Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101346/2/Bi/Fb

Linz, 12.07.1993

VwSen - 101346/2/Bi/Fb Linz, am 12. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des H F, In der G, M, vom 10. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 3. Juni 1993, VerkR96/6000/1992/Sta, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52 idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 3. Juni 1993, VerkR96/6000/1992/Sta, über den Rechtsmittelwerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 2. Juli 1992 um 14.57 Uhr als Lenker des PKW auf der I A von S kommend in Richtung W zwischen km 60,0 und 57,0 die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 1993 ausgeführt, er lege gegen den ihm am 3. Juni 1993 zugestellten Bescheid Berufung ein. Eine Begründung hiezu erhalte die Behörde nach seinem Urlaub in der 27. Kalenderwoche.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Begründung stichhältig ist. Wenn aber aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung hierüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages (vgl. Erkenntnisse vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212, vom 17. Februar 1989, 89/07/0012 ua). Auch ein bloßer Berufungsantrag mit der Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht, wenn die Begründung erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht wird (vgl. VwGH vom 30. September 1985, 85/10/0051 ua).

Die Rechtsmittelfrist begann im gegenständlichen Fall mit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 3. Juni 1993 und endete demnach mit Ablauf des 17. Juni 1993. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde der Berufungsantrag nicht begründet, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses seitens der Erstinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Ankündigung, die Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen, reicht nicht aus, weil es sich bei der fehlenden Rechtsmittelbegründung nicht um ein im nachhinein sanierbares Formgebrechen handelt, sondern die Begründung des Rechtsmittelantrages einen essentiellen Bestandteil des Rechtsmittels darstellt. Dem vorliegenden Berufungsantrag fehlt daher der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger 6

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