Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101343/3/Fra/Ka

Linz, 25.10.1993

VwSen - 101343/3/Fra/Ka Linz, am 25. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G H, vertreten durch die Rechtsanwälte Notar Dr. G, W. D, H.-P. G, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Mai 1993, Zahl III-St-4255/92/B, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1993, Zahl III-St-4255/92/B, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 15. September 1992 um 14.48 Uhr in W, auf der B, zwischen Strkm. 4,498 und Strkm. 4,530 Fahrtrichtung N, als Lenker des PKW (internationales Unterscheidungskennzeichen) im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Das Rechtsmittel enthält folgenden Wortlaut: "In dem Bußgeldverfahren gegen G lege ich gegen das Straferkenntnis vom 21. Mai 1993, uns zugestellt am 28. Mai 1993, Einspruch ein." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG bedarf eine Berufung nur dann keines begründeten Berufungsantrages, wenn sie mündlich eingebracht wird.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Einen Grund für die Unzulässigkeit einer Berufung kann der Umstand darstellen, daß das Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag enthält, sofern die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz entspricht (§ 63 Abs.3 iVm § 61 Abs.5 AVG). Die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, ist daher alimine von der Berufungsbehörde zurückzuweisen, wenn der angefochtene Bescheid eine richtige Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält. Sonst gilt das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zunächst als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG). Wenngleich bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist, sie muß jedoch vorhanden sein.

Das gegenständliche Rechtsmittel enthält keine Begründung, weshalb - da das angefochtene Straferkenntnis in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält und daher mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht vorgegangen werden konnte - spruchgemäß die Berufung zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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