Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-360016/2/MB/JO

Linz, 18.12.2012

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz, vom 29. Juni 2012, AZ: 2-S-6218/12, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz, nachfolgenden Beschluss gefällt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 29. Juni 2012, GZ: 2-S-6218/12 (nunmehr: Landespolizeidirektion für Oberösterreich), wurde über Frau X, geb. X, eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro zuzüglich 80 Euro Kostenbeitrag (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) wegen Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz verhängt.

 

Den Tatvorwurf stellte die belangte Behörde im Spruch wie folgt dar:

"Sie haben, wie am 8.3.2012 zwischen 17.25 Uhr und 20.00 Uhr durch Organe der Finanzpolizei des X festgestellt wurde, seit zumindest 13.10.2011 in X, Lokal „X, als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Fa. "X", als Unternehmerin (§ 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz) verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 4 Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht, weil Sie folgende Glücksspielgeräte

1.       X, Nr. 5120,

2.       X, Nr. 5229,

3.       X, Nr. 5230,

4.       X, Nr. 5192,

5.       X, Nr. 5194,

6.       X, Nr. GE0053171,

7.       X, Nr. GE0052658,

8.       X, Nr. GE0053186,

im Rahmen ihrer Firma unternehmerisch zugänglich gemacht haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen, indem Sie stets dafür gesorgt haben, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte in den Räumen ihres Betriebes täglich eingeschaltet waren und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen, wobei die Spieler nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen konnten und den Spielern keine Möglichkeit geboten wurde Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen oder Zahlen zu nehmen sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur durch Betätigen der Start-Taste, wodurch bei den dadurch ausgelösten virtuellen Walzenspielen für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert wurden, auf das Spiel Einfluss nehmen sowie beim elektronischen Glücksrad den Vervielfachungsmodus auswählen und durch Betätigen der Starttaste das Abspielen von Musik mit automatischem Beleuchtungsumlauf am elektronischen Glücksrad starten, weshalb die mit den Glücksspielgeräten durchgeführten Spiele als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz und Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes zu werten waren."

 

Frau X habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 VStG iVm § 2 Abs. 1 und 4 GSpG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG.

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob das X, rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 9. Juli 2012. Für den Vorstand zeichnete Herr X.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe wendet und kein darauf gerichteter Parteienantrag vorliegt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG unterbleiben. Auch steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).

 

2.4. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. und 1.2. dieses Beschlusses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

Zudem ist zu erkennen, dass der, dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Lebenssachverhalt (Tat), durch Anzeigen des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 28. März 2012 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Auf diesen Anzeigen wird lediglich vermerkt, dass weitere Zusendungen an das X zu erfolgen haben. Als anzeigende Abgabenbehörde ist hingegen das Finanzamt Grieskirchen Wels ausgewiesen obschon wiederum ADir X für den Vorstand unterfertigt hat.

 

2.5. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gem. § 50 Abs. 5 GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 50/2012, hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

 

3.1.1. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung wird alleine die Kongruenz der faktisch anzeigelegenden Abgabenbehörde gefordert. Die notwendige Zuständigkeit oder die Relevanz der Möglichkeit der Delegierung z.B. gem. § 3 AVOG 2010, BGBl I 9/2010 idF BGBl I 112/2012 lässt sich aus § 50 Abs. 5 GSpG nicht erschließen, da der Gesetzgeber lediglich fordert, dass die Anzeige von der Abgabenbehörde "... stammt ...". Auch § 19 AVOG beseitigt dieses Interpretationsergebnis nicht.

 

3.2. Die Anzeige betreffend die Tat, welche Frau X vorgeworfen wurde, stammt vom Finanzamt Grieskirchen Wels (siehe Pkt. 2.4.). Die Berufung wiederum erfolgte durch das X. Nach § 50 Abs. 5 GSpG fordert die glücksspielrechtlich spezifische Parteistellung alleine die Identität zwischen der anzeigenden und der rechtsmittelbefugten Behörde. Diese ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Brandstetter

 

 

 

 

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