Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130797/2/Fra/TR/CG

Linz, 20.12.2012

 

 

 

Achtung auf § 80a zweiter Satz AVG!

 
E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann FRAGNER über die Berufung des Herrn Dr. X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.8.2012, GZ 933/10 – 930999, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS Oö zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs 1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

zu II: § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.8.2012, GZ. 933/10-930999, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von € 43,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden) verhängt, weil er am 18.4.2012 von 13:44 bis 14:28 Uhr, in X, Xstrasse gegenüber Haus Nr. X, das mehrspurige Kraftfahrzeug X mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einem Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Park­gebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechts­grund­lage wird § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG genannt.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von € 4,30 verpflichtet.

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, dass im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens das Parkgebührenauf­sichtsorgan der Überwachungsfirma X AG als Zeugin einvernommen wurde. Diese habe zu Protokoll gegeben, dass sie am 18.4.2012 beobachtete, wie ein schwarzer Jaguar mit dem Kennzeichen X im Kreuzungsbereich Xstrasse/Xgasse direkt vor dem Eingang der Fa X eingeparkt habe. Das Auto sei so abgestellt gewesen, dass es weniger als die erlaubten fünf Meter vom Schnittpunkt Xgasse/Xstrasse gestanden sei. Da das Halten und Parken in diesem Bereich nicht erlaubt sei und sie nicht definitiv sehen habe können, ob ein Parkschein gelöst worden sei, habe sie um 13:44 beim Vorbeigehen das Auto notiert. Um 14:28 sei sie zurückgekommen und habe gesehen, dass das Auto nach wie vor gleich abgestellt und kein Parkschein gelöst worden sei. Sie habe daher ein Organmandat ausgestellt und hinter den Scheibenwischer gesteckt. Die nächste Hausnummer sei klar zu ersehen gewesen und sei die Xstrasse  auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Sie habe daher den Abstellort des Autos mit Xstrasse gegenüber X bezeichnet. Der Standort des PKWs befinde sich innerhalb einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone.

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften samt den einschlägigen Verordnungen führt die belangte Behörde weiters aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (26.2.2003, 2003/17/0350 und 31.7.2003, 2003/17/0110) wer, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, hält oder parkt, wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen sei, gleichgültig ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliege oder nicht. Da der PKW mit dem Kennzeichen X am 18.4.2012 von 13:44 bis 14:28 Uhr in X, Xstrasse gegenüber Haus X ohne gültigen Parkschein in einem Halte- und Parkverbot gem § 24 Abs 1 lit d StVO (in einem Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzenden Fahrbahnränder) innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, wäre eine Parkgebühr zu entrichten gewesen. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

Zur Schuldfrage wird unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 VStG ausgeführt, dass sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte. Ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte, wenn er schon das Auto unerlaubterweise zu nahe beim Schnittpunkt einander kreuzenden Fahrbahnränder abstellt, zumindest die erforderliche Parkgebühr entrichtet. Im Zuge des Verfahrens hätte der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sein Verhalten sei daher zumindest als fahrlässig zu bewerten.

Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass das gesetzwidrige Verbleiben des PKW in einem Halte- und Parkverbot gem § 24 Abs 1 lit d StVO innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Zuwiderhandlung gegen den Schutzzweck des ggst Halte- und Parkverbots (Sicherstellung des erforderlichen Sicht- und Bewegungsraumes für den fließenden Verkehr), aber auch eine Schädigung der Interessen jener Verkehrsteilnehmer darstelle, die gem § 5 lit a oö Parkgebührengesetz 1988 von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr ausgenommen seien. Dies dann, wenn und soweit sie nach straßenpolizeilichen Vorschriften von Halte- und Parkverboten ausgenommen seien.

Bei der Strafbemessung sei das Vorliegen von sechs Vormerkungen, welche die Behörde in die Begründung der Strafbemessung nicht einzeln aufnehmen müsse (VwGH 9.3.1972, 1975/71), als besonderer Erschwerungsgrund gem § 33 Z 2 StGB berücksichtigt worden. Mangels Mitwirkung des Bw sei die belangte Behörde von einem Einkommen von € 2.900, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geld­strafe bis zu 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen. Das Ausmaß der gem § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspräche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw zusammengefasst aus, es sei zwar richtig, dass der PKW weniger als die erlaubten fünf Meter innerhalb der Fahrbahnränder gestanden ist, weshalb er dadurch auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen habe. Er bestreite aber, dass sich die Gebührenverordnung tatsächlich auch auf jene Bereiche beziehe, in welchen ein Abstellen eines Fahrzeuges kraft Gesetzes verboten ist. Diesfalls würde sich der Verordnungsgeber gewissermaßen an unrechtem Verhalten bereichern.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS Oö zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS Oö, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c erster Satz VStG).

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Bw ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. Am 18.4.2012 befand sich dieses in der Zeit von 13:44 bis 14:28 Uhr in X, Xstrasse gegenüber Haus X, in einem Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt (§ 24 Abs 1 lit d StVO). Dieser Bereich ist von einer flächendeckend verordneten Kurzparkzone umschlossen. Der Bw hat für die vorgehaltene Zeitdauer keine Parkgebühr entrichtet.

5. In der Sache hat der UVS Oö erwogen:

 

5.1. Gem § 1 Abs 2 oö Parkgebührengesetz, LGBl 1988/28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl 2009/84, gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs 1 Z 27 und 28 StVO 1960.

 

Gemäß § 6 Abs 1 lit a oö Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Gemäß § 1 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2009/19; in der Folge: Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

5.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Halte- und Parkverbotszone zurückgedrängt wird und ob für den Tatortbereich überhaupt eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet worden ist.

5.2.1. Zurückdrängen einer Rechtsnorm durch eine andere:

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.12.1965, B 210/65 (=ZVR 1966, 272) heißt es: "Das Gesetz enthält […] keine Bestimmung, wonach innerhalb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende" – speziellere – "Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben", wenngleich umgekehrt "das Gebiet der Kurzparkzone […] durch weitere Verkehrsbeschränkungen unterbrochen" wird.

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 5152/1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (etwa im Erkenntnis vom 16. 12.1983, 81/17/0168) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzpark­zone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers wäre daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.

Diese Auffassung wurde im juristischen Schrifttum kritisiert (Messiner, Parko­meterangabe innerhalb von in Kurzparkzonen gelegenen Ladezonen, ZVR 1981, 363; Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193 ff; Benes-Messiner, StVO, 453 Anm 6).

X hat am angeführten Ort beispielsweise ausgeführt, dass "Rundumbeschilderungen" für ein bestimmtes Gebiet primär aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen werden und nicht um die darin befindlichen Verkehrsbeschränkungen in ihrer Anwendbarkeit zurückzudrängen, zu beseitigen oder gar in ihrer Geltung aufzuheben. Im Ergebnis drängt für ihn "[…] eine Halteverbotsverordnung als lex specialis, egal ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwendungsbereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung kundgemacht wurde, letztgenannte für ihren räumlichen Anwendungsbereich zurück".

5.2.2. Halte- und Parkverbotszonen – Enklave innerhalb einer Kurzparkzone:

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 27.4.1995, 92/17/0300 aus, dass er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es für die Abgabenpflicht ohne rechtliche Relevanz sei, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen werde die Kurzparkzone nicht unterbrochen.

Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.1968, VfSlg 5859/1968, verwiesen. Dieses enthält folgenden Rechtssatz: "Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder".

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch das Oö. Parkgebührengesetz als ein Abgabengesetz iSd. F-VG 1948 zu betrachten, das, soweit nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, lediglich der Sicherung der Geld­leistungsverpflichtung dient.

Weiters hat der Verwaltungsgerichthofs ausgeführt: "An der Verpflichtung zur Geldleistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Verkehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1960 (vgl sinngemäß VfSlg 5859/1968).

Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg 12.688/1991 dargelegt hat, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) die Abgabenpflicht – als ein Sachverhaltselement – an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen aus, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht. Wenn der (Landes)Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges – lediglich – in einer Kurzparkzone abstellt, verfolgt er offenbar AUCH das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies ist durchaus zulässig, weil an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl etwa VfSlg 10.403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur). 

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Die historische Interpretation des § 25 Abs. 1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass sich Kurzparkzonen nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (vgl. dazu EBRV 22 BlgNR IX. GP 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Hinweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).

Gem § 1 Abs 1 oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) auszuschreiben. Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff "Kurzparkzone" nur unter Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff "Kurzparkzone" ein anders gelagertes Begriffsverständnis zugesonnen hat. Gemäß § 25 Abs 1 StVO ist unter "Kurzparkzone" ua ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche – gesetzlicher oder verordneter – Verbote erstrecken, weil § 25 Abs 1 StVO als Verordnungsermächtigung – ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung – teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, aaO; VwSen-130167/2/Gf/Km vom 10.1.1997). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden.

Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs 1 und 2 oö Parkgebührengesetz, die die Gemeinden ermächtigt eine Abgabe für das "Abstellen", das ist "das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO", auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs 1 StVO beruht.

Nach dem zuvor Dargestellten ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Halte- und Parkverbotszone nicht von der "Kurzparkzonenverordnung" umfasst worden ist, da erstere innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bildet. Das abgestellte Kraftfahrzeug des Bw unterlag von vornherein keiner Gebührenpflicht.

Der Bw hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs 1 lit a oö. Parkgebühren­gesetz iVm § 6 Abs 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht tatbestandsmäßig gehandelt.

5.3. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, ohne dass es noch eines weiteren Eingehens auf die Frage der Schuldhaftigkeit der Verhaltensweise des Bw bedurfte.

Zu II.:

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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