Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167231/20/Bi/CG

Linz, 17.12.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, xstraße x, x, vertreten durch Herrn RA x, xstraße x, x, vom 25. September 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 11. September 2012, VerkR96-33681-2012, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, aufgrund des Ergebnisses der am 11. Dezember 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in allen vier Punkten vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1. 50 Euro, 2. 40 Euro, 3. 320 Euro und 4. 8 Euro, gesamt 418 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, 3) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 4) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 und Abs.2a FSG Geldstrafen von 1) 250 Euro( 5 Tagen EFS), 2) 200 Euro (4 Tagen EFS), 3) 1.600 Euro (14 Tagen EFS) und 4) 40 Euro (1 Tag EFS) verhängt, weil sie am 23.Juli 2012 um 21.10 Uhr im Gemeindegebiet von A. auf der xstraße im Bereich der K. bis nach A., x, den Pkw x gelenkt habe, wobei sie

1. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weil sie unmittelbar nach Verursachen des Verkehrs­unfalls den Unfallort verlassen habe;

2. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei;

3. sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an sie gerichtete Aufforderung am 23. Juli 2012 um 22.10 Uhr in A., x, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe;

4. den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 209 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. Dezember 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres Rechtsvertreters RA x, des Vertreters der Erstinstanz Herrn F. K. und der Zeugen M. P. (P), B. J. (J) und Meldungsleger GI A. S. (Ml) durchge­führt. Auf die Einvernahme des entschuldigten Zeugen M. S. (S), auf den Ortsaugenschein und auf die mündliche Verkündung der Berufungs­ent­scheidung wurde verzichtet.

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, am Vorfallstag sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Gatten gekommen. Sie habe sich entschlossen, zum ca 2 km entfernten A. zu fahren, um dort im Auto zu übernachten und erst am nächsten Tag nach Hause zurückzukehren. Sie habe von daheim eine halbvolle Flasche Aperol mitgenommen und den auf sie zuge­lassenen Pkw zum Parkplatz gelenkt und gegen 19.00 Uhr dort abgestellt. Die Geldtasche, in der sich ihr Führerschein befand, habe sie unter die Fußmatte gelegt. Dann habe sie 2 Tabletten Temesta 2,5 mg genommen und so viel aus der Flasche getrunken, dass der Boden noch ca 1,5 bis 2 cm hoch bedeckt gewesen sei. Sie sei schätzungsweise eine Stunde spazieren gegangen und habe sich, als sie müde geworden sei, ins Auto gesetzt. Dass sie von daheim weggefahren sei, sei eine Kurzschlusshandlung gewesen. Die erste bewusste Wahrnehmung habe sie erst wieder, als sie wieder zu Hause gewesen sei. Ihr Gatte und die Tochter hätten später erzählt, dass sie vollkommen benommen und nicht ansprechbar aufgefunden worden sei. 

Richtig sei, dass ihr Pkw erheblich beschädigt gewesen sei und orange Lack­abrieb­spuren aufgewiesen habe. Bei der ca 200 m langen Straße vom A. zum Fundort ihres Autos handle es sich um eine zu dieser Zeit nicht befahrene Privatstraße. Am Schranken seien Spuren schwer erkennbar, überdies sei dies auch der Polizei erst aufgrund der Anzeige von Frau Mag. S.-C. am 9. August 2012 bekannt geworden. Am Schranken seien keine Abriebspuren ersicht­lich gewesen. Die Anlage stehe sicher schon über ein halbes Jahrzehnt und weise Gebrauchsspuren auf. Wenn sie mit dem Reifen angekommen sei, könne der Lack vom Gummi heruntergewischt werden, weshalb kein klassischer Verkehrsunfall vorliege – deshalb hätten weder die Polizei noch ihr Gatte etwas gesehen; ihr Gatte habe am Tag nach dem Vorfall die orangefarbenen Objekte der Umgebung mit dem Fahrrad abgefahren und keine korrespondierenden Schäden gefunden. Schadenersatz sei aber zugesagt worden. Die Servicetür könne sie nicht beschädigt haben und die Schäden seien nicht konkret festgestellt; Frau Mag. S. möge diese genau mitteilen. Nach dem sie selbst nicht gewusst habe, wo und dass sie gefahren sei, sei in den Punkten 1. und 2. das Verfahren einzustellen.

Aufgrund dessen, dass sie geistig und körperlich "weggetreten" gewesen sei, sei dies ein klassischer Fall, dass sie nicht einen Alkotest durchzuführen gehabt hätte, sondern mit einer Blutabnahme vorzugehen gewesen wäre. Sie habe den Aufforderungen Folge geleistet , aber aufgrund ihres psychischen Zustandes das Blasvolumen nicht erreicht. Bei ihrer zeitlichen und örtlichen Desorientierung wäre mit einer Blutabnahme vorzugehen gewesen, was auch für die Polizei erkennbar gewesen wäre – es habe daher auch keine Verweigerung bestanden. Sie habe trotz der Beeinträchtigung die 0,8 %o-Grenze nicht überschritten.

Beantragt wird unter Hinweis auf die drei vorgelegten Farbfotos des Schranken­kastens die Durchführung eines Ortsaugenscheins, die Einvernahme der Zeugen P und J und die Einholung eines – nicht näher definierten – Gutachtens, im Übrigen Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Zeuge P unter Hinweis auf sein Entschlagungsrecht als Ehegatte und nach seiner ausdrücklichen Erklärung, er wolle aussagen, ebenso wie die Zeugin J und der Ml auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB hingewiesen einvernommen wurde.

Außerdem wurde an die Geschädigte, Frau Mag. C. S.-C. mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 die Frage nach dem konkret entstandenen Schaden gerichtet, worauf diese telefonisch am 17. Oktober 2012 mitteilte, der Schaden sei sofort repariert worden, weil der Schrankenkasten um 15 cm verschoben und der Schranken nicht zugegangen sei, das Lichtauge sei abge­fahren gewesen, Fotos gebe es vom Schaden nicht und eine Rechnung sei noch nicht ergangen.

Die Örtlichkeit wurde in der Verhandlung anhand der DORIS-Fotos umfassend erörtert. Außerdem befinden sich im erstinstanzlichen Akt Schwarz-Weiß-Fotos vom Schaden am Pkw und vom Reifen, vom Schrankenkasten beidseitig und von der Profilspur am Kasten sowie von der in der Türablage liegenden fast leeren Flasche. Die mit der Berufung vorgelegten 3 Fotos sind Farbfotos vom Schrankenkasten. Alle Fotos wurden in der Verhandlung ebenfalls erörtert. 

Der Zeuge M. S. (S) war entschuldigt und wurde von den Parteien auf seine förmliche Einvernahme ebenso ausdrücklich verzichtet wie auf den zunächst beantragten Ortsaugenschein.

Anhand des Fotos im Akt wurde außerdem erörtert, dass es sich bei der im Fahr­zeug gefundenen 0,7l-Flasche, von der die Bw nach ihren Angaben getrunken hat, um einen "Estivo Aperitivo" mit 11 Vol% Alkohol handelt.

  

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach ihren eigenen Angaben fuhr die Bw mit ihrem Pkw x am 23. Juli 2012 etwa gegen 19.00 Uhr von ihrem Haus in A. zum A., um nach einem Ehestreit dort im Auto zu übernachten und so ihrem Gatten einen "Denkzettel" zu verpassen. Sie nahm von daheim eine ca halbvolle Flasche eines Aperitivs, die sie "zufällig erwischt" habe, mit.

Die zum A. führende Straße weist eine Schrankenanlage auf, zumal dort für beim Badesee abgestellte Fahrzeuge Maut verlangt wird; rechts vor dem Schranken in Fahrtrichtung A. befinden sich Parkmöglichkeiten entlang der Straße.

Die Bw bestätigte in der Verhandlung zunächst, sie habe rechts vor dem Schranken geparkt und sich zunächst ausgeweint, dann sei sie spazieren gegangen. Nach ihrer Rückkehr zum Pkw habe sie 2 von den – ihr wegen Nervenschmerzen und Schlafstörungen nach einer Bandscheibenoperation 2011 ver­schriebenen und bereits seit längerer Zeit eingenommenen – Tabletten "Temesta 2,5 mg", von denen sie normalerweise, wenn sie nicht schlafen könne, eine halbe Tablette nehme, mit dem Alkohol hinuntergespült.

Auf Befragen ihres Rechtsvertreters hat die Bw korrigiert, sie habe noch vor dem etwa einstündigen Spaziergang die beiden Tabletten geschluckt.

 

Fest steht, dass der Zeuge S gegen 21.15 Uhr telefonisch die Polizei von einer alkoholisierten Lenkerin verständigte, wobei er, wie auch der Ml bestätigte, mitteilte, er habe beim Haus x, das etwa 500 m von der Schranken­anlage entfernt ist, einen Kfz-Motor mehrmals aufheulen gehört und beim Nachschauen die Bw im Pkw sitzend und Gas gebend vorgefunden. Er habe die Autotür geöffnet, den Zündschlüssel abgezogen und die Polizei verständigt.

Der Ml traf mit einem Kollegen kurz darauf ein und traf die im links vorne im Bereich Stoßstangenecke/Kotflügel erheblich beschädigten Pkw x sitzende und erkennbar alkoholisierte Bw an. Sie erzählte, sie sei beim A. spazieren gewesen und habe selbst lange bei der Polizei gearbeitet. Als er sie auf den Schaden am Pkw hingewiesen und diesen mit ihr besichtigt habe, habe sie sich das Zustandekommen des Schadens nicht erklären können, und auf seine konkrete Frage konnte sie auch den Führerschein nicht vorweisen. Beim Aussteigen der Bw sah der Ml die fast leere Alkoholflasche in der Seitenablage der Fahrertür.

Aufgrund ihrer offensichtlichen Alkoholbeeinträchtigung – die Bw roch deutlich nach Alkohol und hatte einen "wackeligen Gang" – wurde sie zu einem Alkohol­vortest aufgefordert, den sie beim Polizeifahrzeug nach mehreren Blasversuchen mit einem Wert von 0,88 mg/l absolvierte. Wegen ihres unsicheren Ganges holte der Zeuge S einen Gartensessel, in den sich die Bw setzte, zumal sie nach dem positiven Vortest vom Ml zu einem Alkotest mit dem im Polizeifahrzeug mitgeführten Atemluftalkoholuntersuchungs­gerät Dräger Nr. ARLM-0432, das nach den beiden Überprüfungsberichten des Herstellers vor und nach dem Vorfallstag und der Bestätigung des Ml ordnungsgemäß funktionierte, aufge­fordert wurde. Die Wartezeit von 15 Minuten wurde eingehalten, wobei der Ml darauf hinwies, die Bw sei in dieser Zeit, die sie im Gartensessel verbracht habe, nicht eingeschlafen. Er schilderte in der Verhandlung, dass er die Bw unter Belehrungen über die beim Alkotest einzuhaltende Vorgangsweise insgesamt fünfmal zu einem Blasversuch aufgefordert habe, wobei die Bw aber in 2,3 bis 1,3 Sekunden nur 0,1 bzw 0,2 l Luft in das Gerät blies, sodass mit der Anzeige "Blasvolumen zu gering" viermal kein gültiger Blasversuch zustandekam. Beim 5. Versuch wartete die Bw zu lange mit einem Blasvorgang, sodass die Anzeige "Blasbereitschaft abgelaufen" erschien und sich das Gerät wegen der zu langen Wartezeit selbst abschaltete. Die vom Ml geschilderten Blasversuche sind auf einem Messstreifen dokumentiert.   

Der Ml betonte, er habe die Bw immer wieder darauf hingewiesen, dass sie mehr Luft hineinblasen solle und ihr Verhalten als Verweigerung der Atemluftalkohol­untersuchung anzusehen sei, wobei er sie auch auf die Folgen eines derartigen Verhaltens hinwies. An die Reaktion der Bw, als ihr der Ml nach dem Abschalten des Gerätes gegen 22.10 Uhr mitteilte, das sei als Verweigerung anzusehen, konnte sich der Ml nicht mehr erinnern. Über das Pkw-Kennzeichen wurde eine Zulassungsabfrage durchgeführt und so die Telefonnummer des Gatten der Bw eruiert, der sie zusammen mit der Zeugin J in deren Pkw abholte. Die Uhrzeit des Erscheinens der beiden Zeugen konnte in der Verhandlung nicht geklärt werden. 

 

Der Zeuge P gab zunächst an, bei seinem Eintreffen sei die Bw völlig reaktions- und teilnahmslos über dem Lenkrad gelehnt; aufgrund der Aussagen der Zeugin J, sie sei in einem Gartensessel gesessen, korrigierte er schließlich seine Aussage und bestätigte die Aussage der Zeugin J und des Ml dahingehend. Der Ml bestätigte, zur Zeit des Erscheinens der beiden Zeugen wäre ein Alkotest mit der Bw aufgrund ihres Zustandes nicht mehr durchführbar gewesen, sie habe von mehreren Personen vom Gartensessel zum Pkw der Zeugin J gebracht werden müssen. Der Ml betonte aber auch, er habe eine Blutabnahme nie in Erwägung gezogen, weil sich die Bw nach seinem persönlichen Eindruck beim Alkotest bewusst so verhalten habe, dass dabei kein Ergebnis herausgekommen sei. Wann der Zeuge P seine Gattin abholte, konnte in der Verhandlung nicht geklärt werden, jedenfalls war die Alkohol-Amtshandlung zu dieser Zeit bereits abgeschlossen.  

 

Zum Unfall verwies die Bw in der Verhandlung darauf, sie könne den Schaden nicht zuordnen und sich an nichts erinnern. Sie erinnere sich erst wieder, dass sie zu Hause gewesen sei. Am nächsten Tag sei ihr eingefallen, dass die Geldbörse mit dem Führerschein unter der Fußmatte liege. Der Zeuge P bestätigte, die Geldbörse gefunden zu haben; er habe aber nicht hineingesehen. Da die Polizisten zu ihm gesagt hätten, man müsse auf eine Sachschaden-Anzeige warten, um den Schaden am Pkw eventuell so zuordnen zu können, habe er die Gegend abgefahren, aber nichts gefunden.

Erst am 9. August 2012, also 2,5 Wochen nach dem Vorfall, erstattete Frau Mag. S. Anzeige wegen des beschädigten Schrankenkastens bei der PI E. Der Ml besichtigte den bereits reparierten Schaden und fand am Schrankenkasten auch den Abdruck einer Profilspur, die er mit dem Foto vom Reifen am Pkw der Bw verglich und als offensichtlich übereinstimmend erkannte; die vom Ml vorgefundenen Splitter lassen eine Zuordnung zum Pkw der Bw nicht zu. Fotos vom Schaden am Schranken­kasten liegen nicht vor. Aus übereinstimmenden Aussagen ergibt sich aber, dass zum einen der Sensor herunter­gerissen und zum anderen der Schrankenkasten durch den Anstoß so verdreht war, dass sich der Schranken um 15 cm nicht schließen ließ.

 

Aus den Schadensfotos vom Pkw ergibt sich das mit den Spuren am Schranken­kasten übereinstimmende Reifenprofil und lassen diese auch den Schluss auf die Anstoßposition insofern zu, als offensichtlich die Seitenkante des Schranken­kastens im Blech als Längsabdruck zu sehen ist. Beschädigt ist die linke vordere Kotflügelecke bis zum Radkasten und die Beleuchtungseinheit des Pkw. Dass ein Verdrehen des Kastens durch den Anstoß mit dem Pkw an der Kante zur Folge hat, dass die Servicetür auf der anderen Seite aufgedrückt wird, ist denkbar. Allerdings ist das Abfahren des Sensors und das Verdrehen des Schranken­kastens in eine Position, die ein ordnungsgemäßes Schließen des Schrankens verhindert und die Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erforderlich macht, zweifellos als Sachschaden im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 anzusehen, auch wenn die Bw bisher keine Rechnung erhalten hat. Von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist ohne jeden Zweifel auszugehen, auch wenn die aufgedrückte Servicetür auf der anderen Seite und der augenscheinlich durch Abwischen entfernbare Reifenprofilabdruck nicht als Schaden zu sehen sein sollten. Dass der in der Badesaison verursachte Schaden naturgemäß sofort repariert, aber noch keine Rechung vorgelegt wurde, ändert daran nichts.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu den Punkten 1. und 2. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, diese Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen – das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang steht – oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Voraussetzung für die Meldepflicht des Abs.5 ist als objektives Tatbestands­merkmal der Eintritt eines Sachschadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, uva).

Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht, so besteht Verständigungspflicht nach Abs.5, welche auch die Mitwirkungspflicht nach lit.c nach sich zieht (vgl VwGH 23.2.1976, 285/74; uva).

 

Dass der Bw der Anstoß am Schrankenkasten auffallen musste, steht, abgesehen vom am Pkw ersichtlichen Blechschaden, schon aufgrund ihrer in der Berufungs­verhandlung geschilderten Erinnerung an seltsame Blicke des vorbeifahrenden Radfahrers fest, zumal beide Ereignisse in zeitlichem Zusammenhang stehen. Dabei ist auch zu bedenken, dass sie selbst den Zeitpunkt einer Tabletteneinnahme in der Berufungsverhandlung zunächst nach dem Spaziergang beschrieben und ihre Aussage erst auf "Befragen" ihres Rechtsvertreters auf vor dem Spaziergang korrigiert hat, sodass ihre 1. Aussage in Verbindung mit der von ihr geschilderten Erinnerung an den Radfahrer glaubwürdiger ist. Sie war auch in der Lage, die zum A. führende Straße bis zum Haus x, das sind mehr als 500 m, zurückzulegen. Weiters war sie beim Eintreffen des Ml beim Haus x noch in der Lage, mit diesem das von ihm in der Verhandlung glaubhaft geschilderte Gespräch zu führen, wobei sie ihm auch Belangloses erzählt hat, nur nichts über den Unfall und wo sich ihr Führer­schein befindet. Sie kann sich daher zu dieser Zeit noch nicht in dem Zustand befunden haben, wie ihn schließlich der Zeuge P und der Ml beim Abholen durch ihre Familie beschrieben haben, dh eventuell eingenommene Tabletten konnten in Verbindung mit dem Alkohol zum Unfall­zeitpunkt noch nicht in dem Umfang gewirkt haben.

Damit ist aber davon auszugehen, dass sie beim Anstoß an den Schrankenkasten zweifellos in der Lage war, einen solchen zu realisieren – abgesehen davon, dass sie in Richtung A. nicht mehr weiterfahren konnte – und, da kein Identitätsnachweis erfolgen konnte, ihre Verpflichtung zur Unfallmeldung entweder über Handy oder durch Aufsuchen der PI E. wahrzunehmen. Ihr Verhalten dem Ml gegenüber, der ihr den Schaden am eigenen Pkw gezeigt und zu dem sie gesagt hat, sie könne den Schaden überhaupt nicht zuordnen und wisse nicht, wo sie angefahren sein könnte, sodass dieser mögliche orange lackierte Anstoßstellen zu suchen begann, ist sehr wohl als Nichtmitwirkung an der Sachver­halts­feststellung zu umschreiben.    

 

Die Bw hat mit dem Pkw die Unfallstelle verlassen, ohne den Unfall (ohne unnötigen Aufschub) bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden und sie hat trotz  ausdrücklicher Befragung durch den Ml die Polizeibeamten nach einem ev. korrespon­dierenden Schadensort mit orangefarbener Lackierung suchen lassen, obwohl ihr der Unfallort bestens bekannt sein musste. Zum Vorliegen eines Sachschadens am Schrankenkasten wird auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesen Überlegungen zur Überzeugung, dass die Bw ohne jeden Zweifel beide Tatbestände erfüllt und ihr Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihr die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht. 

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit der Bw als mildernd gewertet und Erschwerungsgründe nicht zu finden vermocht. Die Bw hat in der Berufungsverhandlung ihre Pension mit 1.200 Euro angegeben und hat weder Sorgepflichten noch Vermögen. Auch auf dieser Grundlage besteht kein Anlass für eine Strafherabsetzung, zumal der Bw die Möglichkeit offensteht, bei der Erstinstanz als Vollstreckungsbehörde um Bezahlung der beiden Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen.

Die verhängten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen die Bw in Zukunft zu Einhaltung ihrer Lenker-Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall anhalten.

Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG liegen nicht vor, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen des Milderungsgrundes keine Rede sein kann und ebenso wenig von einem geringfügigen Verschulden an der Nichtmitwirkung an der Nichtaufklärung der Umstände des Unfalls. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist eher von einem Vorsatzdelikt auszugehen.

 

Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkohol­gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates steht nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens objektiv nicht fest, dass die Bw tatsächlich die von ihr ange­gebene Menge des genannten Medikaments geschluckt hat. Für die Einnahme von 2 Tabletten Temesta 2,5 mg – vor oder nach dem einstündigen Spaziergang ist nach ihren Aussagen ohnehin unklar geblieben – liegt kein objektiver Anhaltspunkt vor, zumal bei der Amtshandlung am 23. Juli 2012 keine Rede von einem Medikament war, im Fahrzeug nichts gefunden wurde, was überhaupt auf ein Medikament hindeutete, und nach der Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der Erstinstanz vom 17. August 2012 und der Einsicht­nahme in den Akt (Kopiekostenersatz­vorschreibung vom 3. September 2012) erstmals in der Stellung­nahme vom 12. September 2012 (und in der Berufung) überhaupt ein Medikament angeführt wurde. Gegen die Einnahme des – noch dazu erheblich überdosiert geschilderten – Medikaments spricht vor allem die  Verant­wortung der Bw, sie nehme normalerweise nur eine halbe Tablette, wenn sie nicht schlafen könne. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass die Aussage der Bw, sie habe am Ausee 2 Tabletten geschluckt, der Wahrheit entspricht.

Außerdem hat die Bw als Grund für ihr – angeblich nicht geplantes – Wegfahren vom Parkplatz des Schrankenbereichs die "seltsamen Blicke eines Radfahrers" angeführt. In diesem Zusammenhang ist ihre Verantwortung, sie könne sich an den Unfall nicht erinnern, unglaubwürdig, wenn sie sich an den Blick eines Radfahrers erinnern kann. Vielmehr gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass die Bw – die nach ihren Worten lange bei der Polizei gearbeitet hat – sich gegenüber dem Ml weder zur offensichtlichen Alkoholbeein­trächtigung noch zum Unfallschaden am Pkw und dem Schranken­kasten äußern wollte und sich deshalb "unwissend" zum Schaden und zum orangefarbenen Lackabrieb an ihrem Pkw stellte. Von einer derart schlechten geistigen und körperlichen Verfassung, dass sie in ein Krankenhaus einzuliefern gewesen wäre, wie sie dem Ml in der Verhandlung vorgeworfen hat, kann daher keine Rede sein. Abgesehen davon wurde die Bw auch von den Zeugen P und J in kein Krankenhaus gebracht, obwohl ihr Zustand als so drastisch beschrieben wurde.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist eher anzunehmen, dass der Bw ihr eigener alkoholbedingter Zustand vor ihrer Familie so peinlich war, dass sie die dem Ml gegenüber zur Schau gestellte "Unwissenheit" einfach beibehielt. Dass sie wegen der Alkoholisierung letztlich nicht mehr in der Lage war, alleine zum Auto zu gehen, ist glaubhaft für den (unbekannten) Zeitpunkt der Abholung durch die Zeugen P und J. Mit dem Ml hat die Bw nach 21.15 Uhr über unwesentliche Dinge gesprochen und offenbar sogar von sich erzählt; beim Vortest um 21.40 Uhr und beim Alkotest bis 22.06 Uhr war sie offensichtlich noch nicht so weggetreten, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, einen ordnungsgemäßen Alkotest durchzuführen – sonst hätte sie nicht um 21.40 einen Messwert beim Vortest­gerät erzielt, dessen Bedienung sich nicht so wesentlich vom Atemalkoholunter­suchungsgerät unterscheidet. Dass die Bw aufgrund ihrer körperlichen Verfassung kein größeres Blasvolumen als 0,2 l Luft zustande gebracht hätte, ist unglaub­würdig; auch die kontinuierlich kürzer werdende Blaszeit und das lange Zuwarten vor dem 5. (vom ordnungsgemäß funktionier­enden Gerät beendeten) Versuch trotz ausdrücklicher Anleitung des Ml war nicht auf einen schlechten körperlichen oder psychischen Zustand oder Nichterfassen des Ernstes der Amtshandlung zurückzuführen. Vielmehr ist schon aufgrund des auffällig geringen Blasvolumens von 0,1 bzw 0,2 l Luft davon auszugehen, dass die Bw es nach dem positiven Vortest darauf angelegt hat, kein Ergebnis zustandezubringen.  

 

Die Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkoholvortest waren zweifellos ebenso gegeben wie die Voraussetzung für die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests. Die Straße vom A. zum vom Zeugen S bewohnten Haus x ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, die Entfernung vom Schranken beträgt etwa 500 m. Dass die Bw den Pkw dort gelenkt hat, steht fest; das Motiv dafür ist irrelevant.

Der für derartige § 5 StVO-Amtshandlungen besonders geschulte und behördlich ermächtigte Ml hat die Wartezeit von 15 Minuten bis zum Beginn des Alkotests eingehalten, die Bw ausführlich belehrt über die ordnungsgemäße Durchführung des Alkotests ebenso wie über die Folgen einer Verweigerung. Dass das Verhalten der Bw als Verweigerung anzusehen war, besteht kein Zweifel. Eine Blutabnahme war bei Beendigung des Tests nach der glaubhaften Schilderung des Ml nicht erforderlich, weil keine gesundheitlichen Gründe für eine "in der Person der Bw gelegenen Unmöglichkeit" sprachen und von der Bw auch derartiges nicht geltend gemacht worden war.

Die Bw hat daher den ihr im Punkt 3. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungs­über­tretung zu verantworten. Die Lenkzeit ergibt sich aus der telefonischen Anzeige durch den Zeugen S, die Tatzeit der Verweigerung aus der Anzeige des Ml in Verbindung mit der auf dem Messstreifen ersichtlichen "Ende-Zeit" des Atemalkoholmessgerätes.          

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit von zwei bis sechs Wochen reicht.

 

Die über die Bw verhängte Mindestgeld- bzw –ersatzfreiheitsstrafe ist insofern ausreichend, als sie bislang unbescholten ist, was zutreffend als Milderungsgrund bei fehlenden erschwerenden Umständen gewertet wurde, und die Voraus­setzungen der §§ 20 oder 21 VStG, wie oben ausgeführt, nicht gegeben sind.

Die gemäß § 19 VStG verhängte Mindeststrafe hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand, wobei auch hier die Bw die Möglichkeit hat, um Teilzahlung anzusuchen.

 

Zu Punkt 4. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein ... mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Die Bw wurde nach den überzeugenden Angaben des Ml nach ihrem Führerschein gefragt, gab aber darauf keine Antwort. Insbesondere hat sie erstmals in der Stellungnahme vom 12. September 2012 geltend gemacht, dass sie zwar den Führerschein mitgeführt habe, aber wegen ihrer Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, diesen dem Ml zur Überprüfung auszuhändigen.

Vorgeworfen wurde ihr seitens der Erstinstanz, sie habe ihn nicht mitgeführt.

Die Bw hat in der Berufungsverhandlung – wie auch in der oben genannten Stellungnahme und der schriftlichen Berufung – angegeben, sie habe ihn immer in der Geldbörse und diese, bevor sie spazieren gegangen sei, unter die Fußmatte des Beifahrersitzes gelegt.

Der Zeuge P führte aus, die Bw habe ihn zu einem späteren Zeitpunkt, als er den Pkw zu einer Werkstätte bringen wollte, auf die Geldbörse aufmerksam gemacht und er habe diese zwar an sich genommen, aber nicht hineingesehen. Auch er konnte daher nicht sagen, ob sich der Führerschein am 23. Juli 2012 darin befunden hat. Beim Erscheinen der Zeugen P und J beim Haus x war davon offenbar nicht die Rede.

Der Ml hat angegeben, er habe die Bw kurz nach seinem Erscheinen am 23. Juli 2012 nach dem Führerschein gefragt und sie habe ihm darauf keine Antwort gegeben. Auch sei von einer unter der Fußmatte liegenden Geldbörse keine Rede gewesen, obwohl die Bw zu dieser Zeit zwar erkennbar alkoholisiert aber in der Lage war, mit ihm ein Gespräch zu führen. Damit ist es der Bw nicht gelungen, ihren Zustand für das Nichtvorweisen des Dokuments glaubwürdig verantwortlich zu machen. Eher ist anzunehmen, dass sie die vorläufige Führerscheinabnahme verhindern wollte, indem sie auf seine Frage gar nicht einging. Ein objektiver Beweis für das tatsächliche Mitführen des Dokuments liegt damit nicht vor, weshalb auch diesbezüglich von der Verwirklichung des der Bw zur Last gelegten Tatbestandes auszugehen ist. Sie hat daher auch dieses Verhalten als Verwaltungs­­übertretung zu verantworten, wobei auch hier aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorsatz anzunehmen ist.

 

Für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 ist gemäß § 37 Abs.2a FSG eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen. Der Strafrahmen reicht daher unter Bedachtnahme auf § 37 Abs.1 FSG von 20 Euro bis 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass die Erstinstanz im Punkt 4. eine Geldstrafe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit einen Tag Ersatzfrei­heitsstrafe verhängt hat, wobei vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit und dem Nichtbestehen von Erschwerungsgründen ausgegangen wurde.  

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann auch im Zusammenhang mit den Angaben der Bw in der Berufungsverhandlung über ihre finanziellen Verhältnisse nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum damit in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw zur Einhaltung der ihr als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges obliegenden Verpflich­tungen anhalten.

Auch hier liegen die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG nicht vor. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Alkotestverweigerung nach Sachschadenunfall ohne Meldung + Feststellung des Sachverhaltes, FS nicht mitgeführt à bestätigt

 

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