Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167274/11/Fra/CG

Linz, 19.12.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Oktober 2012, VerkR96-4495-2012, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2012, zu Recht erkannt:

 

 

         Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis      aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die           Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu          entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf Verlangen vom 11. 07.2012 nicht binnen

zwei Wochen nach der am 12.07.2012 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.05.2012 um 16:14 Uhr im Gemeindegebiet M. im Ortsgebiet L. auf der L 1172, bei StrKm 5,485 gelenkt hat und auch nicht jene Person benannt hat, die die Auskunft hätte erteilen können.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat. Da die Bw den Tatvorwurf bestreitet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 13. Dezember 2012 durchgeführt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bw ist Zulassungsbesitzerin des PKW's Kennzeichen x. Grund für die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 11.07.2012 (zugestellt am 12.07.2012) ist die Anzeige der Polizeiinspektion M. vom 20.05.2012, Zl. 141000865135, wonach der/die Lenker(in) des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 15.05.2012 um 16:14 Uhr im Ortsgebiet L., x Straße x, StrKm 5.485, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des/der Lenkers(in) abgezogen wurde.

 

In ihrem Einspruch vom 10. Juli 2012 gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Juli 2012, in der der nunmehrigen Bw eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 zur Last gelegt wurde, brachte die Bw vor, dass sie am besagten Tage zum Übertretungszeitpunkt bei ihrer Freundin in T., Ö., gewesen sei und daher an der genannten Örtlichkeit nicht gefahren sein könne. Sie sei mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug zu ihrer Freundin gefahren und habe dieses auch nicht verliehen. Sie fahre auch sonst nicht im Ortsgebiet L. und wisse gar nicht genau, wo diese Ortschaft liegt. Die oa. Lenkerhebung beantwortete die Bw in ihrem Schreiben vom 17.07.2012 dahingehend, dass sie am 15.05.2012 um 16:14 Uhr bei Frau S. S., Ö., 4775 T. und deren Schwester R. P. auf Besuch gewesen sei. Die beiden können das auch bezeugen. Sie könne daher die Lenkanfrage nicht beantworten bzw. das beigelegte Formular nicht ausfüllen, da ihr PKW zum genannten Zeitpunkt in Taufkirchen abgestellt gewesen sei.

 

Frau S. wurde am 24. September 2012 vor der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen. Sie gab an, es sei richtig, dass am 15.05.2012 die Bw bei ihr zu Besuch gewesen sei. Hinsichtlich der Uhrzeit des Besuches gebe sie an, dass dies etwa um 16:15 Uhr - vielleicht 10 Minuten auf oder ab - der Fall gewesen sei. Die Uhrzeit könne sie deshalb so bestimmen, da ihre Schwester R. P. ihre Tochter C. zur Musikstunde nach Taufkirchen/Pram gebracht habe. Der Musikunterricht dauert von 16:15 Uhr bis 16:45 Uhr. In dieser Zeit sei ihre Schwester zumeist bei ihr zu Besuch, wie auch an diesem Tage. Als ihre Schwester sodann bei ihr erschienen ist, sei die Bw bereits bei ihr anwesend gewesen. Wie lange die Bw bei ihr dann genau zu Besuch war, könne sie nicht mehr genau angeben, üblicherweise sei sie 1 bis 1,5 Stunden bei ihr. Die Bw sei zu diesem Besuch mit ihrem KFZ, ein PKW, Farbe x, erschienen. Sie sei sich sicher, dass die Bw mit dem eigenen KFZ erschienen sei, zumal sie dieses eben kenne. Welche Marke das KFZ habe, könne sie nicht genau angeben, zumal sie sich in solchen Sachen - sie meine Automarken - nicht gut auskenne. Ob sie das Kennzeichen an diesem Tage abgelesen habe, könne sie auch nicht mehr genau sagen. Die Bw komme allerdings immer mit diesem silbernen PKW bzw. Kombi (Gitter für Hund ist im Kofferraum vorhanden). Zu dem Zeitpunkt, als die Bw das KFZ in die Hauseinfahrt lenkte, sei sie im Garten gewesen und habe die Bw eben mit dem genannten KFZ zufahren gesehen. Als ihre Schwester zu Besuch kam, habe sie die Bw auch gefragt, ob sie mit dem KFZ die Einfahrt verlassen solle, damit ihre Schwester das KFZ in der Einfahrt abstellen hätte können. Zwischen der Bw und ihr bestehe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Die Bw sei sehr hilfsbereit. Der Kontakt mit ihr sei unregelmäßig, d.h. nicht wöchentlich. Wenn sie mit der Aussage des Polizeibeamten konfrontiert werde, dass eben dieses KFZ mit dem Kennzeichen x, VW Golf, x, am 15.05.2012 um 16:14 Uhr im Gemeindegebiet M., auf der L x bei StrKm. 5,485, Ortsgebiet L., beanstandet bzw. gesehen werden konnte, gebe sie an, dass sie bei ihrer Aussage verbleibe. Sie könne nur nochmals bekräftigen, dass die Bw mit dem genannten KFZ bei ihr zu Hause gewesen sei.

Zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2012 einvernommen, gab die Zeugin S. an, dass die Bw das erste Mai mit ihr Kontakt aufgenommen habe wegen dieser Sache, als sie die Anonymverfügung zugestellt bekommen habe. Die Bw sei eine gute Bekannte von ihr und sie besuche sie in unregelmäßigen Abständen. Bis zum Zeitpunkt, als ihr die Bw vom gegenständlichen Vorfall erzählt habe, das sei im Juni 2012 gewesen, habe sie keinen Besuch mehr von ihr bekommen. Sie habe ihre Schwester R. P. angerufen und gefragt, in welchem Zeitraum ihre Tochter Musikunterricht habe. Sie sagte ihr, dass ihre Tochter einmal wöchentlich im Zeitraum von 16:15 Uhr bis 16:45 Uhr Musikunterricht habe. Auch die Bw sei an diesem Tage bei ihr zu Besuch gewesen, als sie von ihrer Schwester Besuch bekam. Ihre Schwester sei dann, nachdem sie ihre Tochter bei der Musikschule abgeliefert hatte, bei ihr verweilt. Sie kenne keine Automarken aber sie kenne persönlich das Auto der Bw und auch das Autokennzeichen. Sie sehe vom Küchenfenster und vom Wintergartenbereich direkt zur Einfahrt. Das Auto sei bei der Einfahrt abgestellt gewesen.

 

Die Bw wiederholte bei der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass sie am 15.05.2012 um 16:14 Uhr zu Besuch bei Frau S. S. gewesen sei. Es könne auch niemand anderer mit diesem Auto wegfahren, wenn sie bei Frau S. zu Besuch ist, weil sie den Schlüssel bei sich habe. Das könne auch Frau S. bezeugen. Die Ortschaft L. sage ihr nichts.

 

Beweiswürdigend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass sowohl die Bw als auch die Zeugin S. S. bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Im Hinblick auf die Aussage der Zeugin S., dass, als ihr die Bw den gegenständlichen Vorfall mitteilte, es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinem weiteren Besuch gekommen war, ist auch eine Verwechslung des Tages auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Aussage des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung, dass ein Ablesefehler des Kennzeichens denkbar sei, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der in Rede stehende PKW zum Zeitpunkt des angezeigten Grunddeliktes (15.05.2012 um 16:14 Uhr) von niemandem gelenkt wurde. Mit der Mitteilung der Bw vom 17.07.2012 an die belangte Behörde, dass ihr PKW zum oa. Zeitpunkt in T., Ö., abgestellt war, hat sohin die Bw nicht tatbildlich gehandelt. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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