Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260469/8/Wim/BU

Linz, 06.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung eingeschränkt auf die Strafhöhe von Frau X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X und Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Juli 2012, WR96-823-2012, wegen Übertretung des Wasserrechts­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird.

       Aus Anlass der Berufung wird im erstinstanzlichen Spruch die Formulierung "… der X GmbH …" ersetzt durch "… der X GmbH …".

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 48 Stunden verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde zugrunde gelegt:

 

"Sie sind als zur Vertretung nach außen Berufene der X GmbH gemäß § 9 VStG 1991 strafrechtlich dafür verantwortlich, dass durch die Versickerung von Niederschlagswässern aus dem Bereich von Verkehrs-, Stell-, Lager- und Manipulationsflächen auf dem Grundstück X, KG X, seit mindestens Juni 2011 bis 23. Mai 2012 eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer ohne Bewilligung vorgenommen wird.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs. 2 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 172 i.d.g.F., in Verbindung mit § 32 Abs. 2 leg.cit."

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt: "Ich wurde bei der X GmbH als Geschäftsführer im Juni abberufen. Gleichzeitig teile ich mit, dass ich bei der X GmbH während meiner Tätigkeit als Geschäftsführer keinen Bezug erhalten habe." Mit Stellungnahme durch ihre Rechtsvertretung vom 30.11.2012 wurde die Berufung auf das Strafmaß eingeschränkt und beantragt, die Strafe möge auf ein angemessenes Maß - 700 € oder geringer - herabgesetzt werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Beischaffung der Berufungs­entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.10.2012, Wa-2012-105813/1-Wa/Ne und Einholung von einschlägigen Firmenbuch- und Verwaltungsstrafregisterauszügen.

 

Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin während der vorgeworfenen Tatzeit auch handelsrechtliche Geschäftsführerin der X GmbH war und diese die vorgeworfenen Maßnahmen getroffen hat. Weiters weist die Berufungswerberin keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe auf.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs. 2 Ziffer 5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen. Die erstinstanzliche Spruchänderung ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln, wonach der X GmbH die gegenständliche konsenslose Versickerung zuzurechnen ist. Da die Berufungswerberin auch handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH im Tatzeitraum war, verletzt die Spruchkorrektur sie nicht in ihren Rechten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelst es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

In Anbetracht der nunmehr bekannten finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin und des Umstandes, dass sie keine einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufweist lässt sich die Herabsetzung der Geldstrafe der verhängten Strafe gerade noch rechtfertigen. Angesichts der langen Tatdauer ist jedoch eine noch weitere Herabsetzung ausgeschlossen.

 

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Tat bzw. Überwiegen der Milderungsgründe) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Sollten die konsenslosen Maßnahmen fortgesetzt werden, so ist in Zukunft mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

 

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