Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167372/4/Ki/Spe Datum: VwSen-167373/4/Ki/Spe

Linz, 06.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen von Frau A.S., vertreten durch ihre Sachwalterin Frau G.G. vom 15. November 2012, gegen die Ladungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. November 2012, VerkR96-10704-2012 bzw. VerkR96-10705-2012, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

 

§ 51 VStG iVm §§ 9, 19, 24 und 66 Abs.4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit den in der Präambel zitierten Ladungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wurde Frau A.S., unter Androhung einer Zwangsstrafe von 50 Euro im Falle der Nichtbeachtung, geladen, am Montag, 26.11.2012 um 08.30 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu erscheinen. Zur Erläuterung wurde angeführt, es werde ihr zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des KFZ, Kennzeichen xx der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems über Aufforderung vom 13.8.2012 nicht binnen zwei Wochen richtig Auskunft darüber erteilt, wer das angeführte Fahrzeug am 18.4.2012 um 12.24 Uhr bzw. am 18.4.2012 um 12.29 Uhr in Windischgarsten auf der XStrasse, Höhe Skatepark in Fahrtrichtung Windischgarsten Zentrum bzw. in Fahrtrichtung B  138 gelenkt bzw. verwendet hat.

2. Gegen beide Ladungsbescheide hat nunmehr Frau G.G. als Sachwalterin der Beschwerdeführerin Berufung erhoben und unter anderem ausgeführt, dass sie mit Beschluss des BG Windischgarsten im Juni 2012 als einstweilige Sachwalterin (mittlerweile als endgültige Sachwalterin) der Berufungswerberin  bestellt wurde. Eine ordnungsgemäße Zustellung des Ladungsbescheides an die Berufungswerberin liege daher nicht vor. Die Zustellung des Ladungsbescheides hätte im Einklang der eindeutigen Rechtslage nur an die Sachwalterin vorgenommen werden können.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die betreffenden Verfahrensakte jeweils mit Schreiben vom 15. November 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Festgestellt wird, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich grundsätzlich für eine Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid in einer Verwaltungsstrafangelegenheit zuständig ist. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anfechtbar sind. Die Entscheidung erfolgt durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

5. Nachstehender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

In beiden Fällen hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems an die Beschwerdeführerin jeweils einen Ladungsbescheid (siehe Präambel) erlassen. Diese Ladungsbescheide wurden unmittelbar an Frau A.S. adressiert und es wurden beide durch Hinterlegung bei der Zustellbasis xx am 9. November 2012 zugestellt.

In den vorliegenden Verfahrensakten befindet sich jeweils die Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Windischgarsten vom 8. November 2012, wonach Frau G.G., gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt wurde. Es wurde angeordnet, der Sachwalter habe alle Angelegenheiten zu besorgen.

6. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten  in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Nachdem Frau G.G. bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Windischgarsten vom 8. November 2012 zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt wurde, hätten ab diesem Zeitpunkt die Ladungsbescheide nicht mehr an die Beschwerdeführerin selbst zugestellt werden dürfen. Diese Zustellung erfolgte nämlich erst am 9. November 2012, das war zu einem Zeitpunkt, als die Sachwalterbestellung bereits beschlossen war.

Unter diesen Umständen gelten beide Ladungsbescheide, nachdem keine ordnungsgemäße Zustellung – es ist auch keine Heilung ersichtlich – erfolgte, als nicht erlassen bzw. rechtlich nicht existent.

Demnach ist die Beschwerdeführerin durch diese rechtlich nicht existenten Bescheide nicht beschwert, sodass eine Berufung dagegen unzulässig war.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

6. Zum Antrag in den Berufungsschriftsätzen hinsichtlich Kostenzuspruch stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass ein derartiger Kostenzuspruch im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

 

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