Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166875/9/Sch/Eg

Linz, 07.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. März 2012, VerkR96-18623-2011/BRU/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4. Dezember 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. März 2012, Zl. VerkR96-18623-2011/Bru/Pos, wurde über Herrn x, geb. x, gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Zif. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 16.5.2011, 16:46 Uhr, in der Gemeinde x, Autobahn A 1 bei km. 175.341 in Fahrtrichtung x, mit dem Fahrzeug PKW Kennzeichen x, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten habe.

 

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen abgeführten Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2012 kam es zu einer Beweisaufnahme durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers sowie durch Gutachtenserstellung seitens des Sachverständigen.

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine entsprechende Polizeianzeige zugrunde, welche wiederum auf einer Geschwindigkeitsfeststellung mittels Lasergerätes beruht. Seitens des Meldungslegers wurde bei der Verhandlung zeugenschaftlich im Hinblick auf die notwendigen Vorgänge vor und während einer Lasermessung Nachstehendes ausgeführt:

 

"Für die Zielerfassung wird von mir an dieser Örtlichkeit ein Überkopfwegweiser mit einer Tafel benutzt, der etwa 200 m entfernt ist. Es handelt sich hierbei um große Tafeln im Sinne von Wegweisern. Es wird die Tafel quasi waagrecht und senkrecht abgefahren, in der Mitte wird dann der Ton höher. Man darf hier nicht über die Tafel hinausfahren, dann ginge der Laserstrahl ja ins Leere. Nach umschalten auf den Messmodus muss ich dann noch eine 0-Messung machen, hier wird ein ruhendes Ziel anvisiert, es muss dann 0 km/h angezeigt sein, sonst würde etwas nicht stimmen. Am Fahrzeug anvisiert wird der Frontbereich etwa bei der Nummerntafel. Wenn hier etwas nicht funktioniert, erscheint ohnehin eine Error-Messung. Wenn man durch die Zieloptik schaut sieht man schon einen größeren Bereich, auch andere Fahrzeug, allerdings scheint auch ein roter Ring auf und der ist entscheidend. Da sehe ich dann, wo ich hingemessen habe. Wenn ich in dem erwähnten Ring zwei Autos sehen würde, würde ich gar nicht erst messen."

 

Aus seiner fachlichen Sicht hat der verkehrstechnische Amtssachverständige dazu Folgendes ausgeführt:

 

"Es wird verwiesen auf die Bedienungsanleitung für das verwendete Gerät Tru Speed, aus der hervorgeht, dass die Zielerfassung auf einen scharf abgegrenzten Gegenstand zu erfolgen hat. Dieser Gegenstand soll möglichst kleine Abmessungen haben, in der Bedienungsanleitung ist von einem Masten als Beispiel die Rede. Dies ist notwendig, um bereits klein Zielabweichungen sicher erfassen zu können. Flächenmäßig größere Gegenstände, wie zB Tafeln, eigenen sich hier nicht, da Zielabweichungen dabei nicht erkannt werden.

 

Im vorliegenden Fall wurde vom Zeugen geschildert, dass er auf einen größere Tafel, vermutlich einen Vorwegweiser, seine Zielerfassung ausgerichtet hatte. Dies ist eine große Tafel, welche von der Geometrie her keinesfalls dem empfohlenen Masten entspricht. Es würde sich auch nichts ändern, wenn der Beamte etwa einen Schriftzug oder einen Strich auf der Tafel nachfährt, hier würde er eine Abweichung auch akustisch nicht mitbekommen.

 

Eine Abweichung zwischen Messung und Anvisieren würde er dadurch nicht bemerken. Er muss vielmehr sicherstellen, dass das anvisierte Ziel vom Laserstrahl getroffen wird. Nur bei Objekten mit kleinen Abmessungen kann eine Abweichung sicher erkannt werden. Bei einer Entfernung von 200 m auf das ruhende Ziel ergibt sich für die Zielmarke eine Aufweitung von rund 30 cm. Die im vorliegenden Fall anvisierte Tafel hat eine Breite von weit über 30 cm, wohl über einen Meter hinaus.

 

Vom Sachverständigen wird auf dem Computerbildschirm dargestellt eine solcher Visiervorgang. Der anvisierte Gegenstand darf daher kein größeres Ausmaß haben und muss schmäler sein als 30 cm. Nur dann ist die Zielerfassung korrekt durchgeführt worden.

 

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass im vorliegenden Fall der Sinn der Zielerfassung nicht erfüllt wurde. Die Zielerfassung kann daher als nicht der Bedienungsanleitung entsprechend erfolgt bezeichnet werden.

 

Wenn die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden, kann nicht von einer korrekten Messung ausgegangen werden. Dies steht im übrigen auch in der Gerätezulassung."

 

Aufgrund der entsprechenden Vorgabe in der Gerätezulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs Tru Speed gilt das Geschwindigkeitsmessgerät als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden, wenn die Bedienungsanleitung und die Zulassungsbestimmungen nicht exakt eingehalten wurden.

 

Angesichts der hier gegebenen Sach- und Rechtslage war somit der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel zur Einstellung zu bringen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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