Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101342/3/Lg/Bk

Linz, 09.07.1993

VwSen - 101342/3/Lg/Bk Linz, am 9. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des G Z, A, W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. Mai 1993, Zl. III-St-1046/93/B, mit dem über einen Einspruch des Berufungswerbers gegen das in der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. März 1993, Zl. III-St-1046/93/B verhängte Strafausmaß entschieden worden war, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Wels und vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. März 1993, Zl. III-St-1046/93/B, wurde über G Z eine Strafe von 2.400 S (Ersatzfreiheitstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen am 12. November 1992 um 10.36 Uhr in L, S. Richtung stadteinwärts, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten habe. Dadurch habe er § 20 Abs.2 StVO verletzt und sei gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen gewesen. Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 5. April 1993 fristgerecht Einspruch (nur) gegen die Höhe der Strafe. Mit unter derselben Zahl ergehendem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. Mai 1993 wurde dem Einspruch gemäß § 49 Abs.2 in Verbindung mit § 19 VStG stattgegeben und die Strafe auf 2.000 S (Ersatzfreiheitstrafe: 72 Stunden) herabgesetzt, und zwar unter Entfall eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 65 VStG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene, Berufung. Diese Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der im Bescheid verhängten Strafe.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus: Bei der Strafbemessung seien zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretung nach § 20 StVO als erschwerend zu werten und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen gewesen. Bei der Überprüfung der Strafhöhe sei das Ausmaß des Verschuldens (Geschwindigkeitsüberschreitung von 74 %) sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden. Schließlich habe die Behörde den Umstand, daß gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen zumal derart hohe - immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, berücksichtigt.

2.2. Dagegen führt der Berufungswerber aus, daß die genannten Vormerkungen lange zurückliegen und er als Berufskraftfahrer pro Jahr 45.000 Kilometer fahre. Ferner habe er die Tafel, welche die Verringerung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h ankündigt, übersehen. Aufgrund dieser Umstände sowie wegen der Unbescholtenheit stellt der Berufungswerber den Antrag auf nochmalige Verminderung der Geldstrafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen. Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, sieht der unabhängige Verwaltungsenat des Landes Oberösterreich von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld in Rechtskraft erwachsen.

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.3. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 2.OOO S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) erscheint angemessen. Zutreffend geht die Behörde von der Maßgeblichkeit des Umstandes aus, daß erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind (vgl. zB VwGH 8.10.1989, Zl. 88/03/0123), daß eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 37 km/h bzw. 74 % als erheblich zu werten ist und die beiden rechtskräftigen (zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats noch nicht getilgten) Strafen wegen Übertretung des § 20 StVO als erschwerend wirken. Bei den aktenmäßig zugrundegelegten und unwidersprochenen Eigentums-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers ist die Strafe von 2.000 S nicht zu hoch gegriffen. Der Irrtum über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit rechtfertigt eine Herabsetzung dieser Strafe nicht.

4.4. Die näheren Begleitumstände der dem Berufungswerber zur Last gelegten Tat machen eine amtswegige Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 Abs.1 VStG von vornherein entbehrlich.

4.5. Die belangte Behörde bezeichnet ihre Entscheidung gemäß § 49 Abs.2 dritter Satz VStG zutreffend nicht als Straferkenntnis. Da kein Straferkenntnis im Sinne des § 64 Abs.1 VStG vorliegt, ist - mangels gesetzlicher Grundlage - dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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