Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523252/8/Kof/CG

Linz, 18.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, xStraße x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juli 2012, VerkR21-275-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

-     Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-     Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

    in Österreich Gebrauch zu machen und

-     Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

    vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

für den Zeitraum:

Zustellung des Berufungsbescheides bis einschließlich 28. Mai 2013

herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z9 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den  nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-     die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten  sowie

-     verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides  

     bei der belangten Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7. August 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11. Juli 2012, 10 Hv 34/12b, wegen der Vergehen der/des

-     teils versuchten und teils vollendeten Sachbeschädigung

    nach den §§ 125 und 15 StGB

-     versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

     nach den §§ 15, 269 Abs.1 1. Fall StGB und

-     schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.2 Z4 StGB

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw am 28. Mai 2012 in A.

-         einen Zeltstand am Volksfestgelände dadurch zu beschädigen versucht hat, dass er mehrmals mit den Füßen gegen die Seitenwand des Zeltes trat,

-         dadurch, dass er mehrmals mit seinem Kopf gegen den oberen Rahmen
der hinteren Beifahrertüre des Zivilfahrzeuges der Polizeiinspektion A. mit dem Sachbereichskennzeichen BP-…… schlug, wodurch in diesem Bereich Eindellungen entstanden, eine fremde Sache beschädigt hat,

-         Herrn GI. FT, somit einen Beamten, mit Gewalt, indem er Herrn GI. FT einen Kopfstoß gegen dessen linkes Jochbein versetzte, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und Verbringung zur Polizeiinspektion A.,
zu hindern versucht  hat  und

 

 

-         durch die zuvor angeführte strafbare Handlung einen Beamten, nämlich Herrn GI. FT während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder
der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt hat, wodurch GI. FT eine Schwellung mit Hämatomverfärbung im Bereich des linken Jochbeins erlitt.

 

Das Oberlandesgericht Linz hat – siehe Mitteilung des Rechtsvertreters des Bw vom 18.12.2012 – in der Berufungsverhandlung vom 12.12.2012 dem gegen dieses Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis eingebrachten Rechtsmittel keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich bestätigt.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung                           der Lenkberechtigung ist an dieses rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden;

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 6.7.2004, 2002/11/0163; vom 20.2.2001, 98/11/0317; vom 14.11.1995, 95/11/0215; vom 27.6.1995, 95/11/0004; vom 24.1.2008, 2007/03/0247; vom 27.01.2010, 2009/03/0082   

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,

für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten
im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß § 84 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur.

 

Das Strafgericht hat bei Festsetzung der Strafe (1 Jahr Freiheitsstrafe unbedingt)

die vorausgegangenen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Verurteilungen

– Punkte 01, 03, 04, 05 der Strafregisterauskunft – als erschwerend gewertet.

 

Die vom Bw am 28. Mai 2012 begangenen Tathandlungen zeigen seine

zu wiederholten Aggressionen gegen Personen neigende Sinnesart.

 

Von Kraftfahrzeuglenkern wird wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt;

VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0346 mit Vorjudikatur

 

Die jahrzehntelange Rechtssprechung des VwGH, wonach Haftzeiten

in die Entziehungsdauer nicht einzurechnen sind, ist mittlerweile überholt.

In den letzten Jahren hat der VwGH wiederholt im Ergebnis ausgesprochen,

dass Haftzeiten in die Entziehungsdauer miteinzubeziehen sind;

Erkenntnisse vom 29.4.2003, 2002/11/0161; vom 21.2.2006, 2003/11/0025;

vom 21.2.2006, 2004/11/0129; vom 21.11.2006, 2005/11/0168;

vom 21.3.2006, 2005/11/0196;  vom 18.12.2006, 2006/11/0076.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw.

Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen;

VwGH vom 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.03.2006, 2005/11/0196; vom 22.02.2007, 2005/11/0190; vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.03.2006, 2005/11/0153; vom 27.3.2007, 2005/11/0115; vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Die „Verwerflichkeit“ sowie „Gefährlichkeit der Verhältnisse“ der vom Bw am
28. Mai 2012 begangenen Tathandlungen ergibt sich vor allem daraus, dass das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt hat.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass dem Bw bereits im Jahr 2009 – ebenso wegen einem Vergehen gegen Leib und Leben – die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Der UVS kommt dadurch zum Ergebnis, dass beim Bw – gerechnet ab Tathandlung – die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit 1 Jahr beträgt.

siehe dazu ebenfalls VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0346.

 

Es war daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – beginnend mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides (= Zustellung des Berufungsbescheides) – bis zum Ablauf des 28. Mai 2013 herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war somit für die – nunmehr neu festgesetzte – Entziehungsdauer

-     das Recht abzuerkennen, von einem allfälligen ausländischen Führerschein

    in Österreich Gebrauch zu machen  sowie

-     das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

    und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der

zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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