Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523318/2/Sch/Eg

Linz, 10.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerichtete Berufung der Frau X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Oktober 2012, VerkR21-544-2012/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und der Lenkverbote mit 15 Monaten festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Oktober 2012, VerkR21-544-2012/BR, wurde Frau X, geb. X, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 2.1.2008 unter GZ. 08000163 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 30 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme, das war der 2.10.2012, demnach bis einschließlich 2.4.2015, entzogen und ausgesprochen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Weiters wurde Frau X das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraft­fahrzeugen für denselben Zeitraum verboten.

Darüber hinaus wurde für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.         

Weiters wurde die Bw aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens habe Sie eine verkehrspsychologische Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

Im übrigen wurde verfügt, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellt Führerschein, soferne er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. ei der für die Bw zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern sei.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3, 7, 24, 25, 26, 29, 32 FSG sowie § 57 Abs. 1 AVG genannt.

 

Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Vorstellung erhoben.

In Bestätigung des Mandatsbescheides hat die Behörde mit Bescheid vom 23. Oktober 2012, VerkR21-544-2012/BR, wie vorangegangen entschieden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig die ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerichtete  Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem in Bezug auf die Entziehungsdauer angefochtenen Bescheid liegt der unbestritten gebliebene Sachverhalt zugrunde, dass die Berufungswerberin am 2. Oktober 2012 von Polizeibeamten als Lenkerin eines PKW im Gemeindegebiet von Pischelsdorf am Engelbach betreten wurde, wobei sie das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß von 0,91 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt hatte.

 

Ebenso außer Streit steht, dass ihr wegen eines Alkoholdeliktes, damals der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, bereits einmal, nämlich in der Zeit vom 4. Oktober 2008 bis 4. September 2009, die Lenkberechtigung entzogen werden musste.

 

Damit liegt im Hinblick auf die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung ein sogenannter Sonderfall der Entziehung gemäß § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG vor. Gemäß dieser Bestimmung ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde, die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen. Im Hinblick auf diese Mindestentziehungsdauer entfällt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wertung der gesetzten bestimmten Tatsache (vgl. VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

4. Sehr wohl einer Wertung zu unterziehen ist eine allenfalls darüber hinausgehende Entziehungsdauer. Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde eine Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 30 Monaten festgelegt. Dies ist ein Zeitraum von 18 Monaten über dem gesetzlichen Mindestmaß. Bei einer solchen Entziehungsdauer hat man behördlicherseits, wenn man auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht nehmen will, einen hohen Begründungsbedarf. Im angefochtenen Bescheid wird die einschlägige Vorgeschichte der Berufungswerberin auch ausführlich dargelegt. Die Berufungswerberin hatte wegen eines Alkoholdeliktes die schon erwähnte Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 2008/2009. Die Entziehungsdauer musste verlängert werden, da die Berufungswerberin in der Entziehungszeit ein Kfz ohne Lenkberechtigung lenkte. Vorangegangen war bereits eine Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 2006, hier war die Entziehungsdauer wegen eines Alkoholdeliktes mit vier Monaten festgesetzt worden.

 

5. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführte Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstriche Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Im Hinblick auf die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Tatsache ist die Höhe des Alkoholisierungsgrades ein wesentlicher Faktor (vgl. etwa VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245).

 

Der relevante "Grenzwert" von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 war von der Berufungswerberin doch um einiges überschritten worden, zumal ein Wert von 0,91 mg/l festgestellt wurde.

 

Des weiteren sieht § 7 Abs. 5 FSG die Berücksichtigung bereits getilgter strafbarer Handlungen bei der Wertung der aktuellen gesetzten Tatsache ausdrücklich vor. Die Vorgeschichte der Berufungswerberin aus dem Jahr 2006 durfte daher bei der Festsetzung der Entziehungsdauer nicht unberücksichtigt bleiben. Der Rechtsmittelwerberin ist zuzustimmen, wenn sie auch die Ansicht vertritt, dass mit der Mindestentziehungsdauer von zwölf Monaten bei ihr nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann.

 

Auf der anderen Seite ist der Berufungswerberin zugute zu halten, dass sie zwar zweifelsfrei eine Wiederholungstäterin im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG ist, das relevante Vordelikt aber doch vier Jahre zurückliegt. Des weiteren soll nach Ansicht der Berufungsbehörde das "Aufwärmen" schon getilgter Vorgeschichten nicht so weit gehen, dass diese im Sinne einer mehrfachen zeitlichen Berücksichtigung angerechnet werden, als die ursprüngliche Entziehungsdauer seinerzeit betrug. Die Entziehungsdauer im Jahr 2006 war mit vier Monaten festgesetzt worden, nunmehr würde der Berufungswerberin dieser Vorfall mit der etwa vierfachen Entziehungsdauer neuerlich angerechnet werden.

 

Die 18 Monate über der Mindestentziehungsdauer gelegene Entziehungszeit soll wohl auch die eine "Schwarzfahrt" berücksichtigen.

 

Dies lässt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde allerdings mit den Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG nicht in Einklang bringen. Eine derartig negative Zukunftsprognose für die Berufungswerberin kann demnach nicht schlüssig begründbar erstellt werden. Immerhin hat sie sich ja geraume Zeit seit dem letzten Vorfall wohlverhalten.

 

Abgesehen davon muss auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Dauer der Entziehung einer Lenkberechtigung verwiesen werden. Auch das oben zitierte jüngste Erkenntnis des Gerichtshofes vom 16. Oktober 2012 lässt eine Judikaturlinie erkennen in Richtung einer offenkundig häufig günstigeren Zukunftsprognose, als von der jeweiligen Behörde angenommen. Aus Praktikabilitätsgründen kann den Führerscheinbehörden nur empfohlen werden, diese Judikatur zur Kenntnis zu nehmen und in ihren Entscheidungen auch zu berücksichtigen.

 

6. Die übrigen von der Erstbehörde im Bescheid verfügten Maßnahmen wurden nicht expressis verbis in Berufung gezogen, sodass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt. Zudem sind sie ohnedies gesetzliche zwingende Folgen einer massiven Alkofahrt wie von der Berufungswerberin unternommen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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