Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167392/5/Fra/CG

Linz, 19.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Oktober 2012, VerkR96-8099-2012-Be, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.600,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen festgesetzt.

 

II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten; für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 160,00 Euro (10 % der neu bemessenen Strafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten  Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 1.800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage)  verhängt, weil er am 5.10.2012 um 17:20 Uhr den PKW, x, dunkel, mit dem Kennzeichen x (x) auf der xstraße auf Höhe des Hauses Nr. x im Gemeindegebiet von S. gelenkt hat, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,02 mg/l befunden hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen das Strafausmaß eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Da der Schuldspruch sohin in Rechtskraft erwachsen ist, war zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG für rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG in Verbindung mit § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,00 Euro bis 5.900,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Der Bw wies beim Lenken eines PKW´s einen Alkoholgehalt von 1,02 mg/l auf. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Höhe dieses Alkoholgehaltes als erschwerend gewertet. Als strafmildernd hat sie zutreffend die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis und die Einkommenslosigkeit des Bw gewertet.

 

Der Bw bringt vor, die verhängte Strafe nicht bezahlen zu können, weil er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und auch in Polen kein Einkommen bezieht. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gab der Bw an, seit 14.07.2001 verheiratet und für zwei Söhne sorgepflichtig zu sein. Seine Frau sei nicht berufstätig und er müsse seine Familie ernähren. Sein älterer Sohn sei seit 4 Jahren zuckerkrank und brauche ständig Insulin. Er habe am 04.03.2004 die Landwirtschaft von seinen Eltern geerbt. Diese sei nicht sehr groß. Er bewirtschafte lediglich ca. 3 Hektar für den Eigengebrauch.

 

Aufgrund der tristen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bw im Wesentlichen belegt hat, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis gekommen, dass eine Herabsetzung der Strafe vertretbar ist. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der bemessenen Strafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt und eine weitere Herabsetzung der Strafe aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, gemäß § 54 b Abs.3 VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Antrag auf einen angemessenen Strafaufschub oder Teilzahlung der Strafe zu stellen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum