesem Faktum ist der insofern Berufung stattzugeben, als dem Bw vorgeworfen wird, keine Überprüfungsergebnisse vorgelegt zu haben; der entsprechende Auflagepunkt I. b) 23. schreibt jedoch eine Vorlage nicht vor, weshalb es sich hier um einen unrichtigen Tatvorwurf handelt.  

Darüber hinaus hat das Beweisverfahren in diesem Punkt ergeben, dass entsprechende Überprüfungsergebnisse vorliegen.

 

Faktum III. 1.:

Zu Auflagepunkt I. d) 12. ist zu bemerken, dass der geforderte Störungskatalog (mit Ausnahme der Angabe der Dauer der Schadensbehebung) seit Inbetriebnahme vorliegt. Die Vorlage eines Nachweises, wie im Tatvorwurf enthalten, wurde in der betreffenden Auflage nicht vorgeschrieben, weshalb auch in diesem Punkt das Straferkenntnis einzustellen ist.    

 

Faktum III. 2.:

Zu diesem Faktum gilt das Vorgesagte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach den Angaben des Bw ein Brandschutzplan den genannten Stellen bereits im Juni 2006 übergeben wurde.    

 

Faktum III. 3.:

Auch hiezu gelten die vorstehenden Ausführungen.

 

Faktum III. 4.:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die geforderten Unterlagen seit 20.3.2006 vorliegen, weshalb auch in diesem Faktum das Strafverfahren einzustellen ist.

 

Faktum III. 5.:

Der geforderte Abnahmebefund liegt zwar seit 9.12.2009 vor, wurde jedoch nicht wie in der entsprechenden Auflage vorgeschrieben, der Behörde vorgelegt. Aus Sicht der Spezialprävention kann auch in diesem Faktum die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt werden.

 

Faktum III. 6.:

Das Beweisverfahren hat in diesem Punkt ergeben, dass die im Auflagepunkt I. d) 35 geforderte Überprüfung der Feuerungsanlage erst am 28.6.2010 erfolgt ist,  weshalb diesbezüglich das Straferkenntnis zu bestätigen ist.

 

Faktum III. 7.:

In der mündlichen Verhandlung wurde ein Wartungshandbuch beginnend mit 1.12.2007 vorgelegt. Die von der Erstbehörde in diesem Punkt ausgesprochene Ermahnung ist zu bestätigen.

 

Faktum III. 8.:

Im Auflagepunkt I. d) 48 wird dem Bw vorgeschrieben, eine verantwortliche Person für die Biogasanlage namhaft zu machen. Zu dem vom Bw hiezu vorgebrachten Nachweis über seine Teilnahme an einem Biogasseminar ist auszuführen, dass die Teilnahme an einem Seminar nicht gleichzeitig bedeutet, dass diese Person auch für die Anlage verantwortlich ist. Demgemäß ist davon auszugehen, dass dieser Auflagepunkt nicht erfüllt ist.

 

Faktum III. 9.:

In diesem Punkt konnte der Bw den Tatvorwurf nicht entkräften und ist sohin die erfolgte Ermahnung zu bestätigen.

 

Faktum IV. 1.:

Zu diesem Faktum ist auf Faktum III. 9. zu verweisen.

 

Faktum V. 1.:

Die Nichteinhaltung dieses Auflagenpunktes im vorgeworfenen Tatzeitrahmen wurde vom Bw in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

 

Faktum V. 2.:

Die Einhaltung dieses Auflagenpunktes konnte vom Bw in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden, weshalb die verhängte Geldstrafe in diesem Faktum zu entfallen hat.

 

Faktum V. 3.:

Dieser Vorwurf konnte vom Bw die Tatzeit betreffend nicht widerlegt werden, weshalb die von der Erstbehörde ausgesprochene Ermahnung zu bestätigen ist.

 

Faktum V. 4.:

Hiezu gilt das Vorgesagte.

 

Faktum VI. 1.:

In diesem Punkt wurde die Nichteinhaltung der betreffenden Auflage vom Bw zugestanden und ist die Geldstrafe demnach zu bestätigen.

 

Faktum VI. 2.:

Nach den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 29.6.2010 wurde die geforderte jährliche Wartung und Überprüfung durchgeführt; demnach liegt die vorgeworfene Nichteinhaltung des betreffenden Auflagenpunktes nicht vor und ist in diesem Faktum das Strafverfahren einzustellen.

 

5.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der objektive Tatbestand der unter den Fakten I.3., 4., II.1., 2., 3., 4., 6., III.5., 6., 7., 8., 9., IV1., V.1., 3., 4. und VI.1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als gegeben zu erachten ist.

 

Soweit der Bw einwendet, § 63 Abs. 1 Z14 Oö. ElWOG spreche eindeutig davon, dass jemand, der bescheidmäßige Anordnungen verletze, eine   Verwaltungsübertretung begehe und demgemäß die Behörde maximal zwei Strafen verhängen dürfe, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch den Verweis auf vorgeschriebene Auflagen und Aufträge das jeweilige  Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird; die Kumulierung der Schuldsprüche und Strafaussprüche ist daher rechtmäßig.

 

Der Bw hat die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, da im Berufungsverfahren hinsichtlich der vorzuwerfenden Fakten keine Schuldausschließungsgründe hervorgekommen sind.

 

5.4. Hinsichtlich der jeweiligen Strafhöhen ist zu bemerken, dass die belangten Behörde bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.700 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen ist. Dieser Schätzung ist der Bw insofern entgegengetreten, als er Schulden in der Höhe von 180.000 Euro angegeben hat. Unter Berücksichtigung dieser Vermögensverhältnisse und des Umstandes, dass der Bw ab Übernahme der Anlage grundsätzlich bemüht war, die entsprechenden geforderten Nachweise vorzulegen, der Bw überdies zu keinem Zeitpunkt Verschleierungshandlungen gesetzt, sondern an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt hat, ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die Herabsetzung der jeweiligen Geldstrafen – auch unter dem Blickwinkel der Spezialprävention – gerechtfertigt. Die Höhe der jeweils verhängten Geldstrafen gründet im durch die unterlassenen Überprüfungen bzw. Vorlagen der entsprechenden Atteste vorliegenden Gefährdungspotenzial. 

  

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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