Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531268/16/BMa/Th VwSen-531269/15/BMa/Th

Linz, 30.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen der A und des J F sowie der R L, W, R, jeweils vom 25. Mai 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 9. Mai 2012, Ge20-128-2011, mit dem E L die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Servicestation und eines KFZ-Handels auf Parz.Nr. X, KG. S, im Standort S, S, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 9. Mai 2012, Ge20-128-2011, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d sowie 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF BGBl. I Nr. 100/2011

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag von E L vom 17. November 2011 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Neuerrichtung und den Betrieb einer Kfz-Servicestation und eines Kfz-Handels im Standort S, S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 15. Dezember 2011 anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt. Nach der mündlichen Verhandlung wurden ergänzend zu dieser weitere Projektunterlagen vorgelegt, die von einem anlagentechnischen Amtssachverständigen beurteilt wurden. Aufgrund der von diesem aufgezeigten Lärmimmissionen bei den Nachbarn wurden von einem medizinischen Amtssachverständigen die Auswirkungen auf die nächstgelegenen Nachbarn beurteilt.

 

1.2.1. Bei der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 war unter anderem auch die nunmehrige Berufungswerberin A F anwesend. R L wurde durch ihren Gatten A L vertreten. Diese haben Einwendungen wegen befürchteter Emissionen durch Lärm und Geruch ausgehend von der Betriebsanlage erhoben. Außerdem wurden Einwendungen, die raumordnungsrechtliche Belange betreffen, erhoben, ebenso wurde  angesprochen, dass die schmale Zufahrtstraße für LKW-Zustellungen das ganze Jahr über ein Problem sei. Das Abstellen von Unfallautos und Autowracks würde einen störenden Einfluss auf das Landschaftsbild nach sich ziehen. Darüber hinaus äußerte die Berufungswerberin F Befürchtungen, dass in der zukünftigen Servicestation KFZ gewaschen würden und die dabei anfallenden Abwässer auf ihr Grundstück abgeleitet würden. Der nunmehrige Berufungswerber J F hat keine Einwendungen erhoben, er wurde auch nicht durch seine Gattin vertreten.

 

1.3. Nach Wahrung des Parteiengehörs zu den ergänzenden Ermittlungen nach der mündlichen Verhandlung  erging der Genehmigungsbescheid vom 9. Mai 2012 gegen den A und J F Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründeten, dass der Betriebsanlage gegenüberliegende Grundstück einmal Bauerwartungsgrund werden würde und der Wert ihres Grundstückes durch die Betriebserrichtung gemindert werde. Der Sanitärbereich der Betriebsanlage befinde sich im Wohnhaus des Konsenswerbers, dieser würde aber von den Besuchern nicht benützt werden, die Besucher würden ihre Notdurft auf der Wiese der Berufungswerber verrichten. Der Konsenswerber würde das öffentliche Grundstück zum Abstellen von Fahrzeugen benützen, dadurch werde die Straße verschmälert und vorbeifahrende Fahrzeuge würden auf das Grundstück der Berufungswerber ausweichen. Der hinter der Servicestation gelegene Lagerraum sei Privat und dürfte nicht für Service- und Wartungsarbeiten genutzt werden.

Die Berufung der R L bringt im Wesentlichen begründend befürchtete Belästigung durch Lärm vor und ersucht um eine Betriebszeitenregelung an Wochentagen von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Gebäudeteil für Service- und Wartungsarbeiten an KFZ durch Umbau umgestaltet und vergrößert worden sei und eine bestehende Garage zum Haus S dürfe nicht als Service- bzw. Reparaturwerkstätte genutzt werden.

 

2. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die gegenständlichen Berufungen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben.

 

2.1. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 hat der Bw zu den Berufungen Stellung genommen und unter anderem bekannt gegeben, dass die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes nicht mit der Ausführung des Gebäudes übereinstimmt, sondern der Bau in Richtung Südosten um 70 cm länger errichtet worden sei als geplant. Es würde sich durch diese Änderung nichts am Betriebsablauf und den damit verbundenen Emissionen ändern.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzende Erhebungen dahingehend durchgeführt, ob die geänderte Ausführung der Betriebsanlage zu einem geänderten Emissionsverhalten der Anlage oder zu geänderten Immissionswerten bei den Nachbarn führen werde. Mit Schreiben vom
14. August 2012 hat der Amtssachverständige abschließend festgehalten:

 

"Der vorgesehene und im schalltechnischen Projekt vom Büro L dargestellte Betriebsablauf ändert sich nicht. Mit dieser baulichen Änderung kommt es auch zu keiner Annäherung an den nordwestlich gelegenen Nachbarbereich. Die im schalltechnischen Projekt beschriebenen Projektsauswirkungen bleiben somit unverändert aufrecht.

Damit ändert sich auch nichts in der schalltechnischen Beurteilung."

 

Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs allen Parteien zur Kenntnis gebracht.

 

Von den Berufungswerbern wurde keine Stellungnahme dazu abgegeben, der Konsenswerber teilt rechtsfreundlich vertreten mit Schreiben vom 03.10.2012 mit, dass die geänderte Ausführung zwischenzeitlich auch baurechtlich behandelt worden sei.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Grunde des § 67d Abs.4 AVG entfallen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1)      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2)      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3)      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4)      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5)      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. zur Genehmigung der Änderung einer solchen zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

  

Mit Kundmachung vom 29. November 2011 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 15. Dezember 2011 ausgeschrieben. Das Projekt wurde zur Einsichtnahme beim Marktgemeindeamt S und bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aufgelegt. Die Berufungswerber wurden geladen und A F ist selbst zur mündlichen Verhandlung gekommen, die Interessen der R L wurde durch einen befugten Vertreter gewahrt. Dem Verfahrensakt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Berufungswerber J F nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bis zum Tage der Durchführung der mündlichen Verhandlung keine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde eingebracht hat. Er hat auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Er hat somit seine Parteistellung durch Präklusion im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verloren.

 

Die Projektunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen und ein schalltechnisches Projekt vom "technischer Umweltschutz L e.U." vom 7. Februar 2012.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt. Der mündlichen Verhandlung wurde ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger vom Bezirksbauamt Linz beigezogen. Das Projekt wurde ergänzt und neuerlich unter Wahrung des Parteiengehörs von den Amtssachverständigen beurteilt. Die Betriebszeiten wurden einer lärmtechnischen ebenso wie einer amtsärztlichen Beurteilung unterzogen. Es wurde auch eine gutachtliche Stellungnahme von der Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der Nachbarn aus der Sicht der Luftreinhaltung am 23. April 2012 abgegeben, die mit Stellungnahme vom 27. April 2012 einer amtsärztlichen Beurteilung unterzogen wurde.

Auch diese Stellungnahmen wurden im Rahmen des Parteiengehörs den Nachbarn zur Kenntnis gebracht.

 

Die im bekämpften Bescheid angeführten Betriebszeiten wurden im Ermittlungsverfahren in lärmtechnische Hinsicht geprüft (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 15. Dezember 2011) und von den Sachverständigen beurteilt. In gewerbetechnischer Hinsicht wurden die schalltechnischen Belange und die schalltechnischen Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage auf die Nachbarschaft befundmäßig dargestellt und dazu gutachtlich festgestellt, dass zwar beim Wohnhaus L in ruhigeren Tageszeiten einzelne Spitzenpegel hörbar würden (Samstag früh 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr). Dies könne durch Geschlossenhalten der Fenster an der Nordost- und Südwestseite der Servicestation verhindert werden.

Vom gewerbetechnischen Sachverständigen wurde eine entsprechende Auflage formuliert.

Bereits der Befund, der in lärmtechnischer Hinsicht im erstinstanzlichen Verfahren erstellt wurde, hat ergeben, dass die ungünstigste prognostizierte Schallimmission keine Anhebung der Umgebungslärmsituation bei der nächstgelegenen Nachbarliegenschaft bewirkt, zumal diese um mehr als 10 dB unter dem gemessenen Umgebungslärm liegt. Auch die Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes zeige, dass dieser sowohl am Tag, als auch in den Abendstunden erfüllt werde (Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr – was den beantragten Betriebszeitraum entspreche).

Lediglich in den Morgenstunden an Samstagen sei (aufgrund des verringerten Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Verkehrsfläche) nicht auszuschließen, dass eine kurzzeitige erhöhte Lärmbelastung (bei Schlagschraubereinsätzen) bei der nächstgelegenen Nachbarliegenschaft auftreten könne. Dem werde durch eine entsprechende organisatorische Auflage (Geschlossenhalten von Fenstern) entgegengewirkt.

Dazu hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Stellungnahme vom 13.03.2012 abgegeben:

"Unter Einhaltung der vom gewerbetechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen ist von keiner Beeinträchtigung des Wohlbefindens des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. Kindes bei den nächstgelegenen Nachbarn zu rechnen".

 

Zur befürchteten Belästigung durch Luftschadstoffe wurde in der Stellungnahme vom 23. April 2012 gutachtlich ausgeführt:

"Aufgrund des Umstandes, dass die Absauganlage nur für eine Absaugstelle konzipiert ist und insofern der Abgasabsaugung lediglich eines einzigen KFZ-Motors dient, wird die Emissionsquelle als von untergeordneter Bedeutung erachtet. Bei einer Abgasführung über Dach sind relevante Zusatzbelastungen nicht zu erwarten.

Zur Veranschaulichung kann ausgeführt werden, dass – wie eine Reihe von Luftgütemessstationen belegen – selbst im Nahbereich von Straßen mit einer Verkehrsfrequenz von > 5.000 KFZ/24h keine Grenzwertüberschreitungen im Sinne der anzuwendenden Immissionsschutzgesetzes Luft IG-L auftreten.

 

Es wird eine detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung daher als nichtverhältnismäßig angesehen, da erhebliche nachteilige Auswirkungen sowohl auf den Menschen als auf die Umwelt nicht zu erwarten sind. Insofern bestehen aus Sicht der Luftreinhaltung bei Einhaltung der vom gewerbetechnischen ASV vorgeschlagenen Auflagen keine Einwände gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung."

 

Eine mögliche Belästigung durch Luftverunreinigungen wurde daraufhin auch noch vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durchgeführt, der gutachtlich zusammengefasst ausführt:

"Nachdem relevante Konzentrationen an Abgasen immissionsseitig auszuschließen sind, ist eine Belästigung oder auch Gesundheitsgefährdung der nächstgelegenen Nachbarn nicht gegeben."

 

Die ergänzenden Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates, die notwendig waren, weil die Betriebsanlage hinsichtlich eines Gebäudes geändert ausgeführt wurde, haben kein davon abweichendes Ergebnis hervorgebracht.

 

Weil sich aber die Situation für die Nachbarn durch den Betrieb der projektierten Betriebsanlage in lärmtechnischern Hinsicht nicht verschlechtert, kann es auch zu keiner unzumutbaren Belästigung bei den Nachbarliegenschaften und damit bei den Liegenschaften der Berufungswerberinnen kommen.

 

Die Berufungsvorbringen sind daher nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilung tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

 

Zum Berufungsvorbringen, soweit es sich auf raumordnungsrechtliche Aspekte bezieht, wird darauf hingewiesen, dass diese Belange beim Betriebsanlagenverfahren nicht mitzuberücksichtigen sind.

 

Die Berufung spricht an, dass die öffentliche Straße nur sehr schmal sei und daher mit LKWs nur schwer befahrbar sei. Dem wird entgegengehalten, dass es sich dabei um Belange des Verkehrs auf öffentlichen Straßen handelt, die nicht der Betriebsanlage zuzuordnen sind.

 

Eine allfällige Wertminderung umliegender Grundstücke ist ebenfalls nicht im Betriebsanlagenverfahren zu beurteilen.

 

Soweit vorgebracht wird, dass die Betriebsanlage nicht gemäß der erteilten Genehmigung betrieben werde, insbesondere hinsichtlich der sanitären Anlagen, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Betriebsanlagenverfahren um ein Antragsverfahren handelt, wonach eine Genehmigung nur nach einem vorgelegten Projekt erteilt werden kann. Ein betriebliches Handeln, das nicht vom erteilten Konsens erfasst ist, ist verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden und allenfalls durch die Behörde einzustellen.

 

Aufgrund des nachvollziehbaren Verfahrensergebnisses, wonach sich keine Verschlechterungen der Lärmsituation oder Belästigungen durch Luftschadstoffe  ergeben und daher auch keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Lärm oder Luftschadstoffe ergeben können, entbehrt das Berufungsvorbringen jedweder Grundlage.

 

Folglich ist das Berufungsvorbringen der Nachbarinnen A F und R L abzuweisen.

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

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