Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390339/25/Wg/TK

Linz, 10.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, der X sowie der X GmbH, alle vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 2012, GZ. Agrar01-2-74-2012/Va, betreffend Eintragung im Fischereibuch und den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. August 2012, GZ. Agrar01-2-74-2012/Va (Mitbeteiligte Partei: X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2012,   zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid vom 6. August 2012 und der Berichtigungsbescheid vom 13. August 2012 werden mit der Maßgabe bestätigt, dass als Familienname, Vorname und Anschrift des Fischereiberechtigten angegeben wird: "X, geb. X, wh X, X".

Die Grenzen des Fischereirechtes betreffend das Fischwasser "X" werden wie folgt festgelegt:

"Im Osten: Die Grenze verläuft, wie im Vergleich vom 24./27. Jänner 2012 festgehalten, entlang der gedachten Grenzlinie der Grundstücke X und X nach Norden und südlich des X nach Osten, so wie auf dem Plan des Vergleiches eingezeichnet ist; die obere Grenze ist auf dem Plan durch die Koordinatenpunkte Z 1 und Z 2 gemäß Schreiben X vom 28. August 2006, welche als Beilage zum Vergleich ist, definiert.

Im Westen wird die Grenze durch den linksufrig an der Südspitze des Grundstückes Nr. X stehenden Grenzstein festgelegt. Bezugspunkt für diesen Grenzstein bildet die Brücke, welche unmittelbar unterhalb des X vom Grundstück Nr. X  über das X zum Grundstück Nr. X  führt."

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG); § 7 Abs 9 iVm § 47 Abs 4 Oö. Fischereigesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ aufgrund des Antrages des Herrn X mit Bescheid vom 6. August 2012, GZ. Agrar01-2-74-2012/Va, folgenden Spruch:

"Der im Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzutragende Wortlaut betreffend das Fischereirecht

X, geb. am X, wohnhaft in X, X

wird wie folgt festgesetzt:

Name des Fischwassers: X oder X

ortsübliche Benennung: -

Gst. Nr.: X, KG X, Stadtgemeinde X

Begrenzung: Die im Westen gedachte Linie beginnt bei den Gst. Nr. X und X, verläuft vor dem X nach Osten und endet bei den obersten Koordinatenpunkten Z 1 und Z 2. Laut Plan von Dipl.-Ing. X, X, X, GZ. X vom X.

Eintragungen im B-Blatt des Hauptbuches:                             Ord.Nr. X

Familienname, Vorname und Anschrift der Fischereiberechtigten:

X, geb. X, wh. X, X

Koppelrecht: nein

Rechtstitel der Fischereiberechtigung:

Notariatsakt vom 21.03.2012, Mag. X; GZ. X

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs. 1, 2, 3, 5 und 9 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 i.d.g.F."

 

Mit Berichtigungsbescheid vom 13. August 2012, GZ. Agrar01-2-74-2012/Va berichtigte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Spruchabschnitt Eintragungen im B-Blatt des Hauptbuches dahingehend, dass der Name des Fischereiberechtigten statt X auf X, geb. X, wohnhaft X, X, zu lauten hat. Als Rechtsgrundlage gab sie § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. August 2012. Darin führen die Berufungswerber aus:

"wir berufen innerhalb offener Frist gegen den Bescheid der BH Linz-Land AgrarO1-2-74-2012, da das darin beschriebene Fischereirecht im X zum Koppelrecht X gehört.

Für das Koppelrecht X ist die westliche Grenze des X durch die verlängert gedachte Linie der Grundstücke X und X je KG X definiert und im der Behörde vorliegenden Plan DI X Gl. X vom 16.4.1992 mit den Punkten A, D, C, 5 und 8' vermessen worden. Es ist für uns unverständlich, warum nach einer Vermessung sämtlicher Fischereirechte des Fischereireviers X X mit Koordinatenpunkten, die Behörde wieder die alten Grenzbezeichnungen aus dem Protokoll von X verwendet.

Weiter wird zwischen den Namen X und X gewechselt. Wir bitten um Klarstellung, wie der Herr nun wirklich heißt."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte als gemäß § 7 Abs 9 iVm § 47 Abs 4 Oö. Fischereigesetz zuständige Berufungsbehörde am 3. Dezember 2012 in der bezeichneten Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser mündlichen Verhandlung waren X als mitbeteiligte Partei, die Bw als im Osten angrenzende Fischereiberechtigte und die Ehegatten X als im Westen angrenzende Fischereiberechtigte geladen. Weiters wurden die Eltern des X vorgeladen. In der mündlichen Verhandlung wurden einvernehmlich die nunmehr im Spruch festgelegten Grenzen definiert.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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