Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103155/2/Gf/Km

Linz, 04.10.1995

VwSen-103155/2/Gf/Km Linz, am 4. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H.

M., ..........., .............., vertreten durch Rechtsanwalt K. H., ............., ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ..... vom 10.

August 1995, Zl. VerkR96-24881995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .....

vom 10. August 1995, Zl. VerkR96-2488-1995, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er am 20.

März 1995 auf der .............. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 819/1994 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 28. August 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. September 1995 - und damit rechtzeitig - mittels Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt durch Messung mittels eines stationären Radargerätes als erwiesen anzusehen sei. Die Tat sei dem Rechtsmittelwerber auch deshalb zuzurechnen, weil der von ihm behauptete Fahrerwechsel unwahrscheinlich sei.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er mit seiner Gattin mehrere Fahrerwechsel vorgenommen habe und es daher nicht feststehe, daß im Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung er der Lenker des verfahrensgegenständlichen KFZ gewesen sei. Außerdem könne er sich nicht erklären, wie es zu einem derart hohen Meßwert kommen könne, sodaß die Richtigkeit des Meßergebnisses insoweit anzuzweifeln sei, als das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen bzw. bedient oder die Messung durch mit CB-Funk ausgestattete vorbeifahrende Fahrzeuge beeinflußt worden sein könnte.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ..... zu Zl.

VerkR96-2488-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der auf Autobahnen schneller als 130 km/h fährt.

4.2.1. Nach der im Akt erliegenden Zeugenaussage des einschreitenden Gendarmeriebeamten erfolgte die Anhaltung des Beschwerdeführers ca. 7 km bzw. 3 Minuten nach der festgestellten Verwaltungsübertretung, wobei er selbst - und nicht etwa seine Ehegattin - als Lenker des verfahrensgegenständlichen KFZ angetroffen wurde. Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die daraus von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt selbst der Lenker des KFZ gewesen sein muß, weil ein Fahrerwechsel in dieser kurzen Zeit mangels eines in diesem Streckenabschnitt der ................ gelegenen Parkplatzes bzw. durch Ab- und anschließendes Wiederauffahren auf die Autobahn nicht möglich oder zumindest als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist, nicht überzeugend wäre. Außer - im übrigen nicht näher konkretisierten - Behauptungen vermag ihr nämlich auch der Rechtsmittelwerber nichts Substantielles entgegenzusetzen.

Daß z.B. (wenn auch unzulässigerweise) noch ein letzter Fahrerwechsel vor dem Grenzübergang auf dem Pannenstreifen vorgenommen worden wäre, wird auch mit der gegenständlichen Berufung nicht vorgebracht.

Es ist sohin mit der belangten Behörde als erwiesen anzusehen, daß das KFZ zum Tatzeitpunkt vom Berufungswerber selbst gelenkt wurde.

4.2.2. Das zur Messung eingesetzte Radargerät der Type Multanova 6F war nach der Aktenlage zu diesem Zeitpunkt geeicht und wurde - wie sich aus der Aussage des im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde als Zeuge (und damit unter Wahrheitspflicht) einvernommenen Gendarmeriebeamten ergibt - entsprechend den Verwendungsbestimmungen aufgestellt und bedient. Inwiefern hiebei Fehler begangen worden sein sollten, wird auch vom Berufungswerber nicht einmal andeutungsweise dargetan.

Der allein näher substantiierte Einwand, daß die Messung durch mit CB-Funk ausgestattete vorbeifahrende Fahrzeuge zu seinem Nachteil beeinflußt worden sein müsse, steht hingegen schon von vornherein im Widerspruch zur insoweit herrschenden Meinung der technischen Wissenschaften (vgl. z.B. Beck Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren, 2.

Aufl., Bonn 1994, 14).

Die Tatbestandsmäßigkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen.

4.3. Indem die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß geringfügig war, sondern selbst nach Abzug eines Sicherheitsfaktors noch 43 km/h betrug, kann nicht bloß wie von der belangten Behörde angenommen - von einem grob fahrlässigen, sondern muß vielmehr von einem bedingt vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden, weil diese Geschwindigkeitsüberschreitung - die bei einem derartigen Ausmaß von einem sorgfältigen KFZ-Lenker jedenfalls als solche wahrgenommen werden muß - vom Beschwerdeführer offensichtlich bewußt in Kauf genommen wurde.

4.4. Angesichts des somit gravierenden Verschuldens kann der Oö. Verwaltungssenat daher auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine die gesetzliche Strafdrohung zur Hälfte ausschöpfende Geldstrafe als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.000 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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