Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401245/6/MB/WU

Linz, 21.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, StA von Guinea, geb. am: X, dzt. aufhältig im PAZ X, vertreten durch: RA X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 26. November 2012 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Ried im Innkreis, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 76 Abs. 2 Z 1 und Z 2; 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 23. November 2012, GZ.: Sich41-215-2011, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X, nach Entlassung aus der Gerichtshaft, vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde wie folgend aus:

"Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden. Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthalt.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen bei der BPD Wien, Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien, vom 23.09.2011 sowie von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30.08.2012 steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind nach Aktenlage Staatsangehöriger von GUINEA und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.

 

Sie reisten laut eigenen Angaben am 08.02.2004 ohne Papiere unbekannten Ortes illegal nach Österreich ein und stellten am 09.02.2004 mit den Personalien "X, geb. X, GUINEA," einen Asylantrag. Etwas später änderten Sie anlässlich einer Vernehmung das Geburtsjahr auf "X". Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.04.2004, Zahl 04 02.122-BAW, Ihren Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 AsylG 1997 fest. Die Berufung dagegen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zahl A4 249919-0-2008-23E, abgewiesen (rechtskräftig seit 18.09.2010). Seither halten Sie sich nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Festzuhalten ist, dass Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt worden sind:

1)       Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.05.2004, Zahl 162 Hv 103/2004 m, wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG und § 15 StGB: 4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen (rechtskräftig seit 02.06.2004).

2)       Bezirksgericht Wien-Leopoldstadt vom 07.04.2006, Zahl 39 U 217/2005 h, wegen § 27 Abs. 1 SMG: 1 Monat Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen (rechtskräftig seit 11.04.2006).

3)       Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14.04.2009, Zahl 61 Hv 16/2009 g, wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG: 8 Monate Freiheitsstrafe (rechtskräftig seit 14.04.2009).

4)       Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.03.2010, Zahl 43 Hv 29/2010 p, wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG: 10 Monate Freiheitsstrafe (rechtskräftig seit 25.03.2010).

5)       Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.10.2011, Zahl 82 HV 161/2011 p, wegen § 224a fünfter Fall StGB und § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG: 15 Monate Freiheitsstrafe (rechtskräftig seit 25.10.2011).

 

Im Jahr 2004 gingen Sie mit der österreichischen Staatsbürgerin X, geb. X, eine Beziehung ein. Im März 2005 sprachen Sie im Standesamt Wien X zwecks Aufgebotsbestellung vor und legten folgende Urkunden vor:

-        Reisepass von Guinea Nr. X, ausgestellt am 15.11.2004, gültig bis 14.11.2008, lautend auf X, geb. X in Mamou,

-        Geburtsurkunde Nr. X, ausgestellt in Mamou, lautend auf X, geb. X, samt Übersetzung und Beglaubigung der Botschaft von Guinea in Berlin.

 

Frau X brachte am X in X das Kind X zur Welt. In der Geburtsurkunde wurden Sie zunächst mit den Personalien "X, geb. X," eingetragen. Am 07.06.2005 wurden Ihre Daten auf "X, Geburtsort Mamou", berichtigt.

 

Die BPD Wien hat gegen Sie mit Bescheid vom 10.06.2010, Zahl III-1165849/FrB/10, ein unbefristetes Rückkehrverbot für Österreich erlassen. Die Berufung dagegen wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 15.07.2010, Zahl E1/247.900/2010, abgewiesen (rechtskräftig seit 15.07.2010).

 

Weiters hat Sie die BPD Wien mit Bescheid vom 25.05.2011, Zahl HI-1165849/FrB/11, gemäß § 53 FPG aus Österreich ausgewiesen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das von Ihnen gegen die Ausweisung erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 18.01.2012, Zahl UVS-FRG/22/10299/2011-2, mit der Maßgabe abgewiesen, dass anstelle einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen wird (rechtskräftig seit 03.02.2012). Dagegen erhoben Sie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, deren Behandlung letztlich aber Beschluss vom 19.06.2012, Zahl 2012/18/0058, abgelehnt wurde.

 

Die BPD Wien hat erstmals die Botschaft von Guinea in Berlin mit Schriftsatz vom 28.06.2011 und Urgenz vom 06.09.2011 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

 

Sie wurden zuletzt am 26.08.2011 in X wegen Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen. Am 05.12.2011 wurden Sie im Stand der Strafhaft von der Justizanstalt X in die Justizanstalt X überstellt. Die Strafhaft endet am 26.11.2012 um 08.00 Uhr.

 

Sie waren zuletzt von 01.08.2011 bis 15.09.2011 in der Diakonie-Unterkunft in X, gemeldet. An Barmittel verfügen Sie über 965,69 Euro, dabei handelt es sich ausschließlich um eine Rücklage und Hausgeld der Justizanstalt.

 

Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 30.08.2012 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die BH Ried im Innkreis beabsichtigt, Sie mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung in Schubhaft zu nehmen, um Ihre Abschiebung nach Guinea zu sichern.

 

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen gaben Sie an, dass Sie zuletzt an der Caritas-Adresse X, wohnhaft waren. Sie sind ledig. In X lebe jedoch die uneheliche mj. Tochter X, geb. X. Bei der Kindesmutter handelt es sich um die Österreicherin X, welche Sie 2005 heiraten wollten. Zur Eheschließung sei es letztlich nicht gekommen. Man habe Sie verhaftet. Seit 2006 hätten Sie mit Frau X keinen Kontakt mehr. Das Kind befinde sich bei einer Pflegemutter, die Adresse würden Sie nicht kennen. Das Jugendamt X habe Ihnen bezüglich der Tochter begleitete Besuchskontakte -in der Regel einmal im Monat - gestattet. Die Treffen hätten im Amt stattgefunden. Als Sie einmal zwei Jahre außerhalb Wiens lebten, hätten die Besuche geruht, ebenso zu solchen Zeiten, in denen Sie in Haft waren. In Österreich sind Sie keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Neben der Tochter hätten Sie in Österreich keine Angehörigen. In Guinea könnten sich noch Verwandte Ihrer Mutter aufhalten, wer genau, das vermochten Sie nicht anzugeben. In Guinea seien Sie 6 oder 7 Jahre zur Grundschule gegangen; eine Berufsausbildung hätten Sie nicht genossen.

 

Neben den von Ihnen in Österreich benutzten Personalien X, geb. X, alias X, sind in Ihrem Fall noch folgende weitere Aliasdaten aktenkundig, mit denen Sie andernorts in Europa in Erscheinung getreten sind.

Familiennamen: X, X, X;

Vornamen: X, X, X, X, X, X;

Geburtsdaten: X, X, X, X, X;

 

In Deutschland traten Sie auch mit der behaupteten Nationalität Sierra Leone auf.

 

Sie gaben zu, dass Sie in Österreich, Deutschland und der Schweiz unterschiedliche Personalien verwendet haben. 2001 wären Sie in Deutschland gewesen, 2002 in der Schweiz. Sie wären auch in Spanien gewesen, es könnte sein, dass Sie sich dort X nannten. Nach den Motiven hiezu befragt, erklärten Sie, dass das halt so gewesen sei. Das sei normal.

 

Sie wurden am 30.08.2012 aufgefordert, wahre und vollständige Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit zu machen sowie entsprechende Beweismittel beizuschaffen. Insbesondere wurden Sie aufgefordert, den Reisepass von Guinea Nr. 393643, ausgestellt am 15.11.2004, lautend auf X, sowie Ihre Geburtsurkunde Nr. X, ausgestellt am 04.12.2004 in Mamou, beizubringen. Dazu gaben Sie am 30.08.2012 wiederum an, nicht X zu sein. Sie hätten die angeführten Urkunden in X von einem Herrn X gekauft. In dem Pass sei Ihr Lichtbild angebracht worden. Tatsächlich seien Sie X, geb. X in Conakry, zuletzt wohnhaft in X, X, Staatsbürger von GUINEA; Vater: X (vermutlich wohnhaft in Frankreich), Mutter: X (verstorben im Jahr X); Sprache: Fulia, Französisch, Englisch, Spanisch. Auch würden Sie schon gut Deutsch sprechen. Die oa. angeführten Urkunden seien nicht mehr greifbar. Während einer Anhaltung im Jahr 2005 seien die Sachen (aus einer Wohnung) entfernt worden. Sie wüssten nicht, was mit den Papieren geschehen sei.

 

Um die Schubhaft möglichst kurz zu halten, wurde Ihnen nochmals nahegelegt, ehest möglich die Identitätsbeweismittel vorzulegen.

 

Sie sprachen sich gegen die Schubhaft aus. Wenn die Behörde Sie abschieben wolle, dann solle sie das am Entlassungstag tun. Wenn Sie das Land verlassen müssten, möchten Sie Ihre Tochter mitnehmen. Sollte dies nicht möglich sein, möchten Sie Ihre Tochter außerhalb von Gefängnismauern noch einmal sehen. Sie seien es leid, in Österreich zu bleiben. Es sei Ihnen egal, wenn man Sie nach Guinea oder Sierra Leone schicke. Sie gehen davon aus, dass Ihnen beide Botschaften Papiere ausstellen würden. Wenn man Sie in Schubhaft überstelle, so würden Sie einen Blödsinn machen. Bezüglich freiwilliger Rückkehr wollten Sie am 30.08.2012 keine endgültige Aussage machen. Sie würden sich mit Ihrem Anwalt und den Rückkehrorganisationen beraten.

 

Sie haben im Verfahren zur Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs. 1 FPG am 29.08.2012 Rechtsberatung gemäß § 85 FPG durch einen Vertreter des Vereines Menschenrechte Österreich in Anspruch genommen.

 

Die Behörde hat erhoben, dass Frau X derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt. Laut Auskunft des Magistrats Wien, Amt für Jugend und Familie, hat das BG Wien-Leopoldstadt mit Beschluss vom 03.08.2006, Zahl 6 P 61/05 m - S 23, die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung für das mj. Kind X der Jugendwohlfahrt des Landes Wien übertragen. Gleichzeitig wurde das Ansuchen der Großmutter auf Übernahme der Obsorge abgelehnt. Das Kind X befindet sich seit Jahren bei Pflegeeltern in X und ist in dieser Familie stark verwurzelt. Eine Rückführung der X an die Kindesmutter oder Sie wird aus Sicht der Jugendwohlfahrt gleichsam auf Dauer ausgeschlossen. Dafür sind die persönlichen Lebensumstände der Elternteile und deren Straffälligkeit maßgeblich. Laut JW Wien fanden Ihrerseits ab März 2011 bis Juni 2011 einmal im Monat begleitete Besuchskontakte bei dem Kind statt. Sie hätten sich um die Tochter bemüht, von einer Bindung könne aber nicht gesprochen werden. Immerhin lebe X seit Jahren in der Pflegefamilie; das Kind ist "woanders zuhause". Ein weiterer Besuchskontakt am 29.08.2011 kam nicht mehr zustande, da Sie drei Tage zuvor festgenommen worden waren. Seither sind keine Kontakte aktenkundig.

 

Mit Schreiben vom 12.09.2012 wurde Ihnen nochmals schriftlich Gelegenheit eingeräumt, zur Schubhaftverhängung ab dem Strafhaftende Stellung zu nehmen. In der abschließenden schriftlichen Stellungnahme wurde am 28.09.2012 mitgeteilt, dass Ihrem Rechtsvertreter weder der Reisepass noch die Geburtsurkunde vorliegen würden. Es können keine Dokumente vorgelegt werden. Sie ersuchten, von der Schubhaftverhängung Abstand zu nehmen. Einerseits sei die Sicherheitslage in Guinea noch immer unsicher; andererseits würden Sie in Österreich eine siebenjährige Tochter haben. Diese habe grundsätzlich nach Art. 24 Europ. Grundrechtscharta das Recht auf persönliche Kontakte mit Ihnen, weshalb Sie sich nach Haftentlassung auch um die Fortsetzung der Besuchskontakte bemühen würden. Da nach Erfahrung des Rechtsvertreters eine Abschiebung nach Guinea ohnehin aus tatsächlichen Gründen der grundsätzlichen Nichtausstellung von Heimreisezertifikaten unmöglich sei, könne eine Schubhaft auch nicht der Abschiebung dienen.

 

Am 30.08.2012 wurde Ihnen persönlich und am 14.09.2012 dem gewillkürten Vertreter von der BH. Ried im Innkreis eine Information über Ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise zugestellt.

 

Am 19.09.2012 führte eine Vertreterin des Vereines Menschenrechte Österreich mit Ihnen ein Rückkehrberatungsgespräch. Sie zeigten jedoch keine Bereitschaft zur Rückkehr. Sie haben sich bisher bei keiner NGO-Einrichtung zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat angemeldet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Schreiben vom 05.09.2012 die Botschaft der Republik Guinea um Ausstellung eines Heimreisezertifikats zwecks Durchführung einer Abschiebung ab 26.11.2012 ersucht. Dem Ansuchen wurde nicht nur eine Ablichtung des Reisepasses Nr. X, sondern auch eine Ablichtung Ihrer Geburtsurkunde samt Übersetzung und Beglaubigung der Botschaft von Guinea in Berlin angeschlossen. Speziell wurde auf Ihre Personalnummer in Guinea hingewiesen. Zudem wurden am 16.10.2012 die österr. Botschaft Berlin und am 06.11.2012 das BM. für Inneres gebeten, hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft von Guinea in geeigneter Weise zu intervenieren und die Ausstellung zu urgieren.

 

Am 19.11.2012 stellten Sie aus der Strafhaft heraus einen Folgeasylantrag. Im Gegensatz zu Ihrer fremdenpolizeilichen Vernehmung am 30.08.2012 gaben Sie sich nun wieder als X, geb. X in Conakry, GUINEA, aus. Weiters gaben Sie zu Protokoll, dass Sie glaublich zwischen Dezember 2006 und September 2008 in Spanien aufhältig gewesen seien. Sie führten dabei die österreichische Asylkarte mit. Während des Aufenthalts in Saragossa seien Sie zwei- bis dreimal zwischen Österreich und Spanien hin und her gereist.

 

Das Bundesasylamt teilte Ihnen mit Schreiben vom 22.11.2012 , Zahl 12 16.958-EWEST, gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt ist, Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Sie haben im Verfahren zur Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs. 2 FPG nunmehr am 23.11.2012 neuerlich Rechtsberatung gemäß § 85 FPG durch einen Vertreter des Vereines Menschenrechte Österreich in Anspruch genommen.

 

Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes und genauer Einzelfallprüfung besteht nun ernsthaft die Gefahr, dass Sie sich mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die im Spruch angeführten Maßnahmen vereiteln oder wesentlich erschweren. Durch die ex-lege-Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als Folge der Mitteilung des Bundesasylamtes nach § 29 Abs. 3 Ziffer 4 leg.cit. sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Schubhaftverhängung gegeben.

 

Ein konkreter Sicherungsbedarf ist deshalb gegeben, weil nach Würdigung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente die Annahme gerechtfertigt ist, dass Sie nach Strafende in die Anonymität untertauchen und sich der asylrechtlichen Ausweisung und Abschiebung entziehen würden. Die Fluchtgefahr manifestiert sich zunächst darin, dass Ihr erster Asylantrag gemäß den §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 mit 18.09.2010 rechtskräftig abgelehnt wurde. Hinzu kommt, dass gegen Sie seit 15.07.2010 ein rechtskräftiges, unbefristetes Rückkehrverbot für Österreich besteht. Der seit Ablehnung des Asylantrags bestehenden Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach, auch nicht nach durchsetzbarer Ausweisung der Bundespolizeidirektion Wien (durchsetzbar ab 30.05.2011). Mittlerweile besteht gegen Sie seit 03.02.2012 eine rechtskräftig Rückkehrentscheidung des UVS Wien. Der VwGH hat sodann noch die Behandlung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abgelehnt. Trotz der Vielzahl dieser Entscheidungen und eingehender Rückkehrberatung sind Sie - unter Berücksichtigung Ihres Verhaltens und Ihrer Aussagen - absolut rückkehrunwillig. Erschwerend kommt in Ihrem Fall hinzu, dass Sie immer wieder illegal von einem Mitgliedstaat der EU in den anderen weitergewandert sind und dabei durchwegs verschiedene Identitäten verwendeten. Auch in Österreich verwendeten Sie, je nach Lage der Dinge, unterschiedliche Personalien, um entsprechende Vorteile zu erlangen und letztendlich fremdenpolizeiliche Maßnahmen hintanzuhalten oder zu erschweren. Sie sind wiederholt illegal nach Österreich eingereist und halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Weiters sei erwähnt, dass Sie in Österreich keine maßgebliche berufliche, familiäre oder soziale Verankerung aufweisen. Ihnen ist zwar auf Grund des Aufenthalts der unehelichen, siebenjährigen Tochter in Wien ein Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet zuzubilligen. Dieser wird aber in seiner sozialen Komponente durch Ihr fortwährend strafbares Verhalten entscheidend geschmälert. Die Beziehung zur Tochter beschränkt sich außerdem im Wesentlichen auf (wenige) begleitete Besuchskontakte. Sie hatten nie die Pflege und Obsorge für das Kind inne und wird Ihnen diese auch in Hinkunft nicht übertragen werden. Ein gemeinsamer Haushalt ist ebenso wenig gegeben wie laufende Unterhaltsgewährung. Obsorgerechte und -pflichten standen Ihnen zu keiner Zeit zu. Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich ist im Hinblick auf Ihre kriminellen Neigungen sicherlich nicht im Interesse des Wohles und der Entwicklung des Kindes gelegen. Es ist nicht erkennbar, wie Sie zum Kindeswohl beitragen könnten. In diesem Sinne wurde auch Ihre Ausweisung aus Österreich

bzw. die Rückkehrentscheidung im Instanzenzug bestätigt. Diese Maßnahme steht mit der EMRK in Einklang.

 

Dass Sie nach Ihrer Abschiebung Besuchsrechte in Österreich bzw. im Schengenraum nicht (mehr) wahrnehmen können, muss - angesichts der ins Treffen geführten öffentlichen Interessen - in Kauf genommen werden: Die Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse. Von daher ist im konkreten Fall eine Einschränkung allenfalls aus der Grundrechtscharta erfließender Besuchsrechte gesetzlich geboten und verhältnismäßig.

 

Die Fremdenpolizeibehörde hat zeitgerecht während Ihrer Anhaltung in Strafhaft damit begonnen, Vorbereitungshandlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu setzen. Auf Grund der nach Berlin übermittelten Kopie des Reisepasses und insbesondere der nun auch übersandten Kopie der Geburtsurkunde mit Übersetzung und Beglaubigung der Botschaft in Berlin geht die Behörde - entgegen Ihren Vermutungen - sehr wohl davon aus, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für Sie übermittelt wird. In Ihrer Vernehmung vom 30.08.2012 gaben Sie ja sogar selbst an, dass die Botschaften von Guinea und/oder Sierra Leone für Sie ein Heimreisezertifikat ausstellen würden. Besonders auf Grund der Tatsache, dass Ihre Geburtsurkunde der Botschaft von Guinea in Berlin zur Beglaubigung vorgelegen ist, darf mit einer positiven Erledigung des gegenständlichen Ersuchens gerechnet werden. Weder ist eine Ablehnung des Ersuchens aktenkundig noch ist einer genereller Ausstellungsstopp -wie Sie dies in der Stellungnahme vom 28.09.2012 andeuten - bekannt.

 

Der Aufforderung der Behörde, die beiden besagten Dokumente im Original vorzulegen, haben Sie keine Folge geleistet. Ihre diesbezüglichen Angaben, die Urkunden seien zwischenzeitig in Verlust geraten, erscheinen wenig unglaubwürdig.

 

Hinzu kommt nun, dass Sie - nach Abweisung des ersten Asylantrags sowie rechtkräftiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung - am 19.11.2012 aus der Strafhaft heraus einen . weiteren Folgeasylantrag gestellt haben. Das Ansuchen haben Sie wenige Tag vor dem Strafende gestellt, also offenkundig in dem Ansinnen, unmittelbar drohende fremdenpolizeiliche Maßnahmen möglichst zu vereiteln oder zu erschweren. Allein der taktisch gewählte Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung lässt daraufschließen, dass kein reales Bedrohungsbild in Guinea vorliegt. Augenscheinlich setzen Sie alles daran, die Verbringung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Dazu gehören einerseits Ihre Bemühungen um Identitätstäuschung und andererseits die mangelnde Kooperation bei der Beibringung von Originaldokumenten. Allenfalls dadurch bedingte Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passersatzdokuments sind daher Ihnen zuzurechnen und nicht der Behörde. So steht bzw. stand es Ihnen frei, mit Hilfe einer Rückkehrberatungsorganisation oder Ihres Rechtsvertreters ein Reisedokument (Laissez-Passer) bis zum Strafhaftende bereit zu stellen. In dieser Hinsicht haben Sie jedoch keinerlei Schritte gesetzt.

 

Durch den aktuell gestellten Folgeasylantrag treten bezüglich der Beschaffung des Heimreisezertifikats weitere Verzögerungen ein.

 

Die Fluchtgefahr hat sich unzweifelhaft weiter verdichtet, zumal Ihnen das Bundesasylamt am 22.11.2012 zur Kenntnis gebracht hat, dass beabsichtigt ist, Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Damit geht ex lege die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach § 10 AsylG einher. Freilich muss Ihnen auch bewusst sein, dass die Behörde über Kopien Ihrer Identitätsnachweise verfügt, auf deren Grundlage die Ausstellung eines Passersatzdokumentes zu erwarten ist.

 

Schließlich muss ihnen auf Grund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des hiezu ergangenen VwGH-Beschlusses ernsthaft klar sein, dass Ihnen der Aufenthalt der unehelichen Tochter in Wien kein Recht verschafft, in Österreich zu verbleiben. In diesem Sinne hat sich der Sachverhalt im Verhältnis zu jener Zeit vor Ihrer letzten Verhaftung doch erheblich geändert.

 

Angesichts derart massiver Fluchtanreize kann derzeit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Sie in einer Grundversorgungseinrichtung oder in einer anderen Unterkunft für die Behörden tatsächlich greifbar wären. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, dass bei Abstandstandnahme von Schubhaft mit Ihrem sofortigen Untertauchen zu rechnen ist. Insbesondere ist zu befürchten, dass Sie sich wiederum illegal in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder in die Schweiz absetzen.

 

Im gegenständlichen Fall steht auch kein geeignetes gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG zur Verfügung, um den Zweck der Schubhaft zu erreichen. Bei der Nichtanwendung dieser Bestimmung ist nochmals zu betonen, dass sich der Sicherungsbedarf durch die bisherigen im Instanzenzug ergangenen asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen (rechtskräftiges Rückkehrverbot, Ablehnung des ersten Asylantrags, rechtskräftige Rückkehrentscheidung), die drohende Zurückweisung des Folgeasylantrags und das zu erwartende Heimreisezertifikat entsprechend verdichtet hat.

 

Bei Abstandnahme von der Schubhaft muss nun objektiv angenommen werden, dass Sie versuchen würden, sofort im Bundesgebiet unterzutauchen oder sich - wie schon zuvor in der Vergangenheit - illegal ins Ausland abzusetzen. Aus Ihrem spezifischen Verhalten ergeben sich eine Reihe von Aspekten, die die Fluchtgefahr und die Abstandnahme von gelinderen Mitteln begründen: Sie sind mehrfach innerhalb Europas illegal weiter gewandert und haben verschiedenste Identitäten verwendet. Wiederholt haben Sie die Behörden in Österreich und anderen Staaten über Ihre wahre Identität zu täuschen versucht, um aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen. Ihr Asylverfahren war in der Zeit von 23.03.2007 bis 18.11.2008 wegen unbekannten Aufenthalts Ihrer Person eingestellt. Offenbar hielten Sie sich zwischen 2006 und 2008 überwiegend in Spanien auf und reisten vereinzelt illegal zwischen Österreich und Spanien hin und her. Von Oktober 2006 bis Oktober 2008 waren Sie nirgends im Bundesgebiet polizeilich gemeldet. Darüber hinaus gibt es noch weitere Lücken bezüglich Ihrer Meldung im Bundesgebiet.

 

Ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich sind Sie über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen. Aus dem taktisch kurz vor dem Strafhaftende gestellten Folgeasylantrag sind außerdem Vereitelungsabsichten in Bezug auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen klar erkennbar. Wir bereits oben ausführlich dargelegt, weisen Sie im Bundesgebiet kein maßgebliche berufliche, familiäre oder soziale Verankerung auf.

 

In Ihrem Fall kann auch das Suchtgiftmilieu ein Untertauchen maßgeblich erleichtern. Im Übrigen lassen die von Ihnen begangene Straftaten die Anwendung eines gelinderen Mittels keinesfalls geboten erscheinen. Von einem rechtskonformen Verhalten kann absolut keine Rede sein. Der beschriebenen Fluchtgefahr, die sich besonders verdichtet hat, kann realistisch nur mit Schubhaft begegnet werden. Bei entsprechender Delinquenz erfahren die öffentlichen Interessen an einer effizienten Außerlandesschaffung eine maßgebliche Verstärkung. Dies trifft hier zu. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass Sie Auflagen im Rahmen eines gelinderen Mittels verlässlich einhalten würden.

 

Es besteht ein akuter Sicherungsbedarf und die Notwendigkeit zur Schubhaftverhängung. Die gegenständliche Schubhaft stellt eine "ultima-ratio-Maßnahme" dar. Die Behörde hat sich im konkreten Fall mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und gelangte zu dem Ergebnis, dass der mit der Schubhaftverhängung verbundene Eingriff in Ihre persönliche Freiheit im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Die öffentlichen Interessen an der Sicherung Ihrer Ausweisung und Ihrer Abschiebung überwiegen die privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit bei weitem.

 

Ihre Abschiebung ist in weiterer Folge aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 FPG dringend geboten. Auf Grund Ihres Verhaltens und Vorbringens ist davon auszugehen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Ausreise selbständig nicht nachkommen würden (§ 46 Abs. 1 Z. 3 FPG)."

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft und die Festnahme erhob der Bf die Beschwerde vom 18. Dezember 2012, welche am selben Tag dem Oö. Verwaltungssenat per Telefax übermittelt wurde.

 

Der Bf stellt darin die Anträge:

"Ich stelle daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit meiner Festnahme, des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Haft ab Beginn feststellen.

 

Unter einem möge der Unabhängige Verwaltungssenat feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Unter Hinweis auf § 79a AVG beantrage ich die Erstattung der Stempelgebühren und den Pauschalierten Schriftsatzaufwand, gegebenenfalls auch die Erstattung des pauschalierten Verhandlungsaufwandes."

 

Begründend führt der Bf aus:

"a) Ich habe mich für die JA X in Gerichtshaft befunden, die BH Ried hat mit Bescheid vom 23.11.2012 Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Ausweisungsverfahrens und der Abschiebung verhängt und anlässlich der Beendigung der Gerichtshaft am 26.11.2012 auch meine Festnahme angeordnet.

 

b) Ich komme aus Guinea, in Österreich lebt meine am X geborene Tochter X welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Tochter ist bei einer Pflegefamilie untergebracht, ich hatte zu ihr bis zur Inhaftierung regelmäßigen Besuchskontakt. Zuletzt habe ich am 13.11.2012 zu AIS ZI. 12 16.958 Asyl beantragt, hier hat das Bundesasylamt EAST X am 11.12.2012 einen den Antrag zurück- und mich aus Österreich ausweisenden Bescheid erlassen, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

 

c) Die Behörde begründet die Inschubhaftnahme mit der seit 3.2.2012 rechtskräftigen Ausweisung und des unbefristeten Rückkehrverbotes vom 10.6.2010. Die Behörde sei am 28.6.2011 erstmals an die Botschaft von Guinea in Berlin herangetreten und habe unter Vorlage meiner Reisepasskopie und der beglaubigten Geburtsurkunde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates gebeten, am 6.9.2011 sei dieses Ersuchen urgiert, mit Schreiben vom 5.9.2012 wiederholt, am 16.10.2012 über die OB Berlin nachgefragt und am 6.11.2012 noch einmal via dem BM f Inneres urgiert worden. Ein Heimreisezertifikat habe aber nicht erwirkt werden können. Es bestehe bei Abstandnahme von der Schubhaft die Gefahr, dass ich mich dem Zugriff der Behörde entziehen werde, ein Sicherungsbedarf sei daher gegeben, auch sei ich in Österreich nicht integriert.

 

d) Dem ist entgegen zu halten, dass bei Beginn des bislang erfolglos gebliebenen Bemühens um Erlangen eines Heimreisezertifikates bereits im Juni 2011 schon bei Schubhaftverhängung hätte feststehen müssen, dass das Endziel jeder Schubhaft - die Abschiebung - in meinem Falle nicht wird erreicht werden können. Darüber hinaus besteht auch kein Sicherungsbedarf, weil ich in Freiheit belassen in Grundversorgung des Landes Wien unterkommen kann und diesfalls mit Wohnung und Unterhaltsmittel versorgt bin.

 

Zu dem kommt noch die Integration durch das österreichische Kind. Zwar ist es richtig, dass ich haftbedingt Besuchstermine nicht habe wahrnehmen können, die Behörde hat dennoch anzurechnen, dass dem Kind ein Grundrecht auf persönliche Kontakte mit dem Vater zukommt. Eine Weitergewährung des Besuchsrechtes zum Kind zur Intensivierung des persönlichen Kontaktes ist wahrscheinlich und von mir jedenfalls gewünscht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ich mich vor der Fremdenbehörde verbergen werde.

Ganz abgesehen davon kann eine ,Fluchtgefahr' schon deshalb nicht zur Schubhaft fuhren, weil ja die Ausreise aus Österreich ohnehin Ziel der Schubhaft wäre.

 

Es hat der EuGH in der Rs C 34/09 Ruiz Zambrano entschieden, dass die Unionsbürgerechte des Kindes nach Art 20 AEUV es einem Mitgliedstaat verwehren dem fremden Elternteil zur Unterhaltsgewährung des Kindes Aufenthalt und Arbeitserlaubnis im Wohnsitzstaates des Kindes zu verweigern. Wenn auch Österreich dieses Urteil bisher eher restriktiv ausgelegt hat so darf mir nicht die Möglichkeit genommen werden Arbeit zu suchen und durch entsprechende Antragstellung an das Arbeitsmarktservice dann auch eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme zu erlangen bzw diese notfalls auch im Rechtswege durchzusetzen.

 

Durch die Inschubhaftnahme wird mir diese Möglichkeit aber genommen und sohin nicht nur der Kontakt zum Kind sondern auch die Unterhaltsgewährung - und damit die Berechtigung zum Aufenthalt – verhindert.

 

e) Im Übrigen kann ein auf unbefristet erlassenes Rückkehrverbot nicht zur Begründung der Inschubhaftnahme herangezogen werden, weil kein Fall des § 53 Abs 3 Z 5 bis 8 FPG vorliegt, sich also die Rechtslage zu meinen Gunsten geändert hat und das Rückkehrverbot deshalb auch aufzuheben ist. (Siehe dazu die Rsp des VwGH zum FrG, bspw: VwGH 97/21/0201 v. 13.12.2001: "Nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage haben zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ... zu führen.")"

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2012 übermittelte die belangte Behörde den betreffenden Schubhaftbescheid inklusive Email-Verkehr mit dem BMI und Note der Botschaft von Guinea aus Berlin. Der Bezug habende Verwaltungsakt samt der Gegenschrift wird dem Oö. Verwaltungssenat am 20. Dezember 2012 samt Gegenschrift und Antrag auf kostenpflichtige Abweisung übermittelt.

 

2.1.2. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde nachfolgend aus:

"Gegen den im Betreff angeführten Fremden wurde auf Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23.11.2012, Sich41-215-2011, am 26.11.2012 um 08.00 Uhr gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG die Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 und die Abschiebung zu sichern. Die Schubhaft ist aufrecht und wird im PAZ X vollzogen.

 

Im Hinblick auf die am 18.12.2012 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wird in der Anlage der Fremdenpolizeiakt zur Entscheidung übermittelt und folgende Gegenschrift erstattet:

 

Vorweg halten wir fest, dass in der Begründung des Schubhaftbescheides die Notwendigkeit der Anhaltung, die Verhältnismäßigkeit, der konkrete Sicherungsbedarf und die Nichtanwendung gelinderer Mittel einzelfallbezogen und umfassend dargelegt worden ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

 

Dem Beschwerdevorbringen wird insofern entgegen getreten, als aus dem Verbleib der Tochter X, geb. X, österr. Staatsbürgerin, in X für den Fremden in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nichts zu gewinnen ist: Aus den (wenigen) begleiteten Besuchskontakten kann keine maßgebliche Bindung abgeleitet werden. Das Kind ist voll und ganz in die Pflegefamilie integriert. Die Obsorge kommt der Jugendwohlfahrt X zu; eine Rückführung des Kindes an die Mutter oder an den Beschwerdeführer ist nach Lage der Dinge auszuschließen. Der Sachverhalt in Bezug auf die Tochter wurde im Rahmen der Rückkehrentscheidung des UVS Wien vom 18.01.2012 entsprechend gewürdigt; der VwGH hat hiezu eine Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 19.06.2012 abgelehnt! Hinzu kommt, dass Herr X im Folgeasylverfahren am 11.12.2012 gemäß § 10 AsylG durchsetzbar, wenn auch nicht rechtskräftig, ausgewiesen worden ist. An der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz besteht ein Grundinteresse der Gesellschaft, demgegenüber muss der Fremde die mit einer Außerlandesschaffung verbundenen Einschränkungen betreffend Kontakte zum Kind in Kauf nehmen. Der Eingriff ist wegen Überwiegens der öffentlichen Interessen gesetzlich geboten und verhältnismäßig.

 

Hinsichtlich der Erlangung des Heimreisezertifikates ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die von der BPD Wien gestarteten Bemühungen zur Erlangung eines Passersatzdokuments zeitgerecht in der Strafhaft intensiviert hat. Es wurde am 05.09.2012 ein entsprechendes Ersuchen in deutscher und französischer Sprache an die Botschaft nach Berlin übermittelt. Dem Antrag konnte eine qualitativ hochwertige Kopie des Reisepasses und eine Kopie der Geburtsurkunde des Fremden samt Übersetzung angeschlossen werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Geburtsurkunde bereits im Jahre 2005 der besagten Botschaft von Guinea in Berlin zur Überbeglaubigung vorlag (siehe Stampiglie auf der französisch-sprachigen Übersetzung). Mit Schreiben vom 16.10.2012 wurde die öB Berlin um Intervention ersucht, des weiteren das BMI mit E-Mail vom 06.11.2012. Der Fremde erschwert insofern die Erlangung des Heimreisezertifikates, als er trotz Aufforderung die besagten Originalurkunden nicht beibringt. Dass diese in Verlust geraten seien, erscheint wenig glaubwürdig. Des weiteren hat er am 30.08.2012 dezidiert die Richtigkeit des Namens X bestritten. Mittlerweile beruft sich der Beschwerdeführer wiederum auf den Namen X (z.B. Asylantrag, Schubhaftbeschwerde). Wir gehen davon aus, dass der Fremde bei entsprechendem Willen, aktiver Kooperation sowie Unterstützung durch NGOs während der Strafhaft ohne weiteres aus eigenem ein Reisedokument hätte erhalten können, für die Behörde gestaltet sich die Erlangung erfahrungsgemäß schwieriger. Aus der Benachrichtigung der Botschaft von Guinea in Berlin, eingelangt am 29.11.2012, ist jedenfalls erkennbar, dass über den Fall nach Rückkehr des Konsuls von einer Dienstreise entschieden wird. Laut Mitteilung des UVS wird der Konsul Ende Dezember 2012 an die Botschaft zurückkehren. Das zeitlich vorübergehende Hindernis schadet hier nicht. Keineswegs kann von einer Ablehnung des Antrags oder gar von einem Ausstellungsstopp bezüglich Heimreisezertifikate gesprochen werden. Zuletzt mussten Nachfragen an die Botschaft wegen des Folgeasylantrags aufgeschoben werden. Nach der nun erfolgten Zurückweisung des Antrags und der Auskunft der Botschaft gegenüber dem UVS Oö. soll im Laufe dieser Woche nochmals mit der Botschaft in Kontakt getreten werden. Dabei wird der Anmerkung in der E-Mail, es liege kein Identitätsnachweis vor, entgegen zu treten sein. Immerhin kann sogar die Personalnummer des Fremden namhaft gemacht werden. Die Behörde vertritt weiterhin den Standpunkt, dass in vertretbarer, absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann. Das Ziel der Schubhaft erscheint innerhalb des gesetzlichen Rahmens erreichbar.

 

Die den akuten Sicherungsbedarf und die Nichtanwendung gelinderer Mittel begründenden Aspekte sind im Schubhaftbescheid detailliert wieder gegeben: Aus den Argumenten seien hier nur die wichtigsten herausgegriffen, nämlich die mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, die offenkundige Identitätstäuschung in der Vernehmung am 30.08.2012, das mehrfache illegale Hin- und Herwandern innerhalb der EU und der Schweiz mit unterschiedlichsten Personalien, die Einstellung des ersten Asylverfahrens über einen längeren Zeitraum und die offensichtlich aus taktischen Gründen vorgenommene Folgeasylantragstellung wenige Tage vor dem Strafhaftende.

Eine Rückkehr an die frühere Grundversorgungseinrichtung in Wien vermag die objektiv gegebenen Fluchtanreize nicht zu entkräften. Vor dem Hintergrund des spezifischen Verhaltens

des Fremden und die daraus ableitbare mangelnde charakterliche Zuverlässigkeit kann nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig das Land verlassen und sich den fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen ohne weiteres fügen werde.

 

Die Schubhaft ist notwendig, um ein Untertauchen oder Absetzen ins Ausland effektiv zu verhindern. Sie dient im gegenständlichen Fall der Sicherung des Ausweisungsverfahrens (bis zum Eintritt der Durchführbarkeit) sowie der Abschiebung.

 

Zur Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbots ist zu bemerken, dass eine Behebung des Rückkehrverbots frühestens nach einer Geltungsdauer von 10 Jahren und entsprechendem Wohlverhalten in Betracht kommt.

 

Mittlerweile treffen die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu.

 

Abschließend wird die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes beantragt."

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und in den entscheidungswesentlichen Punkten auch unbestritten ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

Zudem gilt es festzuhalten, dass nach Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates vom 19. Dezember 2012 (Telefonat mit der konsularischen Abteilung der Botschaft von Guinea in Berlin) der zuständige Konsul mit Ende Dezember 2012 wieder in Berlin aufhältig ist und seine Tätigkeit aufnimmt. Dies wurde der belangten Behörde mitgeteilt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1.  Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 112/2011, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren

Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 des FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde von 26. November 2012 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2.1 Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.    gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.    gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.    gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4.    auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

3.2.2. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gem. § 76 Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.2.3. Gem. § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

3.2.4. Gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG).

 

3.2.5. Gem. § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren nach dem AsylG 2005 als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG 2005 erfolgt.

 

3.3.1. Zuvorderst ist festzuhalten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Verhängung der Schubhaft in der JA X nicht bloß kurzfristig in Strafhaft befindlich war. Der Bf wurde vom Landesgericht Wien am 25. Oktober 2011 gem. § 224a StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer FS von 15 Monaten verurteilt. Diese Strafhaft endete am 26. November 2012. Bereits mit 30. September 2012 wurde dem Bf mitgeteilt, dass beabsichtigt sei nach dem Ende der Strafhaft die Schubhaft über ihn zu verhängen. Insofern hat die belangte Behörde rechtsrichtig keinen Mandatsbescheid gem. § 57 AVG erlassen.

 

Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde und wird von der belangten Behörde intensiv daran gearbeitet ein Heimreisezertifikat für den Bf von seinem Heimatstaat Guinea zu erwirken. Das (nun alleinige) Ziel der Schubhaft, die Abschiebung, kann aus derzeitiger Sicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Der Bf bringt dagegen in seiner Beschwerde – entgegen seiner bisherigen Verantwortung (siehe nur die Einvernahme vom 30. August 2012) – vor, dass ein Heimreisezertifikat nicht erreicht werden könne, da die bisherigen Bemühungen keine Früchte getragen haben.

 

Diese prognostische, unbegründete Schlussfolgerung ist nicht zutreffend, denn es sind aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates ausreichend objektive Anhaltpunkte gegeben um hierauf die positive Prognose zu setzen, dass in absehbarer Zeit mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann. Es gilt festzuhalten, dass die Bemühungen der belangten Behörde lediglich auf die Vorerhebungen einer fremden Behörde aufbauen. Nur diese – nicht von der Behörde selbst geführten – Vorerhebungen haben zu keinem Ergebnis geführt. Allerdings ist auch hier zu erkennen, dass eine Absage seitens der Botschaft von Guinea nicht vorhanden ist. Hinzutritt, dass die originären Bemühungen der belangten Behörde Früchte getragen haben, indem die Botschaft von Guinea in Berlin mit Schreiben vom 26. November 2012 geantwortet hat und sich aus diesem Schreiben Verschiedenes ableiten lässt: Einerseits ergibt sich, dass eine Zertifikatserteilung grundsätzlich möglich ist – ein Ausstellungsstopp ist nicht erfolgt (arg. "... zum gegenwärtigen Zeitpunkt ..."). Weiters ergibt sich, dass, wenn die entsprechenden Unterlagen – welche bei der Botschaft in Berlin nicht vorhanden sind – beigeschafft werden, eine positive Entscheidung getroffen werden kann. Kombiniert man dies mit den Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates, welche ergeben haben, dass der Konsul mit Ende Dezember 2012 wieder in Berlin seine Tätigkeit aufnehmen wird und den Umstand, dass die belangte Behörde eine Kopie des Reisepasses des Bf samt der Reisepassnummer, eine Beglaubigung der Botschaft von Guinea in Berlin, Kopie einer Geburtsurkunde Nr. X und eine Personalnummer des Bf vorweisen kann, so kann der eingangs gezogene Schluss bestätigt werden (diese Dokumente wurden vom Bf im Zuge Aufgebotsbestellung im März 2005 dem Standesamt Wien Brigittenau vorgelegt). Bestärkt wird dies dadurch, als die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt bereits weitere Schritte in die Wege geleitet hat. Abschließend kommt an diesem Punkt die Haltung des Bf hinzu: Der Bf bestreitet nicht aus Guinea zu stammen und er rechnet auch selbst mit einer Ausstellung eines Reisedokumentes durch die Botschaft (siehe Niederschrift vom 30. September 2012).

 

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 26. November 2012 mittels Bescheid der belangten Behörde ein anhängiges Asylverfahren in Folge Folgeantrages vorweisen konnte. Überdies ist ebenso unstrittig, dass der Bf gegen sich ein seit dem 15. Juli 2010 rechtskräftiges, unbefristetes Rückkehrverbot gelten lassen muss. Zudem liegt eine seit dem 3. Februar 2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der Folgeantrag des Bf wurde im Stande der Schubhaft am 11. Dezember 2012 gem. § 68 AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Mit 22. November 2011 war dem Bf überdies schon die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt worden.

 

Es kommt somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bis zum Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung des BAA betreffend den Folgeantrag des Bf mit 11. Dezember 2012 § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Anwendung. Nach diesem Zeitpunkt entfaltet § 76 Abs. 2 Z 1 FPG seine Wirkung.

 

3.4.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Schubhaft ist zunächst in der Person des Bf konkret zu erkennen: Der Bf reiste nach seinen eigenen Angaben am 8. Februar 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am 9. Februar 2004 einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde wiederum mit Bescheid vom 18. September 2010 rechtskräftig negativ gem. §§ 7 und 8 AsylG entschieden. In diesem Zeitraum wurde der Bf in den Jahren 2004, 2006, 2009, 2010 und 2011 jeweils rechtskräftig wegen Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität und der Urkundendelinquenz zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt zu 15 Monaten unbedingte Freiheitsstrafe. Aufgrund der diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten wurde über den Bf auch ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt, welches seit dem 15. Juli 2010 in Rechtskraft steht. Diese Eckdaten im Lebenslauf des Bf zeichnen ein entsprechendes Bild, denn Strafnormen stellen im Sinne eines fragmentarischen Rechtsgüterschutzes jene Ausschnitte des Wertesystems einer demokratischen Gesellschaft dar, welche mit den schärfsten Waffen, die dieser Gesellschaft zur Verfügung stehen (ultima ratio Prinzip des Strafrechts), beschützt werden. Der Bf verstößt wiederum kontinuierlich – im Sinne einer Karriere – gegen diese fundamentalen Verbotsnormen und zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich hoheitlichen Anordnungen zu unterwerfen. Hinzu tritt, dass der Bf im Zuge seiner asyl- und fremdenrechtlichen Behandlung unter verschiedensten Identitäten auftritt. So finden sich in der PI der EKIS-Datenbank des BMI mit Stichtag 19. Dezember 2012, 4 weitere verwendete Familiennamen, 8 weitere Vornamen und 6 weitere Geburtsdaten. Auch hierdurch lässt sich erkennen, dass der Bf an der ordnungsgemäßen Handhabung der fremden- und asylrechtlichen Vorschriften kein gesteigertes Interesse hat. Darüber hinaus ergibt der Auszug aus dem Melderegister mit Stichtag ebenfalls 19. Dezember 2012, dass der Bf in den Jahren 2006 bis 2008 keine aufrechte Meldung vorzuweisen hat. Dies korreliert wiederum mit der Aussage des Bf vom 27. November 2012, dass er in den Jahren 2006, 2007 und 2008 dreimal in Spanien war und im Jahr 2008 nach Frankreich ging, um von dort aus wieder nach Österreich zurückzukommen. Gleichlaufend damit findet sich eine Einstellung des ersten Asylverfahrens in diesem Zeitraum (23. März 2007 bis 21. Oktober 2008) wegen des unbekannten Aufenthaltes des Bf. Auch dies zeigt, dass der Bf an der ordnungsgemäßen Abführung seines asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahrens keinerlei Interesse hat und er nicht gewillt ist am selbigen nachhaltig und dauerhaft mitzuwirken – vielmehr legt er eine beachtliche Flexibilität an den Tag. Am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Bf den Folgeantrag am 19. November 2012 im Stande der Strafhaft gestellt hat, nachdem die belangte Behörde den Bf am 30. September 2012 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie gewillt ist ihn in Schubhaft zu nehmen, um die Abschiebung nach Guinea zu sichern. Dass dieser Asylantrag von nachhaltigem Interesse an einem Verbleib in Österreich und einer Kooperation mit den österreichischen asyl- und fremdenrechtlichen Organen begleitet wird ist zu bezweifeln. Dies wird wiederum vom Bf selbst bestätigt, indem er angibt, es "leid zu sein" in Österreich zu leben (siehe auch S 2 lit d 4. Absatz der Schubhaftbeschwerde). Hieraus lässt sich aber auch nicht ableiten, dass der Bf eben gleichlaufende Ziele mit den fremdenpolizeilichen Verfahren hat, in dem beides auf die Ausreise aus Österreich nach Guinea hinausläuft, da eben eine kontrollierte freiwillige Ausreise vom Bf bisher nicht ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des bisherig Festgestellten auszugehen, dass sich der Bf dem fremdenpolizeilichen Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen wird, da eben kein Interesse seitens des Bf an der ordnungsgemäßen Abführung dieses Verfahrens besteht und der Bf sich schon bisher vielfach über jedwede Normen hinweggesetzt hat.

 

Bestätigt und zugespitzt wird dieses Bild durch die Umstände im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der nahen Abschiebung des Bf. Begonnen hat der Bf seinen asylrechtlichen Lebenslauf 2004 mit der Identität: X. Am 30. September 2012, als die belangte Behörde den Bf mit der beabsichtigten Schubhaftverhängung konfrontierte, bestätigte er, dass er X sei. Wenige Wochen später wurde die Identität bei der Einvernahme im Fortsetzungsantragsverfahren vor dem Bundesasylamt am 27. November 2012 mit X vom Bf bestätigt. Selbigen Namen führt der Bf auch bei der Schubhaftbeschwerde unwidersprochen am 18. Dezember 2012. Insofern zeigt sich, dass der Bf seine gewohnte Verhaltensweise wieder aufnimmt und das asyl- wie fremdenpolizeiliche Verfahren durch gezielte Identitätswechsel erschwert.

 

Hinzukommt, dass die etwaig bestehenden persönlichen Anknüpfungspunkte des Bf – seine Exlebenspartnerin und sein Kind – ebenso nicht geeignet sind, den bestehenden Sicherungsbedarf zu relativieren. Einerseits erfolgte bereits die Trennung von Frau X, welche er 2005 heiraten wollte – der Bf hat seit 2006 keinen Kontakt mehr – und ist diese zudem derzeit nicht nur kurzfristig in Strafhaft. Andererseits führt der Bf ins Treffen, dass er Vater eines österreichischen Kindes ist und den Kontakt zu diesem Kind aufrechterhalten möchte. Die Schubhaft verhindere diese Kontaktaufnahme und nehme ihm die zustehende Möglichkeit eine Arbeit aufzunehmen um Unterhalt für das Kind leisten zu können. Dieser Einwand relativiert sich, wenn erkannt wird, dass die Tochter des Bf sich seit Juli 2005 bei einer Pflegefamilie befindet, deren Adresse der Bf gar nicht kennt. Die Kontaktaufnahme erfolgt – so der Bf – alleine über das Jugendamt in X und finden die Treffen überdies im Amt statt. Auch muss erkannt werden, dass die Obsorge an die Jugendwohlfahrt des Landes X zur Gänze übertragen wurde und dementsprechend von dieser Stelle eine Rückübertragung an die Kindesmutter oder den Bf auf Dauer zugunsten des Kindeswohles ausgeschlossen wird. Der vom Bf monierte Kontakt mit der Tochter weist die zeitliche Intensität von März 2011 bis Juni 2011 auf und vermag somit in seiner Gesamtheit eine den zuvor begründeten Sicherungsbedarf widerlegende Intensität nicht erreichen. Weitere relativierende integrative Aspekte führt der Bf nicht ins Treffen und sind auch aus dem Akt nicht ableitbar. Der Bf hat keine Angehörigen in Österreich, auch ein sonstiges soziales oder gesellschaftliches Netzwerk kann nicht erkannt werden.

 

3.4.3. Der belangten Behörde folgend ist somit im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – umgehend dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Da das Verfahren zur Zielerreichung der Schubhaft in der Ausgestaltung der Abschiebung nach Guinea im konkreten Fall schon weit fortgeschritten ist, besteht zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme dieser Sicherungsbedarf.

 

3.5. Mit der Begründung des Sicherungsbedarfes unter 3.4.2. und 3.4.3. scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können ebenso nicht die Unterkunftnahme in einer behördlich bestimmten Räumlichkeit, zumal der Bf schon in der Vergangenheit kontinuierlich und vehement bewies, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen (Rückkehrentscheidung).

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend ins Treffen geführt werden, zumal der Konnex zur Kindesmutter nicht mehr besteht und ein Familienleben im Hinblick auf die siebenjährige Tochter des Bf bloß in sehr abgeschwächter Form vorhanden ist. Dieses – bestehende – Interesse des Bf wird vom öffentlichen Interesse an der Durchführung und Aufrechterhaltung der hinter den asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften stehenden Wertungen überwogen. Die Tochter des Bf wurde am 1. März 2005 geboren. Der Bf hat sich sodann im Jahr 2006 von der Kindesmutter getrennt. In den Jahren 2006 bis 2008 kann der Bf wiederum keine aufrechte Meldung in Österreich nachweisen und war zudem nach eigenen Aussagen in Spanien und Frankreich immer wieder aufhältig. Hinzutritt dass der Bf in den Jahren 2010, 2011 und 2012 längere Haftaufenthalte hatte. Wie bereits ausgeführt finden sich nur von März 2011 bis Juni 2011 von der Jugendwohlfahrt bestätigte Besuche der Tochter. Ein weiterer Besuchskontakt am 29. September 2011 fand aufgrund der Verhaftung des Bf nicht statt. Die Tochter des Bf ist außerdem schon seit Jahren (genauer: seit Juli 2005) in der Obsorge einer Pflegefamilie und wurde dem Jugendwohlfahrtsträger die gänzliche Obsorge übertragen. Saldiert man somit die "Abwesenheiten" des Bf mit den sonstigen Komponenten des Vater-Tochter-Verhältnisses (z.B.: Obsorge, Suchtgiftkriminalität des Bf, Kindeswohl etc), so ergibt sich, dass die Intensität der Beziehung zu der Tochter als stark reduziert anzusehen ist; und wenn dies auch vom Bf emotional hoch bewertet, sich diese Wertung aber objektiv vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK nicht wiederfindet.

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.      zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.      vier Monate  nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein         Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit 25 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde konsequent verfolgt werden und eine Finalisierung in nächster Zeit zu erwarten ist.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung nach Guinea, ist somit zum Entscheidungszeitpunkt als absolut zeitnah erreichbar anzusehen, da aktuell noch keine gegenteiligen Umstände bekannt sind. Ein aktuelles, gültiges Heimreisezertifikat des Staates Guinea kann aus derzeitiger Sicht der Dinge realistisch in absehbarer Zeit erwirkt werden (siehe dazu ausführlich unter Pkt 3.3.1.).

 

3.8. Es sind zudem keinerlei weitere Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom 18. Dezember 2012 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabe und Beilagegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Markus Brandstetter

 

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