Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320187/3/Wim/BU

Linz, 27.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.10.2012, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 150 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden sowie ein 10 % iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Nachstehender Tatvorwurf wurde zugrunde gelegt:

 

"Sie haben vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem sie im östlichen Bereich ihres Grundstück Nummer X, KG und Gemeinde X, welches Grünlandwidmung aufweist, am 25. August 2012 in der Zeit von etwa 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr einen ca. 1,4 ha großen Teil rund 20 Fahrern mit Motorrädern und Autos für motorsportliche Zwecke zur Verwendung überließen, obwohl die dafür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 56 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Ziffer 8 des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 138/2007 in Verbindung mit § 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991)."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Sinne des § 51 Abs. 2 Ziffer 1 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Im gegenständlichen Fall wird dem Berufungswerber die Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen.

Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH vom 19.12.1997, 69/02/0594 und die dort verwiesene Judikatur) ist es erforderlich im Spruch den bzw. die unmittelbaren Täter anzuführen. Im gegenständlichen Spruch findet sich dazu nur die Ausführung: „rund 20 Fahrern mit Motorrädern und Autos". Auch aus dem konkreten Akteninhalt ergibt sich kein näherer Hinweis auf die unmittelbaren Täter.

Es war daher schon aus diesem Grund der Berufung Folge zu geben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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