Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281445/6/Wim/BU

Linz, 12.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung eingeschränkt auf die Strafhöhe von Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Juli 2012, Ge96-15-2012, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 270 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 11 Stunden herabgesetzt werden.

      

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 108 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafe in der Höhe von je 300 Euro, bei Uneinbringlichkeit vier Ersatz­freiheits­strafen von je zwölf Stunden wegen Übertretungen des Arbeit­nehmer­Innen­schutzgesetzes verhängt. Ihm wurde die Verwendung eines mehrfach mangelhaften Arbeitsgerüstes durch zwei seiner Arbeitnehmer vorgeworfen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2012. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und dazu vorgebracht, dass als mildernd das Tatsachengeständnis zu werten sei sowie er sorgepflichtig für seine Frau und ein zehnjähriges Kind sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Gemäß § 130 Absatz 5 Z 1 ASchG beträgt der Strafrahmen für die vorgeworfenen Übertretungen 145 € bis 7260 €.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelst es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Grundsätzlich kann hinsichtlich der Strafbemessung auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. In Anbetracht der nunmehr bekannten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und des Umstandes, dass das Tatsachengeständnis als mildernd zu werten ist, konnte die spruchgemäße Strafreduktion mit Zustimmung des Vertreters des Arbeitsinspektorates vorgenommen werden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Tat bzw. Überwiegen der Milderungs­gründe) nicht gegeben sind.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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