Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167395/2/KI/CG

Linz, 27.11.2012

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-167395/2/KI/CG                                                                     Linz, 27. November 2012

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                                                                                    Zimmer, Rückfragen:

 

Mag. Alfred Kisch                                                                                                                                             4A03, Tel. Kl. 18001

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der C.S., vom 15. November 2012 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. November 2012, VerkR96-27180-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 350 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120  Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 35 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.2e eine Geldstrafe von 400,00 Euro (1  Woche EFS) verhängt und ihr ein Verfahrenskosten­beitrag von 40,00 Euro auferlegt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 12.7.2012 um 05:39 Uhr mit dem Fahrzeug "PKW, Kennzeichen x" in der Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn A1 bei km x in Fahrtrichtung Wien im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 79 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Sie habe §§ 52 lit.a Z.10a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 verletzt.

 

2. Die Berufungswerberin (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Pension monatlich nur 375 Euro betrage und sie habe keine Ersparnisse. Die Geschwindigkeitsübertretung sei wirklich wegen ihrer Enkelin nur ein Notfall gewesen. Das Schnell fahren sei wirklich nicht ihre Art. Sie habe, seit sie Auto fahre noch nie einen Unfall und noch nie eine derartige Verkehrsübertretung gehabt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 reicht von 150 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 70 km/h einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen darstellen und zumindest von einem hohen Maß an Sorglosigkeit zeugen. Sie stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit darauf entsprechend zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Hinsichtlich Einkommen wurden 375 Euro zugrunde gelegt. Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Recht argumentiert - eine derart gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine enorme Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Derartige Verhaltensweisen führen, wie die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, häufig zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen. Zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher strenge Strafen durchaus gerechtfertigt. Dies kommt auch durch den vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen in deutlicher Weise zum Ausdruck.

 

Dennoch kommt im konkreten Fall der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse sowie der von der Erstbehörde festgestellten Unbescholtenheit der BW eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll die Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihr frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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