Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111046/10/Kl/TK

Linz, 18.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Rechtsanwälte, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. September 2012, VerkGe96-74-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.12.2012 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und  das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle des Ausdruckes "bei StrKm 46.500" der Ausdruck "A8, StrKm 24,900, Gemeindegebiet Kematen am Innbach", zu treten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. September 2012, VerkGe96-74-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs. 2 Z 3 und 17 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz verhängt, weil er am 5.4.2012 um 10:47 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges, LKW, X, X, auf der Fahrt von DPD Deutschland, X nach DPD Österreich, X, bei Straßenkilometer 46.500 kein Begleitpapier oder sonstigen Nachweis, in welchem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben war, mitgeführt bzw. den Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht ausgehändigt hat, obwohl der Lenker das Begleitpapier oder sonstigen Nachweis nach § 17 Abs. 1 GütbefG während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Das KFZ hatte verschiedenste Pakete, Autoreifen und Gefahrgut geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber als LKW-Fahrer jeden Tag von der DPD Deutschland/Aschaffenburg nach DPD Österreich/Hörsching unterwegs sei und Tag für Tag vorgedruckte Frachtbriefe mitnehme, die sich lediglich datumsmäßig ändern würden. Es handle sich um ausgefüllte Vordrucke, die Auskunft über die gesamte Beförderung geben. Bei den Fahrzeugen handle es sich um verplombte Wechselbrücken. Durch die mitgeführten Papiere und vorgedruckten Frachtbriefe könne jederzeit das beförderte Gut, der Be- und Entladeort, nämlich DPD Aschaffenburg und DPD Hörsching bestimmt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2012, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Sowohl die belangte Behörde als auch der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben sich entschuldigt. Der Rechtsvertreter führte in einer Mitteilung vom 10.12.2012 aus, dass gebeten werde, "beim Verhandlungstermin 13.12.2012 im schriftlichen Verfahren ohne Anwesenheit des Berufungswerbers zu entscheiden". Im Begleitpapier sei angegeben, dass die Ladung sich aus Paketen mit einem Gewicht von 6 Tonnen zusammensetze. Es wurde die Kopie eines Frachtbriefes für den 5.4.2012 beigefügt. Weiters wurde der Zeuge X geladen und bei der mündlichen Verhandlung einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber am 5.4.2012 um 10.47 Uhr ein näher bezeichnetes Zugfahrzeug mit Anhänger auf der A8, StrKm 24,900 gelenkt hat. Er war auf der  Fahrt von DPD Aschaffenburg, Deutschland, nach DPD Hörsching, Österreich. Bei seiner Anhaltung wurde auch nach einem Begleitpapier bzw. Nachweis für das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber gefragt. Er wies ein nichtunterzeichnetes Schreiben der DPD vor, aus welchem lediglich als Absender die Betriebsgesellschaft X und als Empfänger die X in Hörsching hervorgeht. Die Fahrzeugkombination ist zu 100 % beladen. Die Art der Ladung geht nicht hervor. Weitere Unterlagen bzw. Papiere bzw. Nachweise hat der Berufungswerber bei der Anhaltung nicht vorgelegt. Insbesondere hat er die erst im Berufungsverfahren vorgelegte Liste bzw. "Frachtbrief" zum Kontrollzeitpunkt nicht mitgeführt und nicht vorgewiesen bzw. ausgehändigt. Das Kontrollorgan hat den Lenker aufgefordert, im Fahrzeug nachzusehen. Im Fahrzeug waren keine derartigen Papiere vorhanden. Zur Art des beförderten Gutes ist festzustellen, dass in der mitgeführten Liste keine Angaben diesbezüglich aufscheinen. Tatsächlich wurde bei der Anhaltung festgestellt, dass Pakete sowie Autoreifen und Gefahrgut transportiert wurden. Eine nähere Bezeichnung des Gefahrgutes war mangels mitgeführter Papiere nicht möglich.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der vorliegenden Papiere und der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Zeugen erwiesen. Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen gibt es nicht. Der Berufungswerber hat von seinem Verteidigungsrecht in der mündlichen Verhandlung nicht Gebrauch gemacht und auch keine weiteren Beweise benannt und angeboten. Der von ihm vorgelegte "Frachtbrief" wurde zum Kontrollzeitpunkt nicht mitgeführt und vorgewiesen. Darüber hinaus enthält er nicht die tatsächlich anlässlich der Kontrolle im Frachtraum festgestellten Güter.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2006, hat der Lenker das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. Gemäß § 17 Abs. 1 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 Z. 3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker andere als die im Z 1 und Z 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Aus dem vorgewiesenen Papier geht nicht das beförderte Gut hervor. Tatsächlich wurde aber bei Besichtigung des Frachtraumes festgestellt, dass Pakete, Autoreifen und Gefahrgut befördert wurden. Als Lenker ist der Berufungswerber dafür verantwortlich, dass ein solcher Nachweis mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen ausgehändigt wird.

Der im Berufungsverfahren vorgelegte Frachtbrief wurde nicht mitgeführt und nicht vorgewiesen. Darüber hinaus ist aber auch zu bemängeln, dass der Frachtbrief nicht vollständig ist, zumal die weiters mitgeführten Autoreifen und das Gefahrgut nicht aufscheinen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Die Berufung bringt nichts zur Entlastung des Berufungswerbers vor. Es war daher auch jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ist mangels Angaben durch den Berufungswerber von geschätzten persönlichen Verhältnissen, nämlich einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.700 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Auch in der Berufung bringt der Berufungswerber keine anderen oder geänderten Umstände hervor. Die verhängte Geldstrafe liegt in Anbetracht des Höchstrahmens bis 726 Euro im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die verhängte Geldstrafe überhöht ist. Vielmehr soll sie den Berufungswerber zu einem rechtmäßigen Verhalten anleiten und auch andere Lenker von grenzüberschreitenden Gütertransporten zu einer gesetzeskonformen Vorgehensweise führen und sie vor einer weiteren Verwaltungsübertretung abschrecken. Auch waren Milderungsgründe durch die belangte Behörde nicht festgestellt und traten auch solche im Verfahren nicht hervor. Da keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist, kommt daher § 20 VStG mit einer außerordentlichen Milderung nicht in Betracht. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es konnte daher auch nicht gemäß § 21 VStG mit Absehen von der Strafe vorgegangen werden. Die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe ist tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Sie war daher zu bestätigen.

 

5.4. Entsprechend dem Vorwurf in der Anzeige und in der Strafverfügung vom 8. Mai 2012 war der Ort der Anhaltung und Kontrolle zu berichtigen auf "A 8, Str. Km 24,900, Gemeindegebiet Kematen am Innbach".

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 16 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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