Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590334/2/Gf/Rt

Linz, 09.10.2012

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des D, gegen den aus Anlass der Entziehung des Eigentumsrechts an seinem Hund  ergangenen, auf das Oö. Hundehaltegesetz gegründeten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. September 2012, Zl. 933-3, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 6. September 2012, Zl.: 933-3, wurde dem Rechtsmittelwerber das Eigentumsrecht an seinem Hund entzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer sein Hund mit dem Rufnamen "X" (Rasse: American Staffordshire Terrier; Hundemarke X) bereits am 14. Juni 2012 wegen Gefahr in Verzug abgenommen und in ein Tierheim verbracht sowie ihm mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz (als Behörde des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) vom 27. Juni 2012 die Haltung dieses Hundes untersagt worden sei. Daher sei ihm nunmehr auch das Eigentumsrecht zu entziehen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 18. September 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 25. September 2012 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte  Berufung.

 

Begründend bringt der Rechtsmittelwerber dazu vor, dass er eine starke Beziehung zu seinem Hund habe und daher auch mitbestimmen wolle, bei wem dieser künftig sein weiteres Leben verbringt.

 

In diesem Sinne wird – erschließbar – eine Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-3011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 9 Abs. 5 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 124/2006 (im Folgenden: OöHundeHG), entscheiden u.a. über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, mit denen einer Person das Eigentumsrecht an ihrem Hund entzogen wurde, die Unabhängigen Verwaltungssenate, und zwar – wie sich aus § 67a AVG ergibt – durch ein Einzelmitglied.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 9 Abs. 1 Z. 6 OöHundeHG hat der Magistrat (als Behörde des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; vgl. § 13 OöHundeHG) dem Hundehalter das Halten seines Hundes u.a. dann mit Bescheid zu untersagen, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist, seinen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen abgewendet werden; hierauf hat der Hundehalter dem Magistrat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides nachzuweisen, dass er nicht mehr Halter dieses Hundes ist (Abs. 2).

 

Bei Gefahr im Verzug oder bei ungenütztem Ablauf dieser Frist hat der Magistrat den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die dem Hundehalter den Hund abzunehmen und bei tierfreundlichen Personen, tierfreundlichen Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin unterzubringen hat; weiters hat diese (als) Behörde (im übertragenen Wirkungsbereich) dem Hundehalter das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen (Abs. 3).

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Hund des Rechtsmittelwerbers am 8. Oktober 2011, am 9. Jänner 2012 und am 13. Juni 2012 verschiedene Personen einerseits durch einen Biss in den Bauch bzw. andererseits durch Bisse in den Oberschenkel sowie schließlich durch Bisse in beide Unterarme verletzt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer daher sein Hund wegen Gefahr in Verzug am 14. Juni 2012 abgenommen. Weiteres wurde durch das Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz vom 18. Juli 2012, Zl. 43339/2011, festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber nicht dazu in der Lage ist, seinen Hund so zu halten, dass dadurch andere Menschen nicht gefährdet werden.

 

Daher wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 26. Juli 2012, Zl. 43339/2012, die Haltung seines Hundes untersagt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber am 8. August 2012 zugestellt und ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. September 2012, Zl.: 9333-3, wurde dem Beschwerdeführer schließlich auch das Eigentumsrecht an seinem Hund entzogen.

 

3.3. Wenn einem Eigentümer – wie im gegenständlichen Fall – im Wege eines rechtskräftigen Bescheides die Haltung seines Hundes untersagt und ihm dieser abgenommen wurde, ist der Bürgermeister (als Bezirksverwaltungsbehörde) gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz OöHundeHG von Gesetzes wegen zwingend dazu verhalten, ihm auch das Eigentum an diesem Hund zu entziehen; in gleicher Weise wie der Behörde in diesem Zusammenhang kein Ermessen o.Ä. zukommt, ist in dieser Bestimmung auch kein Mitspracherecht des bisherigen Hundehalters dahin, welcher (physischen oder juristischen) Person künftig die Obsorge über dieses Tier übertragen wird, vorgesehen.

 

3.4. Mangels subjektiven Rechtsanspruches war daher die gegenständliche Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-590334/2/Gf/Rt vom 9. Oktober 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. Hundehaltegesetz §9 Abs3

 

Wenn einem Eigentümer im Wege eines rechtskräftigen Bescheides die Haltung seines Hundes untersagt und ihm dieser abgenommen wurde, ist der Bürgermeister (als Bezirksverwaltungsbehörde) gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz Oö. HundehalteG von Gesetzes wegen zwingend dazu verhalten, ihm auch das Eigentum an diesem Hund zu entziehen; in gleicher Weise wie der Behörde in diesem Zusammenhang kein Ermessen zukommt, ist in dieser Bestimmung auch kein Mitspracherecht des bisherigen Hundehalters dahin, welcher (physischen oder juristischen) Person künftig die Obsorge über dieses Tier übertragen wird, vorgesehen.

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum