Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101339/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. August 1993 VwSen 101339/3/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.08.1993

VwSen 101339/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. August 1993
VwSen - 101339/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des H K vom 7. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Mai 1993, VerkR96-3520/1992/Win/Kne, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 17. Mai 1993, VerkR96-3520/1992/Win/Kne, über Herrn H K, Sauedt Nr. 13, 4154 Kollerschlag, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt, weil er am 21. November 1992 um 15.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem Güterweg S vom Haus S nach S, Gemeinde K, gelenkt habe, wobei die Vermutung bestanden habe, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Er habe sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 21. November 1992 um 15.37 Uhr im Kreuzungsbereich Güterweg S geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf die angeblich unzureichende Bezeichnung der bescheiderlassenden Erstbehörde ist zu bemerken, daß gemäß § 26 Abs.1 VStG den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zusteht, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist (§ 27 Abs.1 VStG). Die Bezirkshauptmannschaften sind als bundesverfassungsgesetzlich vorgesehene Behörden für die Bezirksverwaltung - mit hier nicht relevanten Ausnahmen zuständig (vgl. § 8 Abs.5 lit.b ÜG vom 1. Oktober 1920 idF BGBl.Nr. 368/1925). Der Bezirkshauptmann stellt das entscheidende Organ einer Bezirkshauptmannschaft dar.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag nicht zu erkennen, welche Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Straferkenntnis im Hinblick auf die erlassende Behörde anhaften soll. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als örtlich und sachlich zuständige Behörde ist dem Straferkenntnis zweifelsfrei zu entnehmen. Das Straferkenntnis wurde namens des Bezirkshauptmannes von einem Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unterfertigt, also im Namen des zuständigen Organes dieser Behörde.

Das übrige Berufungsvorbringen beschränkt sich auf die Frage der Strafzumessung. Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

Als erschwerend waren zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers zu werten. Dieser konnte offensichtlich durch die bereits verhängten Geldstrafen nicht davon abgehalten werden, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. In spezialpräventiver Hinsicht erscheint daher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht gerechtfertigt. Mangels vorliegender Milderungsgründe konnte einer Anwendung des § 20 VStG nicht nähergetreten werden.

An der Strafbemessung ändert auch der Umstand nichts, daß der Berufungswerber über ein eher geringes Einkommen verfügt und überdies Alimentationszahlungen zu leisten hat. Die Tatsache, daß der Berufungswerber bereits zum dritten Mal einschlägig in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt die Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es dem Berufungswerber freisteht, bei der Erstbehörde um Gewährung der Bezahlung der verhängten Geldstrafe im Ratenwege anzusuchen.

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte im Hinblick auf das im § 99 Abs.1 StVO 1960 festgelegte Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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