Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252995/2/Py/TO/HU

Linz, 04.12.2012

 

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.in  Andrea Panny über die Berufung von Frau x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Steyr-Land vom 26. September 2011, GZ: SV96-106/2010, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Die Berufungswerberin hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.:   § 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Steyr-Land , GZ: SV96-106-2010 wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Beschäftigung des rumänischen Staatsbürgers x, geb. x, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) ausgestellt wurde oder wenn eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder einen Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 AuslBG) nicht vorliegt.

 

Im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und Erhebungen nach § 89 (3) Einkommensteuergesetz (EStG) durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach am 12.08.2010 um 11:00 Uhr im Wohnhaus x wurde unter anderem oben angeführter rumänischer StA bei Schremmarbeiten angetroffen.

x gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass er Dienstnehmer der Fa. x mit Sitz in der x ist, über eine gültige Arbeitsbewilligung verfüge und seine berufliche Tätigkeit in der Fa. x überwiegend darin bestehe, dass er Materialien auf Bestellen liefere und beim Abladen dieses den Kran bediene. Falls Reparaturen an den Firmenfahrzeugen bzw. Maschinen anfallen würde er diese, soweit ihm dies möglich sei, reparieren.

 

Erhebungen durch das Finanzamt Spittal Villach ergaben, dass für x eine Beschäftigungsbewilligung, ausgestellt auf die Fa. x mit zeitlichem Geltungsbereich 24.03.2010 bis 23.03.2011 mit der Berufsbezeichnung Mechaniker/in erteilt wurde. Die Tätigkeit des Lenkens von LKW's sowie das Bedienen des Kranes fallen nicht unter die Berufsart Mechaniker.

 

Da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle keine arbeitsmarktrechtlich Genehmigung vorweisen konnte, wurde das Vergehen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Anzeige gebracht.

 

Diese Tat wird Ihnen als gem. § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (handelsrechtl. Geschäftsführer) der Firma x mit Sitz in x angelastet."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter eingebrachte Berufung in der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Bw ihren Dienstnehmer mit einer Probefahrt beauftragt hat. Herr x sollte mit einem LKW, der seit geraumer Zeit Probleme gemacht hat, eine Probefahrt machen. Im Zuge dieser Probefahrt hätte er dann noch zusätzliche Dinge mit erledigt. Bei dieser Fahrt blieb aber der untergeordnete Charakter der anderen Verrichtungen erhalten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Schreiben vom 31. Oktober  2011 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich ist, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 51 Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bw ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma x mit Sitz in x.

 

Im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Erhebungen nach § 89 (3) EStG durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach am 12.08.2010 um 11:00 Uhr im Wohnhaus x wurde u.a. der rumänische Staatsangehörige x bei Schremmarbeiten angetroffen. Gegenüber den einschreitenden Beamten gab er an, dass er Dienstnehmer der Fa. x ist und über eine gültige Arbeitsbewilligung verfüge. Seine berufliche Tätigkeit in der Fa. x bestehe überwiegend darin, dass er Materialien auf Baustellen liefere und beim Abladen den Kran bediene. Falls Reparaturen an den Firmenfahrzeugen bzw. Maschinen anfallen würde er diese, soweit ihm dies möglich sei, reparieren.

Vom AMS Steyr wurde mitgeteilt, dass für Herrn x eine Beschäftigungsbewilligung, ausgestellt auf die Fa. x, für die berufliche Tätigkeit als Mechaniker für die Zeit vom 24.03.2010 bis 23.03.2011 erteilt wurde.

 

Die Bw, vertreten durch ihren Ehegatten x, rechtfertigte sich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen damit, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass sie Herrn x im inkriminierten Tatzeitraum als LKW-Fahrer beschäftigt habe. Dieser habe lediglich eine "Probefahrt" nach x durchgeführt. Außerdem bestand nicht die Notwendigkeit Herrn x als Fahrer zu beschäftigen, da bereits jemand diese Tätigkeit inne hatte. Weiters wurde vom Ehegatten der Bw, der mit der Führung der Geschäfte der Firma x betraut ist, angegeben, dass die Bw selbst mit den Abläufen im Betrieb nicht genau vertraut ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auch den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.

 

Nach § 6 Abs.2 AuslBG ist eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

 

5.2. Die Bestimmung des § 6 Abs.2 AuslBG bedeutet, dass eine kurzfristige (bis zu einer Woche) von der ursprünglich erteilten Beschäftigungsbewilligung in beruflicher, fachlicher und örtlicher Hinsicht abweichende Tätigkeit des Ausländers im eigenen Unternehmen des Arbeitgebers ohne neue Beschäftigungsbewilligung erlaubt ist. Der kurzfristige Arbeitsplatzwechsel ist aber nur innerhalb der Geltungsdauer der aktuellen Beschäftigungsbewilligung zulässig. Eine kurzfristige Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb eines anderen Unternehmens, ist ohne neue Beschäftigungsbewilligung nur im Rahmen der Nachbarschaftshilfe möglich (Deutsch, Neurath, Nowotny, Seitz – Ausländerbeschäftigungsrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Seite 249).

 

Es ist unbestritten, dass dem von der Bw vertretenen Unternehmen für den rumänischen Staatsangehörigen Herrn x zum Tatzeitpunkt 12. August 2010 eine Beschäftigungsbewilligung vorlag. Zwar wurde diese für die berufliche Tätigkeit als Mechaniker ausgestellt, aus den getroffenen Feststellungen ist jedoch nicht ersichtlich, dass Herr x länger als eine Woche für davon abweichende Tätigkeiten eingesetzt wurde. Vielmehr stellt der konkrete Tatvorwurf auf die unberechtigte Beschäftigung am 12. August 2010 ab. Damit liegt sein Einsatz – beruflich abweichend von der erteilten Bewilligung – jedoch innerhalb des § 6 Abs.2 AuslBG vorgesehenen Ausnahmetatbestandes, weshalb der Bw die Beschäftigung entgegen den Vorschriften des Ausländer­beschäftigungsgesetzes nicht angelastet werden kann. Der Berufung war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.in Andrea Panny

 

 

x

 

 

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