Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253290/2/Py/Hu

Linz, 01.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom            14. August 2012, GZ: SV96-105-2010/Gr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.         Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 2, 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. August 2012, GZ: SV96-105-2010/Gr, wurde dem Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der x mit Sitz in x, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin von 16.9.2008 bis 7.2.2010 den ghanesischen Staatsangehörigen x, geb. x, als Arbeiter, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich im Bundesgebiet beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder eine Niederlassungsnachweis besaß."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Bw aufgrund einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Linz am 7. Februar 2010 zur Last gelegt wurde. Mit seinen Rechtfertigungsangaben konnte er zu seiner Entlastung nicht beitragen. Seine Firma betreibt in x keine Betriebsstätte, weshalb auch der Erwerb einer Beschäftigungsbewilligung für diesen Standort nicht zulässig ist. Eine weitere Beurteilung, ob Herr x als Lagerarbeiter oder als Lieferant beschäftigt wurde, kann deshalb entfallen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wird dem Bw als Geschäftsführer der x zur Last gelegt. Dass der Arbeiter im Auftrag dieser Firma tätig wurde, wurde nicht bestritten, weshalb sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen ist.

 

Im Übrigen legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe dar.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 31. August 2012. Darin bringt der Bw zusammengefasst vor, dass Herr x für die berufliche Tätigkeit als Lagerarbeiter in der Zeit vom 16. September 2009 bis 15. September 2010 über eine Beschäftigungsbewilligung, ausgestellt vom AMS Wels, verfügte. Es kann nicht Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sein, diesen Bescheid des AMS Wels für "ungültig" zu erachten. Herr x wurde nie als Lieferant im Gebiet Oberösterreich, sondern durchgehend als Lagerarbeiter eingesetzt. Die behauptete Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes liegt somit nicht vor und habe der Bw im Vertrauen auf die Angaben des AMS Österreich bezüglich der Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen gehandelt. Dem Bw kann kein Vorwurf gemacht werden, er hätte als vertretungsbefugtes Organ der x mit Sitz im Ausland für die Einholung von arbeitsmarktbehördlichen Papieren für ausländische Beschäftigte keine Sorge getragen, wofür die Einvernahme des Herrn x als Zeugen sowie des Bw beantragt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 12. September 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

 

Gemäß § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

4.2. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw als Geschäftsführer der x mit Sitz in x, zur Last gelegt, den ghanesischen Staatsangehörigen x ohne Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung in der Zeit vom 16.9.2008 bis 7.2.2010 beschäftigt zu haben.

 

Tatort ist nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen, bzw. wäre von dort aus die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (vgl. VwGH vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Auch wenn das Unternehmen in mehrere Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten gegliedert ist, ändert dies nichts daran, dass Tatort der Sitz des Gesamtunternehmens ist, von dem die Direktiven und Weisungen der Geschäftleitung ausgehen (vgl. VwGH vom 26. Februar 1997, Zl. 86/08/0231).

 

Als Tatort im Sinn des § 44a VStG wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich der in Deutschland gelegene Firmensitz des vom Bw vertretenen Unternehmens angeführt, da von diesem Firmensitz aus die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen einzuholen gewesen wären. Da somit kein inländischer Tatort vorliegt und eine Spezialnorm im Sinn des § 2 Abs.1 VStG hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht normiert wurde, liegt mangels inländischen Tatorts ein strafbares Verhalten des Bw nicht vor.

 

4.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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