Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166371/11/Kei/Th

Linz, 07.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des
Dr. X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. August 2011, Zl. VerkR96-7294-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 8 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 15.03.2010 um 11:54 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X, in der Gemeinde X, auf der A8 Innkreisautobahn, bei km 33.350, Fahrtrichtung W., gelenkt und zu einem vor Ihnen am selben Fahrstreifen fahrenden Kraftfahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,49 Sekunden festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl.Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 93/2009

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00 Euro                40 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 3. Oktober 2011, Zl. VerkR96-7294-2010, Einsicht genommen und am 16. Februar 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der ehemalige Polizeibedienstete X als Zeuge einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X, die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen, auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen und auf das die gegenständliche Fahrt betreffende Video, das in der Verhandlung angeschaut wurde. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

 

Der Bw hat die Möglichkeit gehabt, sich in der Verhandlung im Hinblick auf die gegenständlichen Fotos zu äußern. Vor diesem Hintergrund wurde der durch den Bw in der Verhandlung gestellte Antrag auf Einräumung einer Frist für eine Äußerung zu diesen Fotos abgelehnt.

Zu dem durch den Bw gestellten Antrag dahingehend, dass ein gerichtlich beeideter KFZ-Sachverständiger als nicht erforderlich beurteilt wurde und auch, dass dieser Antrag in der Verhandlung erst nach Schluss des Beweisverfahrens gestellt wurde.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person den Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Dieser Milderungsgrund wird als gewichtig beurteilt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen von 900 Euro netto pro Monat, er ist Eigentümer eines Grundstückes im Ausmaß von einem Joch, das landwirtschaftlich gewidmet ist und er hat Sorgepflichten für die Ehefrau und für zwei Kinder

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentiell Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum